Beschluss vom Amtsgericht Grevenbroich - 19 C 327/05
Tenor
I.
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt xx zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes auch für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 05.01.2006 bewilligt.
II.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.
1
Das Verteidigungsvorbringen des Beklagten hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
2Zwar haftet er der Klägerin nicht nach den Grundsätzen des Gesamtschuldnerausgleichs, da die Klägerin alleinige Kontoinhaberin ist und damit eine Tilgung ihrerseits gegenüber der Gläubigerin nicht zu einem Forderungsübergang gem. § 426 Abs. 2 BGB führen kann.
3Eine Einstandspflicht des Beklagten ergibt sich aber aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, nach der unstreitig sämtlicher Zahlungsverkehr zur Bestreitung der ehelichen Lebensgemeinschaft über das Konto der Klägerin abgewickelt werden sollte. Die Parteien haben damit stillschweigend die Vereinbarung getroffen, dass die aus diesem Konto resultierenden Guthaben oder Salden von beiden Parteien im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam zu Nutzen bzw. zu tragen sind.
4Damit haftete der Beklagte der Klägerin gemäß § 242 BGB in Verbindung mit der zwischen den Parteien im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarung auf den hälftigen Ausgleich des zum Zeitpunkt der Trennung bestehenden Saldos, wobei der Anspruch soweit die Klägerin selbst Zahlungen gegenüber der Gläubigerin noch nicht geleistet hat, in der Form eines Freistellungsanspruches besteht.
5Der Beklagte haftet der Klägerin darüber hinaus auch auf die zusätzlichen Kosten, die durch den von ihr abgeschlossenen Ratenzahlungsvergleich bisher entstanden sind.
6Die Klägerin hat den Beklagten unstreitig mit vorprozessualem anwaltlichen Aufforderungsschreiben vom 23.11.2004 aufgefordert, den hälftigen Saldo des gemeinsam genutzten Kontos auszugleichen, so dass sich der Beklagten in Folge dieses Schreibens in Verzug befunden hat und gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB zum Ausgleich des weiter entstandenen Verzugsschadens verpflichtet ist. Das Gericht geht auch nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag davon aus, dass die Klägerin aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage war, die Schuld auf andere Weise zu tilgen als durch Abschluss des von der Gläubigerin verlangten Ratenzahlungsvergleiches.
7Dass die Klägerin insoweit ihre Pflicht zu Schadensminderung verletzt hätte, hat der insoweit im Rahmen des § 254 BGB darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht nachvollziehbar vorgetragen.
8Der Beklagte kann auch nicht mit der von ihm erklärten Aufrechnung durchdringen.
9Zwar steht dem Unterhaltsschuldner bei Zahlung auf eine später aufgehobene einstweilige Anordnung ein Anspruch gemäß § 812 BGB wegen Leistung ohne Rechtsgrund grundsätzlich zu. Die Klägerin hat sich demgegenüber aber zu Recht auf Entreicherung berufen.
10Eine verschärfte Haftung gemäß § 818 Abs. 4 BGB greift nach Auffassung der erkennenden Richterin vorliegend nicht durch. Hierfür wäre positive Kenntnis von der Unwirksamkeit des Titels auf Seiten der Klägerin erforderlich gewesen. Soweit diese in ihrem Antrag aber die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber einem minderjährigen Kind nicht angegeben hatte, beruhte dies auf der Annahme, dass eine solche Verpflichtung deshalb nicht zu berücksichtigen sei, weil der Beklagte diese unstreitig nicht erfüllt hatte und nicht erfüllen wollte. Dies stellt einen nachvollziehbaren Irrtum dar, der dazu führt, dass auf Seiten der Klägerin jedenfalls nicht von positiver Kenntnis von der Unrichtigkeit des Titels ausgegangen werden kann.
11Grevenbroich, 24.02.2006
12Dr. Mis-Paulußen
13Richterin
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