Beschluss vom Amtsgericht Göttingen - 71 IN 2/06
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des … wird die beantragte Restschuldbefreiung versagt. Die mit Eröffnungsbeschluss vom 14.02.2006 bewilligte Stundung wird aufgehoben.
Gründe
I.
- 1
Mit Antrag vom 03.01.2006 beantragte der Schuldner, über sein Vermögen das Regelinsolvenzverfahren zu eröffnen, dem das Gericht mit Beschluss vom 14.02.2006 unter gleichzeitiger Bewilligung von Stundung stattgab.
- 2
Zum Schlusstermin 22.01.2007 hat ein Gläubiger des Schuldners Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, weil der Schuldner Ende des Jahres 2005 von der Sozialagentur N. eine Zahlung in Höhe von ca. 3.160 € erhalten habe, mit der die Sozialagentur einen gerichtlichen Vergleich vom 13.12.2005 vor dem Amtsgericht N. erfüllen wollte, in dem der Schuldner sich verpflichtet hatte, diese Vergleichssumme auf rückständige Mietzinsforderungen des antragstellenden Gläubigers zu zahlen. Dieser Vergleich war trotz der Zahlung durch die Sozialagentur vom Schuldner kurz vor Ablauf der Widerrufsfrist widerrufen worden, eine Auszahlung der von der Sozialagentur an den Schuldner geleisteten Beträge an den Gläubiger ist nicht erfolgt.
- 3
Der Gläubiger sieht hierin einen Grund, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung verwirkt habe. Der Schuldner hat hierzu nur mitgeteilt, dass der Vergleich vom 13.12.2005 sehr ungünstig gewesen sei, deshalb habe er auf ein günstigeres Urteil gehofft und den Vergleich widerrufen. Ihm gegenüber bestünden keine Forderungen der Sozialagentur des Landkreises N..
II.
- 4
Dem Schuldner war die Restschuldbefreiung zu versagen, weil die Voraussetzungen des Versagungsgrundes § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO glaubhaft gemacht worden sind. Danach kann dem Schuldner dann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn er in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder auch grob fahrlässig schriftlich unrichtige und unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen.
- 5
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Schuldner hatte bereits mit Verhandlungsniederschrift vom 21.07.2005 die Sozialagentur im Landkreis N. schriftlich darum gebeten, seinen Leistungsanspruch umgehend zu errechnen. Er brachte hier vor, dass aufgrund diverser Mängel die Miete zunächst nur teilweise gemindert, zwischenzeitlich aber die Zahlung als Druckmittel von ihm gänzlich eingestellt worden sei. Durch Antrag vom 04.01.2006, versehen mit seiner Unterschrift, reichte er Änderungen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung ein, die sich aus dem von ihm beigefügten Vergleich vom 13.12.2005 ergaben. Aufgrund dieses Antrags zahlte die Sozialagentur die im Vergleich zu Ziffer 2) benannte Summe von 3.160 € an ihn aus. Diese Summe leitete der Schuldner nicht an den Gläubiger weiter, sondern behielt und verwendete sie offenkundig für sich.
- 6
Diese schriftliche Antragstellung des Schuldners vom 04.01.2006 geschah auch wider besseres Wissen, denn der Schuldner hatte bis zum 27.12.2005 den Vergleich widerrufen, wusste damit also, dass ihm die Vergleichssumme, die nun die Sozialagentur verauslagte, nicht zustand.
- 7
Weiter hat das Insolvenzgericht sein Ermessen dahin ausgeübt, die bewilligte Stundung gem. § 4 c Nr. 5 InsO aufzuheben. Das Verhalten des Schuldners stellt sich als schwere Pflichtverletzung dar, die eine Aufhebung der Stundung rechtfertigt. Die Entscheidungsbefugnis hat der Richter gem. § 18 Abs. 2 Satz 3 RpflG an sich gezogen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE233632007&psml=bsndprod.psml&max=true
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.