Beschluss vom Amtsgericht Göttingen - 74 IK 81/99

Tenor

Die sofortige Erinnerung der Schuldnerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 14.01.2003 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

Wert: bis 600,00 EUR.

Gründe

1

Die Schuldnerin hat im Oktober 1999 Antrag auf Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt. Das Nettoeinkommen belief sich zum Zeitpunkt der Antragstellung auf 1.359,96 DM. Für die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens ist der Schuldnerin auf ihren Antrag hin Prozesskostenhilfe bewilligt und ihre jetzige Verfahrensbevollmächtigte zur Vertretung beigeordnet worden. Durch Beschluss vom 04.04.2000 ist das Insolvenzverfahren unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe eröffnet worden; eine Rechtsanwältin ist der Schuldnerin nicht beigeordnet worden. Im Bericht vom 17.05.2000 hat der Treuhänder mitgeteilt, dass er die Schuldnerin angewiesen hat, den monatlich pfändbaren Betrag i. H. v. 105,70 DM auf ein Konto zu überweisen, das sich bei dem Kreditinstitut befindet, bei dem Schuldnerin auch ihr Gehaltskonto führt. In dem Schlussbericht vom 12.07.2000 hat der Treuhänder mitgeteilt, dass der pfändbare Betrag auf die Hinterlegungsstelle gezahlt wird. Die Restschuldbefreiung ist mit Beschluss vom 08.11.2000 angekündigt worden, die Aufhebung des Verfahrens erfolgte am 13.06.2001.

2

Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22. November 2001 ließ die Schuldnerin Rechtsmittel einlegen gegen die vom Treuhänder im Schreiben vom 09.11.2001 erhobene Forderung, für den Zeitraum ab Januar 2001 den jeweils pfändbaren Betrag an die Hinterlegungsstelle zu zahlen. Unter Berücksichtigung des sozialhilferechtlichen Bedarfes errechnete sich die Schuldnerin einen monatlichen Gesamtbedarf von 1.656,15 DM und beantragte, ihr analog § 850 f Abs. 1 ZPO einen zusätzlichen pfandfreien Betrag i. H. d. Differenz zwischen unpfändbaren Einkommen und dem sozialhilferechtlichen Bedarf zu belassen. Weiter beantragte sie festzustellen, dass Rückstände nicht gezahlter pfändbarer Beträge nicht bestehen. Auf den ebenfalls im Schriftsatz vom 22.11.2001 hin gestellten Antrag bewilligte der Insolvenzrichter mit Beschluss vom 10.09.2002 der Schuldnerin zur Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Festsetzung der pfändbaren Beträge Prozesskostenhilfe und ordnete ihr die jetzige Verfahrensbevollmächtigte bei. Diese wies mit Schriftsatz vom 13.12.2002 u. a. darauf hin, dass der Treuhänder die Schuldnerin erstmals im November 2001 zur Zahlung der rückständigen Beiträge aufforderte. Mit Schriftsatz vom 03.01.2003 erklärte der Treuhänder, dass die Schuldnerin im Jahre 2000 nach zwischenzeitlichen Zahlungsstockungen auf seine Schreiben hin die Abführung des jeweils pfändbaren Betrages wieder aufnahm.

3

Mit Beschluss vom 14.01.2003 hat die Rechtspflegerin mit Wirkung vom 01.11.2001 den monatlich pfandfrei zu belassenen Betrag festgesetzt auf 1.656,15 DM. Den weitergehenden Antrag auf Heraufsetzung des pfandfreien Betrages für die Monate Januar 2001 bis Oktober 2001 hat sie zurückgewiesen. Gegen die Ablehnung des Antrages wendet sich die Schuldnerin mit der fristgerecht eingegangen Erinnerung ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 05.02.2003. Zur Begründung führt sie aus, der Treuhänder habe gem. § 292 InsO den Arbeitgeber der Schuldnerin von der Abtretung unterrichten müssen. Weiter habe er darauf achten müssen, dass die Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO beachtet würden und sei verpflichtet gewesen, die Schuldnerin auf die Möglichkeit der Heraufsetzung des pfändungsfreien Betrages zu unterrichten. Eine nachträgliche Heraufsetzung sei auch deshalb möglich, da die Schuldnerin Zahlungen noch nicht geleistet habe. Zudem ergebe sich eine Aufklärungspflicht des Insolvenzgerichtes aus der Insolvenzordnung, weshalb die Schuldnerin nicht schuldhaft eine entsprechende Antragstellung unterlassen habe.

4

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Akten dem Insolvenzrichter vorgelegt.

5

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

6

Für die ab dem 01.12.2001 eröffneten Verfahren bestimmt die geänderte Fassung des § 36 Abs. 1 S. 2 InsO, dass u. a. die Vorschrift des § 850 f Abs. 1 ZPO gilt. Davon ist auszugehen auch für den Zeitpunkt vor dem 01.12.2001 (vgl. u. a. AG Göttingen, NZI 2000, 493 und ZInsO 2001, 275). Zuständig für diese Entscheidungen ist das Insolvenzgericht, bei der Entscheidung durch die Rechtspflegerin besteht die Rechtsbehelfsmöglichkeit der befristeten sofortigen Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz (vgl. Uhlenbruck InsO § 6 Rz. 11; FK-InsO/Schmerbach § 6 Rz. 44; MünchKomm-InsO/Ganter § 6 Rz. 59). Nach Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin entscheidet der Insolvenzrichter abschließend über den Rechtsbehelf. Im vorliegenden Fall ist der Rechtsbehelf unbegründet.

7

Die Rechtspflegerin hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht die nachträgliche Heraufsetzung den der Schuldnerin zu belassenen unpfändbaren Betrages abgelehnt. In der Kommentierung zu § 850 f ZPO ist anerkannt, dass ein entsprechender Antrag zwar an keine Frist gebunden ist, für bereits ausgezahlte Einkommensbeträge jedoch nachträglich der Schutz nach § 850 f Abs. 1 nicht mehr verlangt und gewährt werden kann (Zöller/Stöber, ZPO, § 850 f Anm. 12). Diese von der Rechtspflegerin in ihrem angefochtenen Beschluss in Bezug genommene Zitatstelle trägt im Ergebnis die angefochtene Entscheidung.

8

In der Einzelzwangsvollstreckung können ausgezahlte bzw. ausgekehrte Beträge nachträglich nicht mehr dem Schutz des § 850 f Abs. 1 ZPO unterstellt werden. Dies gebietet schon der Gesichtspunkt des Schutzes des Gläubigers, dem ein gepfändeter Betrag zugeflossen ist. In Insolvenzverfahren handelt es sich der Sache nach um eine Gesamtvollstreckung. Hier ist abzustellen auf den Schutz der Gläubigergesamtheit. Der Gläubigergesamtheit steht jedoch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und in der anschließenden Wohlverhaltensperiode der pfändbare Teil des Einkommens der Schuldnerin zu gem. § 35 InsO bzw. § 287 Abs. 2 InsO. Die Schuldnerin kann sich im vorliegenden Fall nicht umgekehrt darauf berufen, dass sie bereits den von ihr beanspruchten Einkommensbestandteil einbehalten hat. Dieser ist ihr nämlich nicht zugeflossen aufgrund einer staatlich angeordneten und abgesicherten Vollstreckungsmaßnahme. Vielmehr hat sich die Schuldnerin eigenmächtig angemaßt, diesen Vermögensbestandteil einzubehalten.

9

Die von der Schuldnerin bzw. ihrer Verfahrensbevollmächtigten erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Auf Unkenntnis des von ihr abzuführenden Betrages kann sich die Schuldnerin nicht berufen. Bereits vor dem streitigen Zeitraum Januar bis Oktober 2001 war sie im Jahr 2000 vom Treuhänder zur Zahlung aufgefordert worden und nahm daraufhin die unterbrochenen Zahlungen wieder auf.

10

Gem. § 292 Abs. 1 S. 1 InsO ist der Treuhänder zwar verpflichtet, den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Im vorliegenden Fall sah der Treuhänder (zunächst) davon ab, den Arbeitgeber der Schuldnerin von der Abtretung zu unterrichten. Dieses Verfahren dient auch dem Schutz des Ansehens des Schuldners bei seinem Arbeitgeber. Durch die Verpflichtung zur Anzeige der Abtretung gem. § 292 Abs. 1 S. 1 InsO soll sichergestellt werden, dass die Gläubiger den abgetretenen pfändbaren Betrag tatsächlich erhalten. Die Vorschrift bezweckt jedoch nicht den Schutz des Schuldners davor, dass er den pfändbaren Teil seines Einkommens treuwidrig nicht an die vom Treuhänder eingerichtete Hinterlegungsstelle abführt. Sollten sich Missbrauchsfälle häufen, wird allerdings zu überlegen sein, ob die bislang geübte Praxis aufrechterhalten bleibt, dem Schuldner die Abführung des jeweils pfändbaren Betrages zu überlassen.

11

Weiter muss der Treuhänder zwar darauf achten, dass der Arbeitgeber tatsächlich die pfändbaren Beträge abführt und die Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO beachtet (FK-InsO/Grote § 292 Rz. 6). Diese von der Schuldnerin in Bezug genommene Zitatstelle ist jedoch nicht dahin zu verstehen, dass es Aufgabe des Treuhänders ist, etwaige Berechnungen gem. § 850 f ZPO zugunsten des Schuldners anzustellen. Eine derartige Auffassung verkennt, dass eine Erhöhung gem. § 850 f Abs. 1 ZPO nur auf Antrag des Schuldners erfolgt und der Treuhänder zudem die Interessen von Schuldner und Gläubigern wahrzunehmen hat. Die Stellung des Treuhänders verbietet ihm zwar nicht, den Schuldner auf eine entsprechende Möglichkeit hinzuweisen, eine Verpflichtung für den Treuhänder existiert jedoch nicht.

12

Ebenso wenig kann sich die Schuldnerin darauf berufen, dass § 5 InsO eine entsprechende Aufklärungspflicht des Insolvenzgerichtes den Schuldnern gegenüber normiere. Ebenso wie in der Einzelzwangsvollstreckung ist es Aufgabe des Schuldners, sich über die Möglichkeit der Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenzen zu informieren. Im vorliegenden Fall kann sogar festgestellt werden, dass eine Kenntnis über die Erhöhung des jeweils pfändbaren Betrages vorhanden war. Die ergänzende Vereinbarung der Anlage zum Schuldenbereinigungsplan führt nämlich unter Ziffer 1. aus, dass sich das bei Einrechnung des Planes unpfändbare Einkommen der Schuldnerin auf einen Betrag von 1.606,55 DM beläuft unter Berücksichtigung der im Einzelnen näher ausgeführten und mit Zahlen belegten Vorschriften des BSHG. Der Schuldnerin wäre es bei dieser Sachlage durchaus zumutbar gewesen, nach Eröffnung des Verfahrens den dort errechneten Betrag i. H. v. 1.606,55 DM als unpfändbaren Betrag geltend zu machen. Spätestens nach den Zahlungsaufforderungen des Treuhänders im Jahre 2000 wäre es ihr zumutbar gewesen, gegen die geforderte Zahlung des nach der Tabelle zu § 850 c ZPO monatlich pfändbaren Betrages von 105,70 DM vorzugehen. Unter Berücksichtigung dessen kann auch keine Rede davon sein, dass die Schuldnerin nicht schuldhaft eine entsprechende Antragstellung unterlassen hat.

13

Schließlich gebieten auch die sonstige Umstände des Einzelfalles keine andere Beurteilung.

14

Zwar kann es geboten sein, bei überlanger, vom Schuldner nicht zu vertretender Bearbeitungsdauer eines Antrag auf Herabsetzung des pfändbaren Betrages den streitigen Betrag erst mit Wirkung für die Zukunft vom Schuldner einzufordern (AG Göttingen, Beschluss vom 14.01.2002 - 74 IK 18/00 - in Nds. Rpfl. 2002, 120 f. insoweit nicht abgedruckt). Ein derartiger Sachverhalt liegt jedoch hier nicht vor. Die Schuldnerin hat sich erstmals mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22.11.2001 an das Insolvenzgericht gewandt und Stellung genommen gegen die Zahlungsaufforderung des Treuhänders vom 09.11.2001 auf Zahlung für die zurückliegenden Monate Januar bis Oktober 2001. Anders als in dem mit Beschluss vom 14.01.2002 entschiedenen Fall geht es nicht um einen Zeitraum nach Antragstellung, sondern um einen Zeitraum, der bei Antragstellung bereits abgelaufen war.

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Eine Entscheidung über den weiteren Antrag in der Rechtsbehelfsschrift vom 05.02.2003 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten für das Rechtsmittelverfahren ist nicht veranlasst. Im Hinblick auf die unklare Rechtslage hat das Insolvenzgericht bereits mit Beschluss vom 10.09.2002 der Schuldnerin für die Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten.

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Im Ergebnis ist die Schuldnerin zur Zahlung des pfändbaren Antrages ihres Einkommens für die Monate Januar bis Oktober 2001 an den Treuhänder verpflichtet unbeschadet der weiteren Frage, ob bei Nichtzahlung eine Obliegenheitsverletzung gem. § 295 InsO vorliegt.

 


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