Beschluss vom Amtsgericht Grevenbroich - 13 F 75/09
Tenor
Die am 04.08.1980 vor dem Standesbeamten in H unter Heiratsregister Nr. xxx geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See, Versicherungsnummer xxx zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 20,6817 knappschaftlichen Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 30.04.2009, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, Versicherungsnummer xxx zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 4,8582 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See, bezogen auf den 30.04.2009 übertragen.
Der Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der S.AG in Höhe von 3.078,25 € unterbleibt.
Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 443,00 € zu zahlen.
Der Unterhalt ist befristet auf 7 Jahre ab Rechtskraft der Scheidung.
Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Entscheidung zu Ziffer 3 ist ab Rechtskraft der Entscheidung zu Ziffer 1 sofort wirksam.
1
Zur Scheidung:
2Die Parteien haben am 04.08.1980 die Ehe geschlossen.
3Aus dieser Ehe ist ein volljähriger Sohn vorhanden.
4Die Parteien leben seit Februar 2008 getrennt.
5Der Antragsteller verlangt unter Bezugnahme auf diese Trennung die Scheidung der Ehe, da sie gescheitert sei.
6Er beantragt,
7die Ehe der Parteien zu scheiden.
8Die Antragsgegnerin beantragt ebenfalls die Scheidung.
9Das Familiengericht hat die Parteien gemäß § 613 ZPO angehört.
10Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift hingewiesen.
11Das Scheidungsbegehren ist begründet, denn die Ehe der Parteien ist gescheitert. Die Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht seit mehr als einem Jahr nicht mehr und es kann nicht erwartet werden, dass diese sie wiederherstellen, § 1565 Abs. 1 BGB.
12Das hat die Anhörung der Parteien ergeben. Beide halten die Ehe für gescheitert und wollen geschieden werden.
13Unter diesen Umständen ist nach der Überzeugung des Gerichts mit der Wiederherstellung einer auf Liebe, Achtung und Fürsorge gegründeten ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu rechnen.
14Berechnung Versorgungsausgleich
15in Sachen T.
16Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
17Anfang der Ehezeit: 01.08. 1980
18Ende der Ehezeit: 30. 04. 2009
19Ausgleichspflichtige Anrechte
20In der Ehezeit haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben:
21Der Ehemann:
22gesetzliche Rentenversicherung
231. Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat der Ehemann ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 41,3634 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 20,6817 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 168.598,38 Euro.
24betriebliche Altersversorgung
252. Bei dem S. AG hat der Ehemann ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3.078,25 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.508,35 Euro zu bestimmen.
26Die Ehefrau:
27gesetzliche Rentenversicherung
283. Bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland hat die Ehefrau ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9,7163 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,8582 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 29.853,26 Euro.
29Übersicht:
30Ehemann
31Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Kapitalwert:
32. . . . . . . . . . . . . . 168.598,38 Euro
33Ausgleichswert: . . . . . 20,6817 Entgeltpunkte
34S., Kapitalwert: . . . . . 1.508,35 Euro
35Ausgleichswert: . . . . 1.508,35 Euro
36Ehefrau
37Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Kapitalwert:
38. . . . . . . . . . . . . . . 29.853,26 Euro
39Ausgleichswert: . . . . . 4,8582 Entgeltpunkte
40Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 140.253,47 Euro zu Lasten des Ehemannes zu erfolgen.
41Ausgleich:
42Bagatellprüfung:
43Der Ausgleichswert des Anrechts des Ehemannes bei dem S. AG mit einem Kapitalwert von 1.508,35 Euro übersteigt nicht den Grenzwert von 3.024,00 Euro. Diese Versorgung wird nicht ausgeglichen, weil die Wertgrenze nach § 18 Abs.2, 3 VersAusglG nicht überschritten ist und keine besonderen Gründe den Ausgleich erfordern.
44Die einzelnen Anrechte:
45Zu 1.: Das Anrecht des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 20,6817 Entgeltpunkten zugunsten der Ehefrau auszugleichen.
46Zu 2.: Für das Anrecht des Ehemannes bei dem S. AG mit dem Ausgleichswert von 1.508,35 Euro unterbleibt nach § 18 Abs.2 VersAusglG der Ausgleich.
47Zu 3.: Das Anrecht der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4,8582 Entgeltpunkten zugunsten des Ehemannes auszugleichen.
48Zum Nachscheidungsunterhalt:
49I.
50Die Parteien haben am 04.08.1980 die Ehe geschlossen. Der Sohn der Parteien wurde am 06.04.1980 geboren. Die Parteien trennten sich Anfang Februar 2008. Der Antragsteller ist bei der Firma S. AG beschäftigt. Die Antragsgegnerin hat eine Ausbildung zur Bekleidungsnäherin. Sie war bei der Eheschließung gerade 18 Jahre alt. Im Hinblick auf die Schwangerschaft mit ihrem Sohn hat sie die Ausbildung noch beendet, in dem Beruf als Bekleidungsnäherin allerdings nicht mehr gearbeitet. Mehrere Jahre nach der Geburt des Sohnes hat sie zunächst ohne Steuerkarte bei der Firma X. gearbeitet, bis sie als Fabrikarbeiterin am Fließband tätig war. Sie übt derzeit eine Teilzeitbeschäftigung als Küchenhilfe aus.
51Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller auf Nachscheidungsunterhalt in Anspruch.
52Hierzu trägt sie vor, der Antragsteller verdiene bereinigt monatlich netto 2.206,13 €. Hinzu zu rechnen sei der objektive Wohnwert des ehelichen Einfamilienhauses mit mindestens 800,00 €, so dass er ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 3.006,13 € habe. Abzusetzen seien die Verbindlichkeiten. Ihm verblieben dann 1.699,20 €. Sie selbst sei nach wie vor lediglich halbtags als Küchenhilfe beschäftigt. Sie habe ein Nettoeinkommen von monatlich 696,34 €. Wenn man entsprechend dem OLG Düsseldorf im Trennungsunterhaltsverfahren ihr einen Stundenlohn von 8,00 € brutto für eine vollschichtige Tätigkeit anrechne, so verdiene sie bei Steuerklasse I abzgl. 5 Prozent berufsbedingter Aufwendungen und dem Anreizsiebtel 812,84 €. Insoweit errechnet sich ein Unterhaltsanspruch von 443,00 €. Dieser Unterhaltsanspruch sei auch nicht zu befristen. Zu berücksichtigen sei, dass die Ehe von langer Dauer gewesen sei. Sie seien fast 30 Jahre verheiratet. Sie habe auch ehebedingte Nachteile, die ausgeglichen werden müssten. Sie habe bereits in einem Alter, in dem die Weichen für ein berufliches Fortkommen beginnen, ihre Berufstätigkeit für die Versorgung und Erziehung des gemeinsamen Kindes aufgeben müssen. Der ehebedingte Nachteil ergebe sich auch daraus, dass das OLG Düsseldorf bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit von einem Nettolohn von 1.016,00 € ausgegangen sei. Hätte sie in ihrem Beruf als Bekleidungsnäherin Fuß fassen können, so könnte sie rund 1.387,00 € netto verdienen. Der eheliche Nachteil ergebe sich aus der Differenz der beiden Einkommen und liege insoweit bei 371,00 €. Sie sei auf Grund ihrer Biografie auch nicht in der Lage, für ihre Altersvorsorge noch so weitgehend Sorge zu tragen, dass sie im Rentenalter eine ausreichende Rente erhalten werde. Zwischen den Beteiligten sei auch über drei Jahrzehnte hinaus klar gewesen, dass sie nur im begrenzten Rahmen berufstätig sein sollte. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Aufstiegschancen sie aktuell als Küchenhilfe haben sollte. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung müsse auch einbezogen werden, dass sie im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand noch nicht einmal in der Lage sei, einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen. Sie leide nach wie vor an Depressionen, Stresssyndromen und einer emotionalen Krise. Der Unterhaltsanspruch bestehe deshalb unbefristet.
53Die Antragsgegnerin beantragt,
54den Antragsteller zu verpflichten, an sie ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 443,00 € zu zahlen.
55Der Antragsgegner beantragt,
56den Antrag zurückzuweisen.
57Er trägt vor, ein Unterhaltsanspruch stehe ihr nicht zu. Der Sohn sei seit mehr als 10 Jahren volljährig. Die Antragsgegnerin könne vollschichtig erwerbstätig sein. Es seien auch keine beruflichen Nachteile durch die Ehe eingetreten. Der Ausgleich der unterschiedlichen Vorsorgebeiträge im Rahmen der Rentenversicherung werde durch den Versorgungsausgleich vorgenommen. Bereits nach der Trennung habe er sie mehrfach darauf hingewiesen, dass sie selbst in dem Betrieb, in dem sie tätig sei, berufliche Aufstiegschancen habe. Im Hinblick auf die Dauer der Trennung und das Alter des Sohnes scheide auch ein befristeter Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt aus. Bei ihrem jetzigen Arbeitgeber seien immer wieder Vollzeitstellen ausgeschrieben worden. Ihr Arbeitgeber habe ihr auch die Teilnahme an Fortbildungen angeboten. Ehebedingte Nachteile bestünden nicht. Ihre Ausbildung als Bekleidungsnäherin liege Jahrzehnte zurück. Im Hinblick auf die zunehmende Einfuhr von Billigprodukten sei die regionale Bekleidungsindustrie auf ein Minimum geschrumpft. Es sei nicht wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin heute noch in ihrem erlernten Beruf beschäftigt wäre. Sie habe allerdings auch keinerlei Versuch unternommen, in diesem Beruf wieder Fuß zu fassen. Hätte sie sich in angemessener Frist nach Beginn des Getrenntlebens um eine Vollzeittätigkeit bei ihrem jetzigen Arbeitgeber oder durch andere Bewerbungen bemüht, so könnte sie heute ein Einkommen erzielen, welches sie auch bei Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Bekleidungsnäherin hätte erzielen können. Gesundheitliche Gründe stünden einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht entgegen.
58II.
59Die Antragsgegnerin hat gemäß § 1573 Abs. 2 BGB gegen den Antragsteller einen monatlichen nachehelichen Aufstockungsunterhaltsanspruch ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs in Höhe von 443,00 €. Allerdings war der Unterhaltsanspruch zeitlich zu befristen auf 7 Jahre ab Rechtskraft der Scheidung.
60Hinsichtlich der Höhe des errechneten Aufstockungsunterhaltes wird Bezug genommen auf den Vortrag der Antragsgegnerin in der Berechnung in der Antragsschrift vom 26.04.2010, dem der Antragsteller nicht entgegen getreten ist.
61Der Anspruch war entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht sofort auszuschließen, sondern gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB zu befristen, und zwar auf eine Dauer von 7 Jahren. § 1578 b Abs. 2 BGB lässt eine sofortige Begrenzung des Unterhaltsanspruchs bereits ab Rechtskraft der Scheidung in der Regel nicht zu. Der Wortlaut der Norm steht einer sofortigen Begrenzung des Anspruchs entgegen. Eine zeitliche Begrenzung setzt denknotwendig einen begrenzten Zeitraum voraus, in dem der Unterhalt geschuldet wäre. (vgl. OLG Bremen, FamRZ 2009, 347 f ). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller bereits seit März 2008 Trennungsunterhalt zahlt. Dies ist ein Zeitraum von knapp 2 ½ Jahren und kann insoweit noch nicht als lang angesehen werden.
62Die Befristung ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht ausgeschlossen im Hinblick auf von ihr behauptete ehebedingte Nachteile. Solche ehebedingten Nachteile sind vorliegend nicht ersichtlich. Zum einen ergeben sie sich nicht aus der durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe bedingten geringeren Rentenanwartschaften. Der Ausgleich unterschiedlicher Versorgungsbeiträge ist Aufgabe des Versorgungsausgleichs, worauf der Antragsteller zutreffend hingewiesen hat.
63Die Antragsgegnerin kann einen ehebedingten Nachteil auch nicht aus dem Vergleich des von dem OLG Düsseldorf angenommenen erzielbaren Nettoeinkommens mit dem Nettoeinkommen, welches eine Näherin erzielen könnte, konstruieren. Der Beruf der Näherin setzt keine derartige Qualifizierungen voraus, als dass sie nicht auch nach Jahren der Unterbrechung dort wieder einsteigen könnte. Dem Wiedereinstieg steht aber, worauf der Antragsteller zutreffend hingewiesen hat, die Entwicklung in der Bekleidungsindustrie entgegen, die hier weniger Arbeitsplätze bietet, weil zunehmend Billigprodukte aus dem Ausland eingeführt werden. Insoweit dürfte sie realistisch in diesem Bereich keinen Arbeitsplatz finden, worum sie sich auch in keiner Weise bemüht hat. Allerdings ist die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt für Bekleidungsnäherinnen branchenbedingt und nicht ehebedingt. Dass sich die Antragsgegnerin anderweitig um eine vollschichtige Erwerbstätigkeit bemüht hat, kann der Antragsteller ihr nicht entgegen halten, insoweit sind die Ausführungen dazu auch nicht relevant, da sich die Antragsgegnerin Einkünfte aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit anrechnen lässt.
64Dass die Antragsgegnerin bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber höhere Einkünfte erzielen könnte durch Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme – welche ? - , dies hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan.
65Im Rahmen der Billigkeitsabwägung des § 1578 b Abs. 2 BGB war vorliegend auch die Dauer der Ehe zu berücksichtigen. Für die Ehedauer ist relevant der Zeitraum von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrages, hier am 02.05.2009. Die Ehezeit betrug fast 29 Jahre. Insoweit kann von einer langen Ehedauer gesprochen werden. Der Antragsgegnerin muss ein maßgeblicher Zeitraum zugebilligt werden, für den sie sich als Nachwirkung der ehelichen Solidarität auf die Unterstützung des Antragstellers verlassen darf. Sie hat sich um die Versorgung und Betreuung des gemeinsamen Sohnes gekümmert, wenn sie auch mehrere Jahre nach der Geburt des Sohnes wieder geringfügig beschäftigt war. Durch die Gestaltung der Ehe ist jedenfalls über lange Zeit eine enge Verflechtung der Lebensverhältnisse eingetreten. Sich mit dem Gedanken der Eigenverantwortlichkeit zu konfrontieren, dafür bestand erst mit Zustellung des Scheidungsantrages Veranlassung. Auf Bestreiten hinsichtlich der Gestaltung der Ehe kann sich der Antragsteller nicht zurückziehen. Es ist davon auszugehen, dass das was gelebt wurde, auch Grundlage der ehelichen Lebensplanung war. Die Antragsgegnerin ist bereits 48 Jahre alt. Demgegenüber ist der Antragsteller 50 Jahre alt und hat ein gesichertes Arbeitseinkommen. Insoweit ist es angemessen und billig, den Unterhalt auf 7 Jahre zu befristen. Eine längere Befristung würde auch die von der Antragsgegnerin behauptete Erkrankung, die von dem Antragsteller bestritten wird, nicht rechtfertigen. Dass diese Erkrankung, wenn sie sich tatsächlich bestätigen würde, ehebedingt ist, ist nicht ersichtlich. Außerdem hat die Antragsgegnerin durch die eingeräumte Befristung genügend Zeit, um entsprechende Therapien zu absolvieren und etwas für ihre Wiedergenesung zu tun.
66Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.
67Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG.
68Rechtsbehelfsbelehrung:
69Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Grevenbroich, Lindenstr. 33/37, 41515 Grevenbroich oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Grevenbroich oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
70Streitwert:
71Scheidung 7. 734,00 € (549,00 € + 2.029,00 € x 3 )
72Versorgungsausgleich 2.320,00 € (773,40 € x 3 )
73Nachscheidungsunterhalt 5.316,00 € (443,00 € x 12).
74D.
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Referenzen
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