Urteil vom Amtsgericht Grevenbroich - 19 C 377/03
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.162,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 11% und die Beklagte zu 89%.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 4.100,00 Euro.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Reisevermittlungsvertrages.
2Der Kläger buchte bei der Beklagten, die ein Reisebüro betreibt, für sich und vier weitere Personen Flüge von Dresden über Frankfurt nach New York am 04.04.2002, von New York nach Miami am 08.04.2003 und von Miami über Frankfurt nach Dresden am 12.04.2003 mit Ankunft in Dresden am 13.04.2003. Der Flugpreis für den Inlandsflug von New York nach Miami belief sich auf 38,00 USD je Person. Der Preis für diesen Inlandsflug sollte vom Kläger vor Ort gegen Ausstellung der Flugtickets entrichtet werden.
3Am 01.04.2003 erhielt der Kläger die übrigen Flugtickets und stellte fest, dass der Rückflug von Miami über Frankfurt nach Dresden für den 13.04.2003 mit Ankunft in Dresden am 14.04.2003 ausgestellt war. Der Kläger vereinbarte mit einem Mitarbeiter der Beklagten, dass der Flug für eine Person, die unbedingt am 13.04.2003 zurück in Dresden sein musste, umgebucht wird, während der Kläger und die übrigen drei Mitreisenden von der Möglichkeit einer Umbuchung keinen Gebrauch machten.
4Am 08.04.2003 stellte der Kläger am Flughafen in New York fest, dass die 5 gebuchten Tickets für den Inlandsflug nach Miami nicht zur Verfügung standen. Nach telefonischer Rücksprache mit einem Mitarbeiter der Beklagten kaufte der Kläger 5 Tickets für den Flug von New York nach Miami zu einem Preis von 689,50 USD pro Ticket.
5Durch den eintägigen Mehraufenthalt in Miami sind dem Kläger zusätzliche Kosten für Hotelübernachtungen und Mietwagen in Höhe von 190,96 Euro und ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 220,00 Euro entstanden.
6Der Kläger verlangt Erstattung der zusätzlichen Übernachtungs- und Mietwagenkosten in Höhe von 190,96 Euro, des Verdienstausfalls in Höhe von 220,00 Euro und des Differenzbetrages aus gebuchtem und tatsächlich gezahlten Preis für die 5 Flugtickets von New York nach Miami in Höhe von 3.162,62 Euro.
7Der Kläger beantragt sinngemäß,
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| die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.573,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2003 zu zahlen. |
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Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie vertritt die Auffassung, dass dem Kläger kein erstattungsfähiger Vermögensschaden entstanden sei. Hierzu behauptet sie, dass es zum damaligen Zeitpunkt keine Inlandsflüge von New York nach Miami für 38,00 USD pro Ticket gegeben habe. Vielmehr belaufe sich der durchschnittliche Inlandsflugpreis für diese Route auf 690,00 USD pro Ticket.
12Sie vertritt ferner die Auffassung, dass der Kläger für den Fall, dass es günstigere Tickets gebe, gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
16Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 280 in Verbindung mit § 675 BGB einen Schadensersatzanspruch in Höhe 3.162,62 Euro.
17Der Kläger ist aktivlegitimiert, da ausschließlich er die Flüge bei der Beklagten gebucht hat und nicht etwa für die anderen Teilnehmer der Reise als Vertreter tätig geworden ist.
18Zwischen den Parteien ist ein so genannter Reisevermittlungsvertrag, bei dem es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB handelt, zustande gekommen. Das ist - wie vorliegend - der Fall, wenn das selbständige Reisebüro als Verkaufsstelle tätig wird, soweit sie erkennbar die Leistung eines Dritten als solche für diesen anbietet, so insbesondere beim Verkauf einzelner Fahr-, Schiffs- oder Flugkarten für das Verkehrsunternehmen (Palandt-Sprau, BGB, 62. Auflage, Einführung vor § 651a Rn. 4).
19Soweit die Beklagte bestreitet, dass auch für den Mitreisenden xxx die Buchung des Fluges von New York nach Miami bestätigt worden sei, kann das Gericht dem nicht folgen. Ausweislich der Buchungsbestätigung (Blatt 16 GA) und der E-Mail des Mitarbeiters der Beklagten vom 12.02.2003 (Blatt 52 GA) hat die Beklagte 5 Flüge von New York (Newark) nach Miami für den Kläger vermittelt. Denn in der zuletzt genannten E-Mail heißt es unter anderem: "Den Flug von Newark nach Miami habe ich fest eingebucht." Dass der Kläger den Preis für die Tickets nicht an die Beklagte gezahlt hat, sondern erst vor Ort gegen Aushändigung der Tickets entrichtete, spielt dafür, dass zwischen den Parteien ein Reisevermittlungsvertrag auch hinsichtlich dieses Fluges zustande gekommen ist, keine Rolle.
20Die Beklagte hat ihre Pflicht aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag schuldhaft verletzt, da die 5 Flugtickets von New York nach Miami für einen Preis von 38,00 USD je Ticket entgegen ihrer Zusage nicht zur Verfügung standen. Insoweit ist sie wegen Nichterfüllung ihrer Leistungspflicht zum Schadensersatz verpflichtet. Unerheblich ist der Einwand der Beklagten, dass es zum damaligen Zeitpunkt keine Flüge zum versprochenen Preis gegeben habe, sondern sich der Flugpreis auf 690,00 USD pro Ticket belaufe. Denn die Beklagte hat sich verpflichtet, ein Flugticket zum Preis von 38,00 USD zu vermitteln und ist dieser Verpflichtung unstreitig nicht nachgekommen; die Tickets standen vor Ort nicht zur Verfügung. Welchen Preis der Kläger bei hypothetischer Betrachtung bei einem anderen Anbieter gezahlt hätte, ist im Rahmen des Schadensersatzes nicht von Bedeutung. Denn bei Schadensersatz wegen Nichteinhaltung einer Leistungspflicht ist das volle Erfüllungsinteresse zu ersetzen; der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte. Das bedeutet, dass dem Kläger bei Einhaltung der Leistungspflicht der Beklagten 5 Flugtickets à 38,00 USD zur Verfügung gestanden hätten. Der Nichterfüllungsschaden des Klägers besteht somit in der Differenz zwischen versprochenem und gezahltem Flugpreis, der sich auf 3.162,62 Euro beläuft.
21Insoweit wird auf die zutreffende Berechnung des Klägers auf Seite 6 der Klageschrift (Bl. 12 GA), die von der Beklagten nicht angegriffen worden ist, Bezug genommen.
22Soweit die Beklagte einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht einwendet (§ 254 BGB), weil es für diesen Flug auch Tickets für 180,00 USD gegeben habe, greift dies im Ergebnis nicht durch. Der Kläger hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass die Buchung des Fluges von New York nach Miami für 689,50 USD pro Ticket nach telefonischer Rücksprache mit einem Mitarbeiter der Beklagten erfolgt sei. Somit ist der Ticketkauf vor Ort in Absprache mit der Beklagten erfolgt, sodass ein Mitverschuldensvorwurf ausscheidet.
23Der Vortrag der Beklagten in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 04.11.2003, der Flugpreis von 690,00 USD sei von den Beklagten weder gebucht noch dem Kläger und seinen Mitreisenden empfohlen worden, sondern von diesem selbst vor Ort gebucht worden, ist neu und somit gemäß § 296a ZPO ausgeschlossen. Die der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.10.2003 gewährte Schriftsatzfrist bezog sich auf den kurz vor dem Termin eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 20.10.2003. Somit war es dem Beklagten gem. § 283 ZPO im Rahmen der Schriftsatzfrist ausschließlich möglich, auf diesen Vortrag zu erwidern. Der neue Sachvortrag ist hingegen nicht zu berücksichtigen (vergleiche Zöller-Greger, ZPO, 23. Auflage, § 283 Rn. 5). Das Gericht hat auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, da die Voraussetzungen des § 156 ZPO nicht gegeben sind.
24Die weitergehenden Ansprüche des Beklagten auf Erstattung der zusätzlichen Übernachtungs- und Mietwagenkosten in Höhe von 190,96 Euro und wegen Verdienstausfalls in Höhe von 220,00 Euro bestehen hingegen nicht.
25Hinsichtlich dieser Schadenspositionen ist der Beklagten keine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne von § 280 BGB vorzuwerfen. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger lediglich für die Mitreisende Kerstin Domschke von der Umbuchungsmöglichkeit gebraucht gemacht habe, jedoch nicht für sich und seine anderen 4 Mitreisenden. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus seinem außergerichtlichen Schreiben vom 15.04.2003 (Blatt 20 GA). Der Kläger hat den Rückflug somit im Einvernehmen mit dem Beklagten für sich und drei weitere Mitreisende um einen Tag verlängert, sodass die hierdurch bedingten Mehrkosten bzw. der Verdienstausfall schadensersatzrechtlich nicht von der Beklagten zu erstatten sind.
26Der Zinsanspruch ist aus §§ 286ff. BGB begründet.
27Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711 ZPO.
28Streitwert: 3.573,58 Euro
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