Beschluss vom Amtsgericht Grevenbroich - 19 C 327/05

Tenor

I.

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt xx zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes auch für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 05.01.2006 bewilligt.

II.

Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.


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