Urteil vom Amtsgericht Grevenbroich - 8 F 269/91
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 319,00 DM
nebst 4 % Zinsen für einen Betrag von 169,00 DM ab dem
28. Mai 1991, sowie 4 % Zinsen für einen Betrag von
150,00 DM ab dem 01. Juli 1991 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Beklagte ist der Vater der Klägerin aus der geschiedenen Ehe mit deren gesetzlichen Vertreterin. Er zahlt monatlichen Unterhalt in Höhe von 415,00 DM. Die Mutter der Klägerin verfügt über keine eigenen Einkünfte.
3Die Klägerin feierte Anfang 1991 Kommunion. Das Fest fand im Haus der Mutter der Klägerin statt. Es waren elf Personen, u. a. auch der Beklagte mit seiner neuen Frau und deren Sohn, eingeladen. Die Mutter der Klägerin bewirtete die Gäste mit einem Frühstück, einem Mittagessen, bestehend aus Rinder- und Schweinebraten, verschiedenen Gemüsesorten, Beilagen, Nachtisch und mit Torten zum Kaffee. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 11. d. A. Bezug genommen.
4Nach dem Fest forderte die Klägerin den Beklagten auf, sich in Höhe von 169,00 DM an den Bewirtungskosten zu beteiligen, was dieser mit Schreiben vom 28. Mai 1991 ablehnte.
5Die Klägerin begehrt mit der Klage Zahlung dieses Betrages und macht darüber hinaus einen Betrag von 150,00 DM für eine Klassenfahrt zum Ponyhof Georgenbruch geltend.
6Sie beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, an sie 319,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Mai 1991 zu zahlen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er behauptet, die Mutter der Klägerin habe ihm im Januar 1991 erklärt, daß er mit der Kommunion und den Kosten nichts zu tun habe. Bei der erneuten Unterredung eine Woche vor der Feier, in der sie ihm dann doch zu einer Beteiligung an den Kosten aufgefordert habe, habe er eine solche zwar noch offengelassen, später jedoch ausdrücklich abgelehnt.
11Zudem ist der Beklagte der Ansicht, daß der von ihm gezahlte laufende Unterhalt bereits so bemessen sei, daß dieser die Kosten der Kommunion und der Klassenfahrt beinhalte. Der von der Klägerin geforderte Betrag hätte daraus angespart werden können.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist – mit Ausnahme der Zinsforderung für den Zeitraum vom 28. Mai bis zum 30. Juni 1991 hinsichtlich der Reisekosten für die Klassenfahrt – begründet.
15Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Beteiligung an den Kosten für ihre Kommunionfeier in Höhe von 169,00 DM und Zahlung von 150,00 DM für die Klassenfahrt als unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf nach § 1613 Absatz 2, Satz 1 BGB zu.
16Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf. In der Rechtsprechnung besteht zwar Einigkeit darüber, daß Kommunionkosten einen außergewöhnlich hohen Bedarf darstellen, umstritten ist allerdings, ob es sich dabei auch um einen unregelmäßigen Bedarf handelt, da diese Kosten über einen längeren Zeitraum voraussehbar seien und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden konnten (vgl. Oberlandesgericht Hamm FamRZ 1991, 110 m. w. N.).
17Der fünfte Familiensenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (FamRZ 1990, 1144) weist jedoch zurecht darauf hin, daß für "Voraussehbarkeit" es entscheidend darauf ankommt, ob die betreffende Ausgabe bei der Bemessung des laufenden Unterhaltes einkalkuliert worden ist.
18Ob dies der Fall ist, hängt von der Höhe des Unterhaltes in dem konkreten Fall ab.
19Der Beklagte zahlt Unterhalt nach der vierten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle. Selbst in den mittleren Gruppen der Tabelle ist der laufende Unterhalt nicht so bemessen, daß Ausgaben aufgrund einmaliger Ereignisse wie eine Kinderkommunion davon finanziert werden können.
20Gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten ergeben sich gem. § 287 Abs. 1, Satz 1 und Abs. 2 ZPO keine Bedenken.
21Nach alldem kommt es auch auf die Frage, ob die Mutter der Klägerin und der Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt eine Kostenaufteilung vereinbart hatten, nicht an.
22Im übrigen stellen die Kosten für die Klassenfahrt ebenfalls Sonderbedarf da. Auch die Reisekosten konnten von der Klägerin nicht aus dem laufenden Unterhalt angespart werden, da bei dessen Bemessung außergewöhnliche Ausgaben nicht einkalkuliert worden waren.
23Die Kosten wurden auch hier vom Gericht gem. § 287 ZPO geschätzt.
24Der Zinsanspruch für den Betrag in Höhe der Kommunionkosten ab dem 28. Mai 1991 ist gemäß §§ 284, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, Satz 1 BGB wegen Verzugs begründet. Die Klägerin hat den Beklagten unstreitig zur Zahlung der 169,00 DM aufgefordert, was dieser jedoch mit Schreiben vom 28. Mai 1991 ernsthaft und endgültig verweigert hat.
25Unbegründet ist die Klage, soweit die Klägerin Verzugszinsen für 150,00 DM Reisekosten ebenfalls ab dem 28. Mai 1991 geltend macht. Insofern fehlt es an jeglichen Nachvertrag. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, im einzelnen darzutun, inwiefern die Verzugsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt bereits vorlagen.
26Verzugszinsen stehen ihr jedoch ab dem 01. Juli 1991 zu. Der Beklagte befand sich gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB mit Zustellung des Mahnbescheids in Verzug.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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