Urteil vom Amtsgericht Gronau - 2 C 96/10
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 190,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.02.2010 abzüglich am 04.02.2011 gezahlter 86,50 Euro zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte XXX in Höhe eines Betrages von 46,41 Euro freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer in Belgien ansässigen Haftpflichtversicherung, den Ersatz eines restlichen, bislang nicht regulierten Schadens aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 19.09.2009 auf einem Parkplatz in A in den Niederlanden ereignete.
3Hierbei kollidierte das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX beim Rangieren mit dem stehenden PKW des Klägers, an welchem ausweislich des von der Klägerseite vorgelegten Kostenvoranschlages der Firma A vom 16.01.2010 ein Schaden inklusive Verbringungskosten und Mehrwertsteuer in Höhe von 650,04 Euro entstand.
4Nachdem zuvor der in Deutschland ansässige Schadensregulierer der Beklagten mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 04.02.2010 unter Fristsetzung bis zum 15.02.2010 zum Ausgleich des vorgenannten Schadensbetrages zuzüglich einer Unkostenpauschale von 25,00 Euro aufgefordert worden war, zahlte dieser schließlich am 01.04.2010 einen Betrag in Höhe von 459,75 Euro an die Klägerseite. Die nicht regulierte Schadensdifferenz in Höhe von 190,29 Euro macht der Kläger nunmehr neben Verzugszinsen sowie der Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten im Umfang von 46,41 Euro mit seiner hiesigen Klage geltend.
5Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte nach dem auf den hiesigen Fall anzuwendenden niederländischen Recht neben dem tatsächlich verursachten Sachschaden sowie den vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten auch die im Falle einer Reparatur des beschädigten klägerischen Fahrzeuges anfallenden Verbringungskosten zu ersetzen habe. Darüber hinaus schulde die Beklagte außerdem den zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrag.
6Ursprünglich hat der Kläger mit seinem Klageantrag zu 1. beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 190,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verurteilen. Am 04.02.2011 hat der für die Beklagte zuständige deutsche Schadensregulierer einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 86,50 an den Kläger gezahlt.
7Der Kläger beantragt nunmehr,
81.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 190,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.02.2010 abzüglich am 04.02.2011 gezahlter 86,50 Euro zu zahlen;
92.) die Beklagte ferner zu verurteilen, ihn von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte XXX, in Höhe eines Betrages von 46,41 Euro freizustellen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von der Klägerseite eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
11Das Gericht hat das vereinfachte Verfahren gemäß § 495 a ZPO angeordnet, weil der Streitwert 600,00 Euro nicht übersteigt. Das Gericht hat ferner betreffend die niederländische Rechtslage eine Auskunft nach dem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 07.06.1968 (veröffentlicht: Bundesgesetzblatt 1974, II, 938) eingeholt. Wegen des Ergebnisses dieses Auskunftsersuchens wird auf die Stellungnahme des Internationalen Juristischen Instituts IJI vom 06.10.2011 (Bl. 40 ff. d.A.) Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die zulässige Klage ist begründet.
14Der Kläger kann von der Beklagten im tenorierten Umfang den Ausgleich des bislang nicht regulierten Schadens aus dem Verkehrsunfallereignis vom 19.09.2009 beanspruchen. Der Anspruch des Klägers folgt aus Artikel 6:162 ff. i.V.m. Artikel 6:95 ff. des Burgerlijk Wetboek [WB] (Bürgerliches Gesetzbuch der Niederlande).
15Der Unfallhergang ist von der Beklagtenseite nicht bestritten worden und daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zwischen den Parteien unstreitig anzusehen. Gemäß der zur niederländischen Rechtslage eingeholten Auskunft des Internationalen Juristischen Instituts IJI vom 06.10.2011 entspricht es auch in den Niederländen der gängigen Rechtspraxis, dass der Halter eines Fahrzeuges, welches beim Rangieren auf einem Parkplatz mit einem anderen stehenden Fahrzeug kollidiert, dem geschädigten Fahrzeugeigentümer den entstandenen Sachschaden in vollem Umfang zu ersetzen hat.
16Zu den ersatzfähigen Schadenspositionen gehören neben dem entstandenen Sachschaden in Gestalt der anfallenden Reparaturkosten ferner auch nach niederländischem Recht die gegebenenfalls anfallenden Verbringungs- bzw. Abschleppkosten, die für die Rechtsverfolgung entstehenden vorgerichtlichen Anwaltskosten, die zu entrichtende Mehrwertsteuer sowie Verzugszinsen. Insbesondere die Mehrwertsteuer sowie die Verbringungs- bzw. Abschleppkosten sind nach niederländischem Recht selbst dann zu ersetzen, wenn das Fahrzeug bislang noch nicht repariert worden ist, sie aber begründet sind und durch die Vorlage eines Kostenvoranschlages oder vorgerichtlichen Schadensgutachten nachgewiesen werden (vgl. Auskunft des Internationalen Juristischen Instituts IJI vom 06.10.2011; Ludovisy/Eggert/Bohmerhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 5. Auflage 2011, Rn. 475 ff. zum niederländischen Verkehrsunfallrecht).
17Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 91 a, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
18Unterschrift |
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