Beschluss vom Amtsgericht Grevenbroich - 3 XVII 23/93 A
Tenor
wird der Antrag der Betreuerin, die Sterilisation der Betroffenen vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen, zurückgewiesen
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Der Antrag ist unbegründet, da nicht sämtliche Voraussetzungen des § 1905 Absatz 1 BGB vorliegen, so daß das Gericht von der gemäß § 1899 Absatz 2 BGB vorgesehenen Bestellung eines besonderen Betreuers abgesehen hat.
2Gemäß § 1905 Absatz 1 Ziffer 3 BGB kann der Betreuer nur dann in eine Sterilisation einwilligen, wenn anzunehmen ist, daß es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen werde. Diese Voraussetzung setzt die konkrete und ernstliche Annahme voraus, daß ohne die Sterilisation eine Schwangerschaft zu erwarten wäre. Eine "vorsorgliche" Sterilisation aufgrund allgemeiner Erwartungen, daß eines Tages Partnerschaften eingegangen werden und sexuelle Kontakte stattfinden, reicht nicht aus (vgl. Bienwald, Kommentar zum Betreuungsrecht, § 1905 Rdn. 35; Jürgens/Kröger, "Das neue Betreuungsrecht", Rdn. 217). Aus dem eingehenden und detaillierten Bericht des Verfahrenspflegers vom 22. April 1994 ist indessen zu entnehmen, daß sowohl die Sozialarbeiterin der Werkstatt für Behinderte in Hemmerden, wo die Betroffene beschäftigt ist, wie auch der Leiter der Wohnstätte, in der die Betroffene lebt, die Frage, ob eine konkrete Schwangerschaftserwartung bestehe, verneint haben. Eine bloße Möglichkeit reicht jedoch - wie vorstehend dargestellt - nicht aus. Da jedoch nur bei Vorliegen aller Voraussetzung des Absatz 1 von § 1905 BGB die Einwilligung des Sterilisationsbetreuers und deren Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht möglich ist, muß von der beabsichtigten Sterilisation der einwilligungsunfähigen Betroffenen, die dem Gericht aus der Anhörung vom 16. August 1993 bekannt ist, Abstand genommen werden mit der Konsequenz, daß der Antrag der Betreuerin zurückzuweisen ist.
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