Beschluss vom Amtsgericht Gladbeck - 13 M 0051/15
Tenor
Der Gerichtsvollzieher auf die Erinnerung des Gläubigers vom 31.12.2014 angewiesen, den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 24.10.2014 (Antrag auf Einholung von Drittauskünften) auszuführen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
1
Gründe
2Der Gläubiger beauftragte die Gerichtsvollzieherin am 07.03.2013 mit der Abnahme der Vermögensauskunft sowie der Einholung von Drittauskünften. Der Schuldner gab die Vermögensauskunft trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin vom 06.05.2013 nicht ab. Am 13.05.2013 wurden Drittauskünfte eingeholt und mit Schreiben vom 06.06.2013 der Gläubigerin mitgeteilt.
3Der Gläubiger beantragte, nunmehr vertreten durch die , am 24.10.2014 die erneute Ermittlung von Konten und Depots mittels Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern gem. § 802l Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
4Die Gerichtsvollzieherin lehnte dies mit Schreiben vom 30.10.2014 mit dem Hinweis ab, dass eine solche Anfrage nur in Verbindung mit einem Antrag auf Vermögensauskunft durchgeführt werden könnte. Auch lägen dem Gläubiger diese Auskünfte bereits vor. Mit Schreiben vom 31.12.2014 legte der Gläubiger Erinnerung ein.
5Die gem. § 766 Abs.2 ZPO zulässige Erinnerung ist begründet.
6Zu Unrecht weigert sich die Gerichtsvollzieherin, den Antrag des Gläubigers vom 24.10.2014 auf Einholung von Drittauskünften gem. § 802a Abs. 2 S.1 Nr. 3 i.V.m. § 802l Abs. 1 Nr. 2 ZPO auszuführen.
7Die Voraussetzungen des § 802a Abs. 2 S.1 Nr. 3 i.V.m. § 802l Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind gegeben.
8Der Schuldner hat die Vermögensauskunft im Termin vom 06.05.2013 nicht abgegeben.
9Eine erneute Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist nicht erforderlich. Dies ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ausreichend ist viel mehr, dass diese ein Mal nicht abgegeben worden ist vom Schuldner.
10Aus dem Wortlaut des § 802a ZPO ergibt sich keine Einschränkung dahingehend, dass der Antrag auf Einholung von Drittauskünften gem. § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 802l Abs. 1 ZPO nur im Verbund mit einem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gestellt werden kann. Alle in § 802a Abs. 2 ZPO enumerativ aufgezählten Maßnahmen sind selbständig und können unabhängig voneinander vom Gläubiger beantragt werden. Art und Umfang des Vollstreckungszugriffs bestimmt der Gläubiger, der seinen Vollstreckungsauftrag auf einzelne Maßnahmen nach Satz 1 beschränken kann. Tut er dies, kann er zu einem späteren Zeitpunkt zu anderen in § 802a Abs. 2 ZPO vorgesehene Vollstreckungsmaßnahmen greifen, ohne damit ausgeschlossen zu sein, vgl. AG Schöneberg, Beschluss vom 20.08.2014, Az. 32 M 8069/14.
11Auch die wiederholte Einholung von Drittauskünften ist zulässig. Dies ergibt sich bereits aus einer fehlenden Einschränkung des Gesetzes. Eine Einschränkung dahingehend, dass jede Maßnahme nur ein Mal möglich sein sollte, würde den Gläubiger unangemessen benachteiligen. Einen solchen Auftrag kann der Gerichtsvollzieher daher nur dann ablehnen, wenn praktisch ausgeschlossen ist, dass sich neue Informationen ergeben können, vgl. BeckOK ZPO/Fleck ZPO, § 802, Rn. 7d.
12Der Gläubiger hat insoweit mitgeteilt, dass er alle bekannten Konten erfolglos gepfändet hat, er also davon ausgehe, dass der Schuldner über neue Konten verfügt.
13Das dies nach Ablauf von knapp 1 1/2 Jahren seit der letzten Auskunft der Fall ist, ist jedenfalls nicht völlig von der Hand zu weisen.
14Soweit daher sowohl die isolierte als auch die wiederholte Einholung von Drittauskünften zulässig ist, kann auch für die gleichzeitige wiederholte isolierte Einholung von Drittauskünften nichts anderes gelten.
15Eine Kostenentscheidung unterbleibt, da der Schuldner nicht Partei des Verfahrens war.
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