Urteil vom Amtsgericht Grevenbroich - 5 Ds 6 Js 136/00
Tenor
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 80,00 DM verurteilt.
Er hat die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Nebenklägers zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 223, 53 StGB.
1
I. Der Angeklagte ist verheiratet und hat 2 Kinder im Alter von 12 und 14 Jahren. Der Angeklagte ist von Beruf Polizeibeamter mit Dienststelle in adorf; er war bis zum 13.10.1999 Angehöriger des mobilen Einsatzkommandos des Polizeipräsidiums adorf, ist jedoch aufgrund des der Anklage zugrundeliegenden Vorfalls nunmehr mit einer anderweitigen Tätigkeit betraut. Der Angeklagte verdient monatlich etwa 5.000,00 DM netto; seine Ehefrau verfügt über eigene Einkünfte in Höhe von etwa 1.200,00 DM monatlich. Beide müssen monatlich etwa 2.200,00 DM an Zins und Tilgung für ein Hypothekendarlehen, für Grundbesitzabgaben und sonstige laufende Kosten des ihnen gehörenden Einfamilienhauses aufwenden. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II. Zur Sache hat die Hauptverhandlung folgendes ergeben: Der Angeklagte hatte gemeinsam mit mehreren, namentlich nicht bekannten Freunden in der Nacht vom 07. auf den 08. August 1999 eine Bierbörse in bdorf besucht. Nach Beendigung dieser Veranstaltung hatte sich der Angeklagte noch in eine Diskothek in bdorf begeben und sich dort bis etwa 06.00 Uhr aufgehalten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte Alkohol in nicht unerheblicher Menge, nämlich vor allem Bier und möglicherweise ein bis zwei Glas Whisky, zu sich genommen; eine dem Angeklagten am 08.08.1999 gegen 10.00 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,46 o/oo. Nachdem der Angeklagte etwa gegen 06.00 Uhr seine Bekannten aus den Augen verloren hatte, begab er sich zu einem Taxistand und bestieg das vom Nebenkläger geführte Taxi. Er erklärte dem Nebenkläger, dass er nach cbroich gefahren werde wolle, womit dieser einverstanden war. Möglicherweise wurde hierbei zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger vereinbart, das für die Fahrt nach cbroich statt des regulären Fahrpreises ein Pauschalpreis von 40,00 DM bezahlt werden sollte. Etwa 3 km vor Erreichen der Ortschaft drath - etwa gegen 06.45 Uhr - befragte der Nebenkläger den Angeklagten nach dem genauen Zielort. Dieser wies ihn daraufhin den Weg bis in die Ortschaft drath und ließ den Nebenkläger sodann auf der ...straße in Höhe des dortigen Friedhofs anhalten. Zwischenzeitlich hatte der Angeklagte auch bemerkt, dass das Taxameter des Fahrzeuges eingeschaltet war und einen Betrag von etwa 80,00 DM anzeigte. Daraufhin entstand zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger eine Diskussion über den letztlich vom Angeklagten zu zahlenden Fahrpreis. Während der Nebenkläger vom Angeklagten die Zahlung des vom Taxameter angezeigten Betrages von etwa 80,00 DM verlangte, bestand der Angeklagte darauf, lediglich den - nach seiner Schilderung der Ereignisse - zuvor vereinbarten Pauschalpreis von 40,00 DM zahlen zu müssen. Letztendlich bezahlte der Angeklagte den nach seiner Auffassung geschuldeten Pauschalpreis von 40,00 DM und verließ sodann dann das Taxi des Nebenklägers, obwohl dieser hiergegen protestierte und vom Angeklagten die Zahlung des vom Taxameter angezeigten Fahrpreises verlangte. Der Nebenkläger, der seine vermeintlichen Ansprüche auf Zahlung des Fahrpreises gefährdet sah, verließ daraufhin ebenfalls sein Fahrzeug, schloß dasselbe ab und folgte dem sich eiligst entfernenden Angeklagten über die Herzogstraße in Richtung der cstraße. Er erreichte den flüchtenden Angeklagten im Verlauf der cstraße und versuchte ihn, an der Schulter festzuhalten. Der Angeklagte setzte sich hiergegen "mit Händen und Füßen" zur Wehr, was dazu führte, dass beide Beteiligten zu Boden gingen. Während der Nebenkläger nunmehr - unter ständigem Rufen nach der Polizei - versuchte, den Angeklagten an den Beinen festzuhalten, trat dieser mit den Füßen nach dem Nebenkläger, um sich aus dessen Umklammerung zu lösen. Während dies dem Angeklagten nicht gelang, schaffte es der Nebenkläger aufzustehen und den Angeklagten in den "Schwitzkasten" zu nehmen. Dieser setzte sich hiergegen zur Wehr, indem er den Nebenkläger in Arme und Hände biß, bis dieser losließ. Dies nutzte der Angeklagte und flüchtete. Der Nebenkläger folgte dem Angeklagten erneut und vermochte es, ihn nach etwa 150 - 200 Metern - etwa an der Einmündung der Straße "Fweiher" in die cstraße - wieder einzuholen. Der Nebenkläger packte den Angeklagten erneut, worauf beide wiederum zu Boden stürzten. Diesmal gelang es dem Angeklagten, sich aufzurichten und sich an einem dort geparkten PKW oder einem anderen, halbhohen Gegenstand festzuhalten. Der Nebenkläger hielt den Angeklagten jedoch nach wie vor an den Beinen fest; diesem gelang es auch durch erneutes, mehrfaches Treten mit den Füßen nicht, sich zu befreien. Zwischenzeitlich war der in der Nähe wohnende Zeuge xxx- ein Mitglied der polizeilichen Hubschrauberstaffel - auf den Vorfall aufmerksam geworden und hatte sich dem Geschehen genähert. Er machte sich gegenüber den Beteiligten mit dem Ausruf "Halt, stehenbleiben, Polizei" bemerkbar, wodurch diese aufmerksam wurden und ihre Rangelei beendeten. Entgegen der Aufforderung durch den Zeugen xxx entfernte sich der Angeklagte erneut vom Tatort und reagierte auch nicht auf eine erneute Ermahnung durch den Zeugen, stehenzubleiben. Als dieser versuchte, ihn festzuhalten, drehte der Angeklagte sich um und boxte den Zeugen xxx gegen den Oberarm, wodurch dieser zu Boden stürzte. Anschließend gelang es dem Zeugen jedoch, dem Angeklagten, der zunächst sein Gesicht hinter seinem bereits zerrissenen Hemd bzw. T-Shirt versteckte und sich sodann weiter entfernte, ein Stück weit zu folgen. Letztendlich verlor er den Angeklagten jedoch aus den Augen; dieser versteckte sich in einem angrenzenden Gartengelände, wo er etwa 2 Stunden später von den alarmierten Polizeibeamten aufgefunden wurde. Der Nebenkläger wurde bei der Auseinandersetzung mit dem Angeklagten nicht unerheblich verletzt; er erlitt eine Platzwunde am rechten Auge sowie Bißwunden an Armen und Händen. Der Angeklagte selbst wurde ebenfalls verletzt; Kopf und Oberkörper wiesen Kratz- und Schürfwunden auf. Der Zeuge xxx schließlich erlitt eine Prellung am Oberarm und - bedingt durch seinen Sturz - Kratzer an den Händen. III. Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Bekundungen des als Zeuge vernommenen Nebenklägers, den Aussagen der Zeugen xxx, aaa, bbb, ccc und ddd, dem Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen Blutentnahmeprotokolls und Alkoholuntersuchungsbefundes sowie der in Augenscheinnahme der am Tattage vom Angeklagten und vom Nebenkläger gefertigten Lichtbilder. 1. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung im wesentlichen wie folgt eingelassen: Nach dem Besuch einer Bierbörse und einer Diskothek in bdorf sei er in das Taxi des Nebenklägers eingestiegen und habe mit ihm eine Fahrt nach cbroich vereinbart. Außerdem sei man übereingekommen, dass der Angeklagte für diese Fahrt anstelle des regulären Fahrpreises lediglich eine Pauschale von 40,00 DM entrichten solle. Nachdem er den größten Teil der Fahrt verschlafen habe, sei er kurz vor cbroich aufgewacht und habe dann festgestellt, dass das Taxameter des Fahrzeuges lief. Auf Nachfrage habe ihm der Nebenkläger dann erklärt, dass er den regulären Fahrpreis von etwa 80,00 DM zahlen solle. Er selbst habe demgegenüber darauf bestanden, lediglich den vereinbarten Fahrpreis in Höhe von 40,00 DM zu bezahlen. Nachdem keine Einigung erzielt worden sei, habe er dem Nebenkläger den Betrag von 40,00 DM gegeben und sodann das Fahrzeug verlassen, obwohl der Nebenkläger hiergegen protestiert habe. Nach einer geringen Wegstrecke sei er vom Nebenkläger eingeholt worden, der ihn versucht habe, festzuhalten. Im Verlauf der sich anschließenden Rangelei seien beide hingefallen; er selbst habe versucht, sich durch Tritte und anschließend - nachdem er vom Nebenkläger in den Schwitzkasten genommen worden sei - durch Bisse in dessen Arme und Hände zu befreien. Nachdem ihm dies schließlich auch gelungen war, sei er weggelaufen und nach etwa 150 - 200 Metern wieder eingeholt worden. Der Nebenkläger habe ihn erneut gepackt, worauf sie wiederum zu Boden gegangen seien. Nunmehr sei es ihm jedoch gelungen, sich aufzurichten und an einem geparkten Fahrzeug festzuhalten; er habe des öfteren mit einem Bein nach dem Nebenkläger getreten, welcher sein anderes Bein umklammert und ihn festgehalten habe. Nachdem es ihm gelungen sei, sich von der Umklammerung zu befreien, sei er wiederum geflüchtet und habe sich in einen angrenzenden Garten begeben, wo er schließlich eingeschlafen sei. Das Erscheinen des Zeugen xxx habe er ebensowenig bemerkt wie dessen Ausruf "Halt, Polizei, stehenbleiben". Ebensowenig sei ihm nicht bewußt, dass er den Zeugen xxx geschlagen habe. 2.
2Das Gericht folgt mit seinen Feststellungen im wesentlichen der Einlassung des Angeklagten, weil ihm diese in großen Teilen nicht zu widerlegen war. a) Die Aussagen der Zeugen aaa, bbb, ccc und ddd waren nicht geeignet, die Angaben des Angeklagten in irgendeiner Art und Weise zu widerlegen. Sämtliche Zeugen konnten zum Ausgangspunkt der zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger entstandenen Streitigkeit keine Angaben machen, sondern haben jeweils ausschließlich Bruchstücke der zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger geführten Auseinandersetzung mitbekommen. So hat der Zeuge aaa lediglich beobachten können, wie eine stämmig gebaute Person vor einer ausländisch aussehenden Person weggelaufen ist und sich dabei sein Hemd über den Kopf gezogen hat. Eine Prügelei zwischen den beiden hat der Zeuge bbb dagegen nicht beobachtet; ebensowenig konnte der Zeuge ccc Angaben zum Schuhwerk des Angeklagten machen, was entscheidend für den Tatvorwurf der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB gewesen wäre. Auch die Zeugin ddd hat nach ihren Angaben nicht beobachten können, wie sich der Angeklagte und der Nebenkläger geschlagen und getreten haben; auch sie hat lediglich gesehen, dass eine Person weggelaufen ist und dabei von einer anderen Person verfolgt wurde. Die Zeugin ccc hat demgegenüber bekundet, dass sie beobachtet habe, wie eine "kleinere Person" eine andere Person festgehalten hat, worauf beide zu Boden gestürzt seien. Die kleinere Person habe dabei gerufen: "Hilfe, Polizei". Nach ihren Beobachtungen sei weder geschlagen noch getreten worden; allerdings hat die Zeugin ccc auch erklärt, sie habe zur Tatzeit keine Brille getragen. Damit ist auch diese Aussage im Ergebnis nicht geeignet, den Angeklagten über seine eigene Einlassung hinaus zu belasten. Schließlich hat der Zeuge ddd bekundet, dass er eine auf der cstraße ausgetragene Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten gesehen habe. Die Beteiligten hätten sich auf dem Bürgersteig "herumgebalgt". Eine Person habe versucht, sich aus der Umklammerung der anderen Person durch Tritt zu lösen und habe sich schließlich losreißen und weglaufen können, worauf ihm die andere Person gefolgt sei. Auch diese Aussage bestätigt letztlich die Angaben des Angeklagten; jedenfalls vermag sie ihm seine Einlassung nicht in irgendeiner Art und Weise zu widerlegen. b) Entgegen der Einlassung des Angeklagten hat der als Zeuge vernommene Nebenkläger allerdings folgendes bekundet: Der Angeklagte sei am S-Bahnhof in bdorf in sein Taxi eingestiegen und habe verlangt, nach cbroich gefahren zu werden. Dieser Aufforderung sei er, der Nebenkläger, nachgekommen; es sei jedoch dabei kein Pauschalpreis in Höhe von 40,00 DM vereinbart worden. In cbroich angekommen, habe er vom Angeklagten folgerichtig den vom Taxameter angezeigten Fahrpreis in Höhe von ca. 80,00 DM verlangt. Dieser habe daraufhin lediglich erwidert: "Das wars und tschüss", sei ausgestiegen und weggelaufen. Er selbst habe daraufhin sein Fahrzeug abgeschlossen, sei dem Angeklagten gefolgt und habe ihn gefragt, ob er kein Geld habe. Der Angeklagte habe ihm dann zunächst erklärt, er werde bezahlen, ihm jedoch dann unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen, ihm gedroht und ihn getreten. Er selbst habe versucht, sich zu schützen und gleichzeitig den Angeklagten festzuhalten. Schließlich sei es ihm gelungen, den Angeklagten in den "Schwitzkasten" zu nehmen, worauf er jedoch vom Angeklagten gebissen worden sei und ihn deshalb habe loslassen müssen. Der Angeklagte sei sodann zunächst in einen Vorgarten geflüchtet, wenig später jedoch zurückgekehrt und habe erneut begonnen, auf ihn, den Nebenkläger, einzuschlagen. Diese Situation, in der er selbst mehrfach nach der Polizei gerufen und gleichzeitig versucht habe, den Angeklagten festzuhalten, habe erst ihr Ende gefunden, als sich der Zeuge xxx mit dem Ausruf "Halt, Polizei" bemerkbar gemacht habe. Soweit die Aussage des Nebenklägers - insbesondere zu den mit dem Angeklagten getroffenen Fahrpreisabreden und zum Verhalten des Angeklagten nach Verlassen des Fahrzeuges - den Angaben des Angeklagten widerspricht, sah sich das Gericht nicht in der Lage, sie seinen Feststellungen zugrunde zu legen. Für das Geschehen im Taxi und insbesondere die zwischen den Parteien getroffenen Absprachen gibt es keine unbeteiligten Zeugen, die die Version des Nebenklägers bestätigen könnten; selbige erschien dem Gericht im übrigen inhaltlich nicht wesentlich wahrscheinlicher als diejenige des Angeklagten. Berücksichtigt man außerdem, dass die Aussage des Nebenklägers möglicherweise von einem gewissen Eigeninteresse am Ausgang des Strafverfahrens geprägt sein könnte, hatte das Gericht daher insoweit - in dubio pro reo - die Einlassung des Angeklagten zugrunde zu legen. Für das anschließende Geschehen bis zum Eintreffen des Zeugen xxx gilt letztlich nichts anderes; hier kommt allerdings hinzu, dass die Ereignisse zwischen dem Verlassen des Fahrzeuges und dem Eintreffen des Zeugen xxx vom Nebenkläger nur sehr verworren geschildert werden konnten und die Darstellung des Nebenklägers teilweise höchst unwahrscheinlich erscheint. So stellt sich etwa die Frage, warum der Angeklagte - wie dies der Nebenkläger geschildert hat - nach einer Flucht in einen Vorgarten freiwillig zum Nebenkläger zurückgekehrt sein soll, um erneut auf diesen einzuschlagen; immerhin war es doch ersichtlich das einzige Ziel des Angeklagten, sich einem Festhalten durch den Nebenkläger zu entziehen. 3. Das Gericht hält die Einlassung des Angeklagten dagegen insoweit für widerlegt, als sie den Zeugen xxx betrifft. Insoweit haben nämlich entgegen den Angaben des Angeklagten, der den Zeugen xxx gar nicht bemerkt haben will, sowohl dieser als auch der Nebenkläger übereinstimmend ausgesagt, der Zeuge xxx habe sich zuerst durch den Ausruf "Halt, Polizei, stehenbleiben" bemerkbar gemacht, worauf der Angeklagte sich habe losreißen können und sich entfernt habe. Der Zeuge xxx habe sodann versucht, den Angeklagten am Arm festzuhalten, worauf dieser sich dann umgedreht und den Zeugen xxx gegen den Arm geboxt habe, so dass dieser zu Boden gestürzt sei. Zweifel an der Richtigkeit dieser, auch vom Angeklagten letztlich nicht bestrittenen Aussage hat das Gericht nicht. Insbesondere der Zeuge xxx hat das Geschehen - soweit er es beobachtet und mitbekommen hat - detailliert, ausführlichst und sehr sachlich geschildert, so dass das Gericht keinen Anlaß sieht, seiner Aussage zu mißtrauen. Für die Richtigkeit seiner Aussage spricht im übrigen, dass der Zeuge xxx nicht versucht hat, den Angeklagten über Gebühr zu belasten; vielmehr war der Zeuge xxx eher bestrebt, die ihm zugefügte Körperverletzung in ihrer Bedeutung herabzumindern. IV. Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wie folgt schuldig gemacht: 1. Durch die Tritte und Bisse zum Nachteil des Nebenklägers hat der Angeklagte den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB verwirklicht, indem er diesen
3hierdurch körperlich mißhandelt und an der Gesundheit beschädigt hat. Soweit dem Angeklagten darüber hinaus vorgeworfen war, durch die Tritte zum Nachteil des Nebenklägers den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht zu haben, konnte ihm dies in der Hauptverhandlung nicht nachgewiesen werden. Die Tat des Angeklagten war auch rechtswidrig; sie war insbesondere nicht durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt. Zwar ist nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung davon auszugehen, dass sich der Angeklagte bei seinen Tätlichkeiten gegenüber dem Nebenkläger seinerseits gegen einen gegenwärtigen Angriff des Nebenklägers zur Wehr gesetzt hat. Dieser Angriff war jedoch nicht rechtswidrig, sondern durch ein Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO gerechtfertigt. Nach § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO hat jedermann das Recht zur vorläufigen Festnahme eines anderen, wenn dieser auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Hiernach war der Nebenkläger befugt, den Angeklagten auch unter Anwendung physischer Gewalt festzuhalten. Der Angeklagte war offensichtlich flüchtig; andere Möglichkeiten zur Feststellung seiner Identität gab es in der konkreten Situation nicht. Des weiteren war der Angeklagte vom Nebenkläger auch auf "frischer Tat betroffen" worden. Unter den Tatbegriff des § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO fällt jedes Verhalten, dass eine strafrechtliche Sanktion nach sich ziehen kann, es muß sich daher um eine Straftat oder zumindest eine rechtswidrige Tat handeln, wobei jedoch die Festnahmebefugnis der Privatperson nicht davon abhängt, dass der Betroffene wirklich eine Tat begangen hat. Es genügt vielmehr, dass die erkennbaren äußeren Umstände einen dringenden Tatverdacht nahelegen (vgl. Karlsruher Kommentar/Boujong, § 127 StPO, Randnummer 7/9 m.w.N.). Unstreitig hat sich der Angeklagte vom Nebenkläger von ddorf nach
4cbroich transportieren lassen und anschließend - unabhängig von der Frage, ob er überhaupt etwas bezahlt hat - den vom Taxameter angezeigten Betrag von etwa 80,00 DM nicht bezahlt. Allein diese unstrittigen bzw. objektiven Umstände begründeten den dringenden Verdacht, dass sich der Angeklagte die Beförderung durch den Nebenkläger erschleichen wollte und damit zu demjenigen Zeitpunkt, als der Nebenkläger ihn begann festzuhalten, einen vollendeten oder versuchten Betrug zu dessen Lasten begangen hatte. Die Einlassung des Angeklagten, er habe mit dem Nebenkläger einen Fahrpreis von pauschal 40,00 DM vereinbart, ändert an diesem Ergebnis nichts. Sie mag dazu führen, dass dem Angeklagten ein Betrug zu Lasten des Nebenklägers und im übrigen auch eine daran anschließende räuberische Erpressung nicht nachzuweisen ist; an dem dringenden Tatverdacht, der sich allein aus den unstreitigen Umständen ergab, ändert diese Einlassung jedoch nichts, so dass der Nebenkläger im Ergebnis berechtigt war, den Angeklagten auch unter Anwendung von Gewalt festzuhalten, um zumindest seine Identitätsfeststellung zu ermöglichen. Dem Nebenkläger stand darüber hinaus auch ein Selbsthilferecht nach § 229 BGB zur Seite. Hiernach handelt nicht widerrechtlich, wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde. Die Voraussetzungen des § 229 BGB waren im vorliegenden Falle gegeben. Der Nebenkläger hatte nämlich gegen den Angeklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Beförderungsvertrag in Verbindung mit den Grundsätzen von Treu und Glauben einen Anspruch auf Mitteilung dessen Namen und Anschrift, der mangels anwesender obrigkeitlicher Hilfe vereitelt worden wäre, wenn der Nebenkläger den Angeklagten nicht selbst festgehalten hätte. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) besteht
5zwischen den Parteien einer vertraglichen oder gesetzlichen
6Sonderverbindung eine Auskunftsverpflichtung, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann, während der Berechtigte sich die Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen kann (vgl. Palandt/Heinrichs, § 261 BGB, Rdnr. 8 ff.). Nach diesen Grundsätzen ist dem Nebenkläger im vorliegenden Fall ein gegen den Angeklagten gerichteter Auskunftsanspruch zuzubilligen, den er mittels seines Selbsthilferechts nach § 229 BGB durchsetzen konnte. Die Parteien hatten in bdorf eine vertragliche Vereinbarung des Inhalts getroffen, dass der Nebenkläger den Angeklagten mit seinem Taxi nach cbroich befördern sollte. Üblicherweise werden im Zusammenhang mit solchen Beförderungsverträgen weder vor noch während noch im Anschluß an die Fahrt Namen oder Anschrift des Fahrgastes mitgeteilt, weil es den Parteien hierauf in aller Regel nicht ankommt. Anders muß es sich jedoch dann verhalten, wenn es während oder nach der Fahrt zu Streitigkeiten zwischen dem Taxifahrer einerseits und dem Fahrgast andererseits kommt. In solchen Fällen ergibt sich aus dem zwischen dem Fahrgast und dem Taxifahrer geschlossenen Beförderungsvertrag für den Fahrgast die Nebenpflicht, dem Taxifahrer Auskunft über seine Personalien, mindestens jedoch seinen Namen zu erteilen. Denn andernfalls hätte der Taxifahrer bzw. der Beförderungsunternehmer, in dessen Diensten der Taxifahrer steht, keinerlei Möglichkeiten, den Sachverhalt und die Rechtslage aufzuklären und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt seine vermeintlichen Ansprüche gegen den Fahrgast durchzusetzen. Billigt man dagegen dem Taxifahrer einen solchen Auskunftsanspruch nicht zu, hätte der Fahrgast unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten im Streitfalle jederzeit die Möglichkeit, ohne Nennung irgendwelcher Personalien das Fahrzeug zu verlassen und hierdurch dem Taxifahrer jegliche Durchsetzung seiner - wenn auch nur vermeintlichen - Ansprüche unmöglich zu machen. Dies jedoch würde eine der Vertragsparteien unangemessen benachteiligen und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Nach Auffassung des Gerichts war daher der Nebenkläger berechtigt, in der konkreten Situation vom Angeklagten zumindest die Nennung seines Namens, wenn nicht auch seiner Anschrift zu verlangen, um etwaige weitergehende Ansprüche gegen ihn zu einem späteren Zeitpunkt durchsetzen zu können. Nach alledem sind die Handlungen des Nebenklägers - das Festhalten des Angeklagten - als rechtmäßig und damit zugleich die Handlungen des Angeklagten zum Nachteil des Nebenklägers als rechtswidrig zu beurteilen. Letzeres gilt selbst dann, wenn man sich der Auffassung des Gerichts nicht anschließt und dem Taxifahrer weder ein Festnahme- noch ein Selbsthilferecht zubilligt. Zwar wären dann die Handlungen des Nebenklägers als rechtswidrig zu beurteilen, womit sich der Angeklagte grundsätzlich gegen den Angriff des Nebenklägers hätte zur Wehr setzen dürfen. In der konkreten Situation wären die zum Nachteil des Nebenklägers begangenen Handlungen des Angeklagten aber selbst dann nicht durch Notwehr geboten gewesen, wenn der Nebenkläger rechtswidrig gehandelt hätte. Eine Handlung ist nämlich zur Abwehr eines Angriffs nicht geboten, wenn von dem Angegriffenen ein anderes Verhalten zu fordern oder ihm zuzumuten ist, insbesondere wenn die Verteidigung als rechtsmißbräulich anzusehen wäre (Tröndle/Fischer, § 32 StGB, Rdnr. 18). Genauso verhält es sich im vorliegenden Fall. Der Angeklagte wußte, dass zwischen ihm und dem Nebenkläger Streit über den zu zahlenden Fahrpreis bestand. Dennoch hat er sich vom Fahrzeug entfernt und versucht zu flüchten. Damit hat er die Festhalteversuche des Nebenklägers zwar nicht absichtlich, aber doch fahrlässig herausgefordert, so dass ihm letztlich zumutbar war, auf den ersten Festhalteversuch des Nebenklägers zu reagieren, an
7Ort und Stelle zu verbleiben und auf das Eintreffen von Polizeibeamten zu warten, die im Interesse des Nebenklägers seine Personalien hätten aufnehmen können. Nach alledem kann das Verhalten des Angeklagten im Ergebnis nicht als gerechtfertigt angesehen werden; er war deshalb wegen der rechtswidrig und schuldhaft zum Nachteil des Nebenklägers begangenen Körperverletzung zu verurteilen. 2. Durch die Tat zum Nachteil des Zeugen xxx hat sich der Angeklagte ebenfalls der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 StGB schuldig gemacht. Insoweit sind Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe nicht zu erkennen. Der Festhalteversuch des Zeugen xxx war ersichtlich ebenfalls gemäß § 127 StPO gerechtfertigt, und zwar im Hinblick auf die zuvor zum Nachteil des Nebenklägers begangene Körperverletzung. Soweit dem Angeklagten darüber hinaus vorgeworfen worden war, durch seine Tätlichkeit gegenüber dem Zeugen xxx gegen § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) verstoßen zu haben, war ihm dies in der Hauptverhandlung nicht mit einer für die Verurteilung hinreichenden Sicherheit nachzuweisen. Er hat sich unwiderlegbar dahingehend eingelassen, er habe die Eigenschaft des Zeugen xxx als Polizeibeamter nicht wahrgenommen, was im Hinblick auf dessen Auftreten im Schlafanzug nicht verwundert. V. Im Rahmen der Strafzumessung war wegen beider Einzeltaten vom Strafrahmen des § 223 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Dieser Strafrahmen war zunächst gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, und zwar auf einen Rahmen von 1 Monat bis zu 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Nach dem Ergebnis der dem Angeklagten am Tattage gegen 10.00 Uhr entnommenen Blutprobe (1,46 o/oo) war es nach Durchführung der gebotenen Rückrechnung auf den Tatzeitraum nicht auszuschließen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,0 o/oo hatte und dementsprechend möglicherweise nur noch vermindert in der Lage war, dass Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Innerhalb des gemilderten Strafrahmens war im Hinblick auf die Tat zum Nachteil des Nebenklägers zu Gunsten des Angeklagten zunächst der Umstand zu berücksichtigen, dass er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Strafmildernd waren darüber hinaus die disziplinarrechtlichen Konsequenzen zu bedenken, die den Angeklagten aufgrund des Strafverfahrens bereits getroffen haben und im Hinblick auf die Verurteilung mit Sicherheit noch treffen werden. Schließlich hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten auch den offensichtlichen, wohl durch finanzielle Interessen begründeten Versuch des Nebenklägers berücksichtigt, das Verfahren und damit auch den Angeklagten durch Einschaltung der Medien - insbesondere auch der Boulevardpresse - ins Licht der Öffentlichkeit zu zerren. Letztendlich fiel zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass er bei seiner Tat selbst nicht ganz unerheblich verletzt worden ist. Demgegenüber waren zu seinen Lasten die recht erheblichen Verletzungen zu berücksichtigen, die der Nebenkläger erlitten hat und die einen 4-tägigen Krankenhausaufenthalt erforderten. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat es das Gericht letztlich für angemessen, aber auch ausreichend erachtet, wegen der Tat zum Nachteil des Nebenklägers eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu verhängen; die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe erschien demgegenüber nicht erforderlich (§ 47 StGB). Wegen der zum Nachteil des Zeugen xxx begangenen Tat war zu Gunsten des Angeklagten ebenfalls seine bisherige Straffrei-heit und darüber hinaus der Umstand zu berücksichtigen, dass die zum Nachteil dieses Zeugen begangene Straftat von nur geringer Intensität war und wesentliche Verletzungsfolgen beim Zeugen xxx nicht hervorgerufen hat. Wesentliche, zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände waren demgegenüber insoweit nicht zu erkennen, so dass es dem Gericht letztlich ausreichend erschien, diese Tat mit einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen zu belegen. Aus diesen Einzelstrafen war unter Anwendung von §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. Diese Gesamtgeldstrafe hat das Gericht unter erneuter, zusammenfassender Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten auf 60 Tagessätze bemessen. Hierbei hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten wiederum seine bisherige, beanstandungsfreie Lebensführung berücksichtigt. Im übrigen sei ausdrücklich klargestellt, dass das Gericht den Umstand, dass der Angeklagte von Beruf Polizeibeamter ist, nicht in irgendeiner Weise strafschärfend bewertet hat. Die Höhe der einzelnen Tagessätze war entsprechend dem dem verheirateten Angeklagten zur Verfügung stehenden Einkommen (5.000,00 DM netto), seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber 2 minderjährigen Kindern und seinen monatlichen Belastungen auf 80,00 DM zu bemessen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1 und 472 Abs. 1 StPO.
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