Beschluss vom Amtsgericht Gladbeck - 13 M 0051/15

Tenor

Der Gerichtsvollzieher auf die Erinnerung des Gläubigers vom 31.12.2014 angewiesen, den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 24.10.2014 (Antrag auf Einholung von Drittauskünften) auszuführen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.


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