Urteil vom Amtsgericht Gummersbach - 2 C 722/98
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 DM abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe
leistet. Es dürfen Bankbürgschaften gestellt werden.
1
Tatbestand
2(gekürzt, § 313 II ZPO)
3Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks L in P, welches von der Beklagten mit Gas versorgt wird. In der Zeit von Mai bis Juli 97 wurden im Bereich dieses Grundstücks Gasleitungen erneuert und im Zusammenhang damit drei ca. 1 m² große Löcher in die geteerte Hauszufahrt des Klägers gerissen, die anschließend wieder verschlossen wurden. Der Kläger behauptet, diese Arbeiten der Beklagten seien unnötig gewesen und vor allem fehlerhaft erfolgt, insbesondere sei Flickwerk hinterlassen worden. Dementsprechend beantragt er, die Beklagte zu verurteilen, die Zufahrt zu seinem Haus wieder in einen einheitlichen und der früheren Anlage entsprechenden Zustand zu versetzen, hilfsweise an ihn Schadensersatz in Höhe von 4.000,00 DM zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung und bestreitet schon dem Grunde nach jegliche Verpflichtung im Sinne der klägerischen Forderungen. Hilfsweise wendet sie ein, dass der Kläger mehr verlange, als er vorher gehabt habe, denn die Zufahrt sei insgesamt erneuerungsbedürftig gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den bisherigen Akteninhalt und die folgenden Gründe verwiesen.
4Entscheidungsgründe
5(gekürzt, § 313 III ZPO)
6Die Klage ist unbegründet, denn dem Kläger stehen schon dem Grunde nach keine Ansprüche auf weitere Arbeiten der Beklagten bzw. Schadensersatz zu. Alle in Frage kommenden Ansprüche (aus schuldhafter Verletzung des Versorgungsvertrags, aus Besitz- und Eigentumsstörung sowie unerlaubter Handlung) scheitern letztlich an § 10 der Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV), der eine Haftung der Beklagten für den vom Kläger beanstandeten Zustand ausschließt.
7Dies gilt zunächst einmal für die Behauptung des Klägers, die Arbeiten auf seinem Grundstück seien unnötig gewesen. Dabei kann dahinstehen, ob diese Darstellung durch das Schreiben des früheren Versorgungsunternehmens vom 30.09.1997 als hinreichend substantiiert behandelt werden kann. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Erneuerungs- oder sonstige Maßnahmen an den Leitungen vorgenommen werden, hat nämlich allein das derzeitige Gasversorgungsunternehmen zu treffen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Entscheidung im vorliegenden Fall willkürlich getroffen worden ist und angesichts höherwertiger Interessen des Klägers nicht hätte fallen dürfen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat es sich um alltäglich Maßnahmen im Rahmen bestehender Versorgungssysteme gehandelt, der Kläger ist durch Schreiben vom 05.05.1997 auch frühzeitig informiert gewesen, und es ist nicht erkennbar, was er selbst hätte anders machen können, als genau an diesen drei Stellen Löcher zu graben.
8Dass nach Verschließen der Löcher optisch und höhenmäßig erkennbare Stellen auf der Zufahrt verblieben sind, kann nicht der Beklagten angelastet werden. Das Überteeren des Hausanschlusses bzw. die von der Beklagten nicht zu vertretende Leitungsführung unterhalb der geteerten Zufahrt stellen verschuldensunabhängige Beeinträchtigungen des Leitungseigentums im Sinne der §§ 862 und 1004 BGB dar mit der Folge, dass der Kläger als Grundstückseigentümer für die bei Baumaßnahmen anfallenden Mehrkosten aufkommen muss. Der Kläger selbst hat also nach § 10 III und IV AVBGasV i.V.m. den §§ 862 und 1004 BGB die Teeroberfläche wiederherzustellen, kann insbesondere nicht mehr von der Beklagten verlangen als das, was dieses kulanterweise bereits getan hat. Die Beklagtenvertreter haben insoweit und unter Vorlage einschlägiger Kommentierung bereits rechtlich zutreffend argumentiert, so dass hier auf dieses Schriftsätze ergänzend verwiesen werden kann.
9Auch aus sonstigen Gründen ist keine Haftung der Beklagten gegeben. Soweit der Kläger zuletzt die Leitungsführung ansich beanstandet hat, kann dafür jedenfalls derzeit nicht die Beklagte verantwortlich gemacht werden. Der Kläger selbst (bzw. ein etwaiger Rechtsvorgänger) muss mit dem Leitungsverlauf einverstanden gewesen sein, weil sonst eine andere Führung gewählt oder auf einen Anschluss überhaupt verzichtet worden wäre. Wenn der Kläger jetzt eine andere Verlegung wünschen sollte, mag er entsprechende Vorstellungen an die Beklagte herantragen und auf diese Weise eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 10 III AVBGasV herbeiführen. Der Beklagten kann auf der Grundlage der unstreitigen Umstände und nach dem Vorbringen des Klägers auch nicht vorgeworfen werden, sie sei nicht pfleglich mit dem Eigentum des Klägers umgegangen. Es ist nicht erkennbar, was die Beklagte hätte anders machen müssen bzw. nicht hätte tun dürfen. Dass die Wiederherstellung der Teeroberfläche nicht ihre Sache gewesen ist, ergibt sich aus den obigen Ausführungen.
10Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
11Streitwert: 4.000,00 DM
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