Beschluss vom Amtsgericht Grevenbroich - 21 F 52/03
Tenor
wird der Antrag vom 07.12.2006 auf Festsetzung der Vergütung gemäß § 11 Abs. 5 RVG zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Rechtsanwältin aus wurde der Antragsgegnerin durch Beschluss des Amtsgerichts Grevenbroich vom 25.04.2006 im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet.
3Gemäß § 122 Abs. 1Nr. 3 ZPO kann der Rechtsanwalt – wenn Prozesskostenhilfe bewilligt ist-
4seine Vergütung nicht gegen die Partei geltend machen. (siehe auch Anmerkung 11 zu § 122 ZPO in Zöller, ZPO, 25. Auflage). Der Festsetzungsantrag nach § 11 RVG war daher zurückzuweisen.
5Grevenbroich, 15.06.2007
6Amtsgericht
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