Beschluss vom Amtsgericht Göttingen - 74 IK 154/00
Tenor
Der Antrag auf Ankündigung der Restschuldbefreiung wird zurückgewiesen.
Gründe
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I. Der anwaltlich vertretene Schuldner hat mit Schreiben vom 4. Oktober 2000 die Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt und u. a. Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung gestellt. Der vom Schuldner unterzeichnete Antrag enthält u. a. folgende Formulierung: ”Die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den beigefügten Anlagen enthaltenen Angaben und Erklärungen versichere ich. Mir ist bekannt, dass mir die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn ich vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO).” Im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sind 18 Gläubiger aufgeführt, die Forderungen der Gläubiger Nr. 15 bis 18 sind jeweils mit 100,00 DM angegeben. Zunächst wurden lediglich die Gläubiger Nr. 1 bis 5 formlos zu dem vom Schuldner gestellten Prozesskostenhilfeantrag angeschrieben. Auf deren Stellungnahmen hin hat der Schuldner einen überarbeiteten Schuldenbereinigungsplan mit Datum vom 15. Dezember 2000 vorgelegt, in dem die Forderungen der Gläubiger Nr. 15 bis 17 mit jeweils 100,00 DM aufgeführt sind. Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner Prozesskostenhilfe bewilligt und die förmliche Zustellung an alle Gläubiger verfügt. Die Gläubigerin Nr. 17, die jetzige Versagungsantragsgläubigerin, hat zunächst keine Stellungnahme abgegeben. Auf die Stellungnahmen der übrigen Gläubiger hin hat der Schuldner mit Datum vom 6. Februar 2001 einen überarbeiteten Schuldenbereinigungsplan vorgelegt, in dem die Forderungen der Gläubiger Nr. 15 bis 17 wieder jeweils mit 100,00 DM angegeben sind. Auf diesen förmlich zugestellten Schuldenbereinigungsplan hin hat die Gläubigerin Nr. 17 mit Anwaltsschreiben vom 16. März 2001 Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass sich ihre Forderung auf 10.742,37 DM beläuft. Vorgelegt hat die Gläubigerin einen Vollstreckungsbescheid vom 16. Juni 1998 und Abrechnungsschreiben an den Schuldner vom 30. September/14. Oktober 1998.
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Die Stellungnahme der Gläubigerin Nr. 17 ist dem Schuldner nicht übersandt worden, da nunmehr die für die vom Schuldner beantragte Zustimmungsersetzung gem. § 309 InsO erforderliche Kopf- bzw. Summenmehrheit nicht mehr vorlag. Aufgrund der vom Schuldner im Antragsformular abgegebenen Erklärung, dass in diesem Fall der Antrag auf Zustimmungsersetzung als zurückgenommen gilt, ist das Verfahren mit Beschluss vom 16. Mai 2001 eröffnet und ein Treuhänder bestellt worden. Dieser hat mit Schriftsatz vom 5. Juli 2001 eine Gläubigerliste überreicht, in der die Gläubigerin Nr. 17 mit einem Forderungsbetrag von 100,00 DM aufgeführt ist. Das vom Treuhänder später gem. § 188 InsO eingereichte Verteilungsverzeichnis weist für die Gläubiger Nr. 17 eine Forderung in Höhe von 10.834,75 DM aus.
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In dem schriftlich durchgeführten Verfahren hat die Gläubigerin Nr. 17 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Zu dem Versagungsantrag und zu einer ergänzenden Anfrage des Insolvenzgerichtes haben der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners und der Treuhänder Stellung genommen.
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II. Auf Antrag der Gläubigerin Nr. 17 ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zu versagen.
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1) Gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist ein Schuldner u. a. verpflichtet, ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen vorzulegen und die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind. Das vom Schuldner vorgelegte Gläubiger- und Forderungsverzeichnis und die beiden im weiteren Verlauf des Verfahrens vorgelegten überarbeiteten Schuldenbereinigungspläne weisen für die Gläubigerin Nr. 17 nur eine Forderung in Höhe von 100,00 DM aus, während sie sich tatsächlich auf über 10.000,00 DM beläuft. Das Forderungsverzeichnis weist damit unrichtige Angaben aus, es liegt objektiv ein Verstoß gegen § 290 Abs. Nr. 6 InsO vor. Diese unrichtigen Angaben sind in den später eingereichten Verzeichnissen auch nicht korrigiert worden.
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2) In subjektiver Hinsicht hat der Schuldner zumindest grob fahrlässig gehandelt. Im Rahmen der vergleichbaren Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist anerkannt, das grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn ein besonders schwerer Verstoß gegen die objektiv erforderliche Sorgfalt gegeben ist; es muss dasjenige unterblieben sein, was im gegebenen Fall jedem einzuleuchten hat (FK-InsO/Ahrens § 290 Rz. 26). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen.
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a) Der Schuldner persönlich hat sich zu dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht geäußert. Gegenüber dem Treuhänder hat der Schuldner angegeben, er habe sämtliche vorhandenen Unterlagen an seinen Verfahrensbevollmächtigten übergeben und vermute, das beim Gläubiger Nr. 17 ein falscher Betrag eingegeben worden sei, nämlich statt 10.000 DM nur 100 DM. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen Angaben um eine Schutzbehauptung handelt. Dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis, in dem die Gläubiger nach der Höhe ihrer Forderung aufgeführt sind, lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Forderung der Gläubigerin Nr. 17 mit 100,00 DM und nicht mit 10.000,00 DM angegeben worden ist. Der Schuldner hat durch seine Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit versichert unter Hinweis auf die Gefahr der Versagung der Restschuldbefreiung.
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b) Der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners hat mit Schriftsatz vom 28. Februar 2002 zunächst dahin Stellung genommen, dass dem Schuldner die Forderung der Gläubigerin Nr. 17 der Höhe nach nicht bekannt gewesen sei. Auf gerichtliche Nachfrage hin hat er mit Schriftsatz vom 9. Mai 2002 mitgeteilt, dass dem Schuldner hinsichtlich der Gläubiger Nr. 15 bis 18 keine die Forderungshöhe ausweisende Unterlagen vorhanden gewesen seien, da dem Schuldner bei mehreren Umzügen zahlreiche Unterlagen abhanden gekommen seien. Deshalb sei die Forderung der Gläubigerin mit einem symbolischen Wert von 100,00 DM in den Plan aufgenommen wurden. Dieser Vortrag kann den Schuldner nicht entlasten. Erforderlich gewesen wäre zumindest ein Hinweis des Schuldners, dass ihm die genaue Forderungshöhe nicht bekannt ist. Ein etwaiges Fehlverhalten des ihm vertretenden Verfahrensbevollmächtigten müsste sich der Schuldner zurechnen lassen.
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c) Der Schuldner kann sich auch nicht darauf berufen, dass unter anderem die Gläubigerin Nr. 17 vor Einreichung des Planes nicht nach § 305 Abs. 2 Satz 2 InsO aufgefordert wurde, ihre Forderung mitzuteilen, und sie auch sonst am außergerichtlichen Verfahren nicht beteiligt wurde. Im Rahmen eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches muss der Schuldner zwar nicht alle Gläubiger beteiligen. Schon bei Verweigerung der ausdrücklichen Zustimmung durch einen Gläubiger ist nämlich der außergerichtliche Versuch gescheitert. Beteiligte der Schuldner jedoch nicht alle Gläubiger und fragte auch nicht die Forderungshöhe bei ihnen ab, so handelte er auf sein eigenes Risiko.
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d) Sofern sich der Schuldner darauf beruft, er habe zügig das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren durchlaufen wollen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen hätte es dem Schuldner freigestanden, in den eingereichten Verzeichnissen klarzumachen, dass es sich bei dem Betrag von 100,00 DM nur um eine Schätzung handelt. Zum anderen wäre es Aufgabe des Schuldners gewesen, zeitgleich mit Einreichung des Planes u. a. die Gläubigerin Nr. 17 anzuschreiben und um Mitteilung der genauen Forderungshöhe zu bitten. Da der Schuldner einen Antrag auf Zustimmungsersetzung gem. § 309 InsO gestellt hat, konnte er davon ausgehen, dass das Insolvenzgericht nach seiner geübten Praxis zunächst jedenfalls einen Teil der Gläubiger zur Stellungnahme anschreibt. Dem Schuldner stand ein ausreichender Zeitrahmen zur Verfügung. Tatsächlich dauerte der gerichtliche Schuldenbereinigungsversuch dann über ein halbes Jahr.
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e) Unerheblich ist es auch, dass sich die Gläubigerin Nr. 17 auf den mit Verfügung vom 20. Dezember 2000 übersandten Plan nicht äußerte, sondern vielmehr erst auf den mit Verfügung vom 7. Februar 2001 übersandten weiteren überarbeiteten Plan eine Stellungnahme abgab, die dem Schuldner aber nicht mehr übersandt wurde, da die Voraussetzungen für eine Zustimmungsersetzung gem. § 309 InsO nicht mehr vorlagen und das Verfahren sogleich mit Beschluss vom 16. Mai 2001 eröffnet wurde. Dies ändert nichts daran, dass der Schuldner unrichtige Angaben gemacht und die nachfolgenden zeitlichen Rahmen nicht korrigiert hat.
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3) Weiter hat der Schuldner auch die so genannte Wesentlichkeitsgrenze (vgl. FK-InsO/Ahrens § 290 Rz. 54) überschritten. Es liegt eine nicht nur unwesentliche Abweichung bei der Forderungshöhe vor.
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4) Dahinstehen kann, ob ihm Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO weiter erforderlich ist eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung (vgl. FK-InsO/Ahrens § 290 Rz. 54 i. V. m. Rz. 7; a. A. Kübler/Prütting/Wenzel InsO § 290 Rz. 22). Das Verhalten des Schuldners war nämlich geeignet, die Befriedigungsaussichten der Gläubigerin Nr. 17 zu beeinträchtigen durch die Angabe einer unzutreffenden Forderungshöhe von 100,00 DM statt über 10.000 DM, wodurch auch die Wesentlichkeitsgrenze (s. o. 3) überschritten wurde.
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