Urteil vom Amtsgericht Grevenbroich - 13 F 294/01
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 12. Juni 1996 - 2a F 21/96 - wird dahingehend abgeändert, dass die Klägerin ab dem 26.11.2001
dem Beklagten keinen Unterhalt mehr schuldet. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen dürfen auch in Form einer Bürgschaft einer deutschen Bank oder, öffentlich rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
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Die Klägerin ist die Mutter des am 06.08.1983 geborenen Beklagten. Die Ehe der Klägerin mit dem Kindesvater ist rechtskräftig geschieden. Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 12. Juni 1996 - 2a F 21/96 - wurde die Klägerin zu monatlichen Kindesunterhaltszahlungen in Höhe von 530,00 DM, abzüglich 100,00 DM anteiliges Kindergeld, verpflichtet. Der Beklagte lebt seit Januar 1994 im Haushalt seines Vaters, dem seinerzeit das Sorgerecht zugesprochen worden war. Zwischen den Parteien haben nach dem Wechsel des Beklagten in den Haushalt des Vaters so gut wie keine Kontakte mehr stattgefunden. Es gab auch keinerlei Umgangskontakte. Die Klägerin versuchte noch im Jahre 1998 gegen den Willen des Beklagten ein gemeinschaftliches Sorgerecht anzustreben. Nachdem ein psychologisches Gutachten eingeholt worden war, führte sie dieses Verfahren aber nicht mehr fort. Die Klägerin kommt ihrer Unterhaltsverpflichtung regelmässig nach. Sie und der Vater des Beklagten trafen eine Verrechnungsabrede. Hiernach zahlt die Klägerin den Differenzbetrag zwischen dem zu ihren Gunsten ausgeurteilten Ehegattenunterhalt und dem Kindesunterhalt. Weil der Beklagte am 06.08.2001 volljährig geworden ist, wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 27.07.2001 an ihn zwecks Abklärung der zukünftigen Zahlungsweise des Unterhaltes. Darauf reagierte der Beklagte nicht. Weil die Klägerin durch ihren Dienstherrn auch aufgefordert worden war, eine Schulbescheinigung für den Beklagten zuzusenden, da der ihr gewährte Ortszuschlag nur unter bestimmten Voraussetzungen noch über das Datum der Volljährigkeit des Beklagten hinaus zu zahlen ist, wandte sie sich mit Schreiben vom 22.08.2001 ebenfalls persönlich an den Beklagten. Hierauf reagierte der Beklagte mit Schreiben vom 14.09.2001 in dem es heisst:
2"Hallo Frau,
3An meiner Einstellung hat sich, in den letzten 9 Jahren nichts geändert. Ich will immer noch nichts von Ihnen wissen . ..Dass Sie mit diesem Sachverhalt nicht zurecht kommen, ist nicht mein, bzw. unser Problem. Deshalb würde ich es weiterhin begrüssen, wenn Sie mich, vielmehr uns nicht mehr mit Kleinkram belästigen würden. Das soll unter anderem heissen, dass Briefe von Ihnen
4unerwünscht sind!
5Mit freundlichen Grüssen, Ordnung ist das halbe Leben!!!
6P.S..
7Ich bedaure es, dass Sie meine Mutter sind!!!
8Zwischen der Klägerin und dem Vater des Beklagten ist derzeit ein Verfahren betreffend Abänderung des Ehegattenunterhaltes vor dem AG Geilenkirchen (11 F 210/01) rechtshängig. Dort hat die
9Klägerin widerklagend eine Erhöhung des Ehegattenunterhalts geltend gemacht.
10Mit ihrer am 26.11.2001 rechtshängig gewordenen Klage begehrt die Klägerin vorliegend die Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 12.06.1996 dahingehend, dass ihre Verpflichtung zur Zahlung des Kindesunterhaltes ab Rechtshängigkeit entfällt.
11Hierzu beruft sich die Klägerin zunächst auf den Verwirkungseinwand. Sie trägt vor, der Einwand sei gestützt auf die Diktion des Schreibens vom 14.09.2001 beginnend mit der Anrede "Frau
12" die Verwendung des förmlichen "Sie in der Anrede, sich fortsetzend mit der Äusserung "ich will immer noch nichts von ihnen wissen und mit der Formulierung des letzten Absatzes, dessen hämischer Unterton nicht. zu verkennen sei. Unverschämt sei es auch, ihre schriftlich geäusserten Wünsche auf Vorlage einer Schulbescheinigung als Kleinkram abzutun. Dieser Brief sei offensichtlich nicht in der Absicht geschrieben worden, Informationen zu geben, sondern in der Absicht, den Empfänger zu verletzen. Auch der Satz "Ordnung ist das halbe Leben" sei nichts anderes als eine Diffamierung. Dem Beklagten sei nicht verwehrt, seine jetzige Lebenssituation als eine solche zu verstehen, in der Ordnung herrsche. Eine Rechtfertigung der Klägerin durch dieses Zitat vorzuwerfen, ihr Leben sei nicht in Ordnung, stelle dieser Satz jedoch nicht dar. Für den Schlußsatz "ich bedaure es, dass sie meine Mutter sind gebe es weder eine rechtliche noch eine moralische Rechtfertigung. Wer sich in derartiger Weise von seiner Mutter lossage, verwirke einen bestehenden Unterhaltsanspruch. Im übrigen sei aber auch der Unterhaltsanspruch in der Höhe des ausgeurteilten Betrages nicht mehr gerechtfertigt. Im Hinblick auf die Volljährigkeit des Beklagten sei nicht nur sie, sondern auch der Kindesvater zum Barunterhalt verpflichtet, und zwar im Verhältnis der wechselseitigen Einkünfte. Bei ihren Einkünften sei zu berücksichtigen, dass für die Teilnahme an einer Fortbildung erhebliche Fahrtkosten anfallen. Die Klägerin beantragt,
13in Abänderung des Urteils des AG Geilenkirchen vom 12.06.1996 - 2a F 21/96 - festzustellen, dass ihre Verpflichtung, Kindesunterhalt für den Beklagten zu zahlen, ab Rechtshängigkeit entfalle.
14Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
15Er wendet ein, seine schriftliche Äusserung gegenüber der Klägerin sei keineswegs das Ergebnis einer einseitigen Ablehnung, sondern der fehlenden konstruktiven Auseinandersetzung der Klägerin mit seiner gesamten Entwicklungs- und Erziehungssituation. Der Unterhaltsverwirkungsgrund einer grundlosen Lossagung eines Kindes liege nicht vor, sondern dies sei vielmehr das Ergebnis eines langjährigen Entfremdungsprozesses, welches dem Beklagten inhaltlich nicht anzulasten sei. Die Unterhaltshöhe selbst sei letztlich von dem Ausgang des noch rechtshängigen Verfahrens vor dem AG Geilenkirchen betreffend der Abänderung des Ehegattenunterhaltes abhängig.
16Wegen des weitergehenden Vorbringens wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Die gemäss § 323 ZPO zulässige Abänderungsklage ist begründet.
19Der Unterhaltsanspruch des Belagten ist gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB verwirkt.
20Diese Verwirkung wird nicht auf die Ablehnung der Kontaktaufnahme gestützt. Dies ist angesichts des von dem Beklagten erwähnten langjährigen Entfremdungsprozesses keine unterhaltsrechtlich vorwerfbare Verfehlung.
21Auch die förmliche Anrede mit "Sie ist noch als blosse Taktlosigkeit anzusehen.
22Der Spruch "Ordnung ist das halbe Leben ist, soweit der Beklagte der Klägerin damit zu verstehen geben will, dass ihr Leben im Gegensatz zu seinem nicht in Ordnung sei, ebenfalls eine unangemessende Äusserung.
23Der Schlußsatz "ich bedaure es, dass Sie meine Mutter sind geht dagegen aber über blosse Taktlosigkeiten und unangemessene Äusserungen weit hinaus. Eine solche Äusserung gegenüber der eigenen Mutter stellt eine tiefgreifende Kränkung dar, die einen groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme erkennen lässt. Dass die Beziehung des Beklagen zu der Klägerin belastet ist, kann eine solche Äusserung nicht rechtfertigen.
24Hinzu kommt, dass der Beklagte, der schliesslich von der Klägerin Kindesunterhalt begehrt, auch verpflichtet ist, ihr notwendige Bescheinigungen, wie die Schulbescheinigung, zuzuleiten, weil diese schliesslich auch für die Höhe des Verdienstes der unterhaltsverpflichteten Klägerin und letztlich damit auch für seinen Unterhaltsanspruch von Bedeutung ist. Diese von der Klägerin sachlich und höflich geäusserten Bitte auf Vorlage der Schulbescheinigung als Kleinkram abzutun, kann nicht akzeptiert werden. Als nunmehr volljähriger Unterhaltsberechtigter hat er die ihm zukommenden Mitwirkungspflichten auch ordnungsgemäss zu erfüllen. Dass er dem nicht nachkommt und die Anfrage zudem noch als Kleinkram abtut, stellt eine unterhaltsrechtlich vorwerfbare grobe Pflichtverletzung dar.
25Angesichts dieses Gesamtverhaltens des Beklagten ist von einer schweren Verfehlung auszugehen, die eine weitere Inanspruchnahme der Klägerin grob unbillig erscheinen lässt. Wenn der Beklagte keinen Kontakt mehr zu der Klägerin wünscht, dann muss diese
26dies grundsätzlich akzeptieren. Gleichwohl hat er gegenüber der Klägerin, die immer ihrer Unterhaltsverpflichtung ordnungsgemäss nachgekommen ist, auch ein gewisses Mass an Rücksichtnahme ob-walten zu lassen. Für die angesprochenen kränkenden Äusserungen in dem Schreiben vom 14. September 2001 bestand angesichts der höflichen und sachlichen Anfrage der Klägerin überhaupt kein An-lass und auch keine Rechtfertigung. Desweiteren kann er nicht Unterhalt verlangen, aber selbst unterhaltsrechtliche Mitwirkungspflichten ignorieren.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1. ZPO.
28Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO
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