Beschluss vom Amtsgericht Göttingen - 74 IN 8/02
Tenor
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des
- Antragsteller -
Verfahrensbevollmächtigter: ...
Rechtsanwalt ...
wird der - sofortigen - Beschwerde vom 10.01.2002 gegen den Beschluss vom 08.01.2002 nicht abgeholfen. Die Akten werden dem Landgericht Göttingen zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
- 1
Mit der Beschwerde hat der Schuldner dargelegt, dass ihm das Guthaben auf dem Girokonto wegen einer Pfändung nicht zur freien Verfügung steht. Gleichwohl kann ihm keine Stundung nach § 4 a InsO bewilligt werden. Eine Stundung kann danach nur bewilligt werden, wenn das Vermögen voraussichtlich nicht zur Kostendeckung ausreichen wird. Eine solche Prognose lässt sich jedenfalls zur Zeit nicht stellen. Nach dem Vermögensverzeichnis verfügt der Schuldner weiter über zwei Lebensversicherungen mit einem Wert von fast 47.000 €, die nach den bisherigen Erklärungen nicht gepfändet oder abgetreten sind. Gleiches gilt für die Ansprüche aus Arbeitseinkommen gegenüber der Firma BIG in Höhe von knapp 34.000€. Unklar ist desweiteren, ob aus den Firmenbeteiligungen und dem Grundvermögen Erlöse zu erzielen sind, die die Verfahrenskosten abdecken.
- 2
Das Gericht sieht desweiteren keinen Anlass, wieder in das Verbraucherinsolvenzverfahren zurückzukehren. Der Schuldner mag zwar früher auch angestellt gewesen sein, er ist jedoch als maßgeblicher Mitgesellschafter verschiedener Gesellschaften bürgerlichen Rechts auch selbständig tätig gewesen. Wie er selbst vorträgt, stammen seine wesentlichen Verbindlichkeiten aus dieser Tätigkeit. Da die Gesellschaften kein Kapitalgesellschaften sind, liegen keine bloßen Geldanlagen vor.
- 3
Schließlich kann dem Schuldner nicht in der Auslegung von § 304 InsO n.F. gefolgt werden. Ehemals Selbständigen steht das Verbraucherinsolvenzverfahren nur offen, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Ob dies der Fall ist, entscheidet das Gericht in freier Überzeugung. Angesichts der verschiedenen Beteiligungen, des Grundvermögens und der Verpfändungen und Belastungen können die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht als überschaubar bezeichnet werden. § 304 Abs. 2 InsO verbietet es lediglich, bei mehr als 19 Gläubigern von einer Überschaubarkeit auszugehen.
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