Urteil vom Amtsgericht Gummersbach - 1 C 71/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe
2(Urteil ohne Tatbestand gemäß §§ 313 III; 313 a; 495 a ZPO).
3Die Klage ist unbegründet.
4Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 262,- € aus §§ 611 I; 280 I; 249; 252 BGB, weil der Kläger nicht überzeugend dargelegt hat, es sei ihm verbindlich die Einhaltung eines zeitlich konkreten Termins zugesichert worden.
5Der Kläger hat nicht unter Beweis gestellt, er habe mit dem Beklagten bzw. mit dessen Mitarbeiterinnen besonders vereinbart, dass der vereinbarte Termin unbedingt zeitlich eingehalten werden müsse. Dieser außerordentliche Hinweis und die unbedingte Zusage des Beklagten, er wolle den Termin auf jeden Fall einhalten, sind aber unabdingbare Grundvoraussetzungen, um einen etwaigen Verdienstausfallsanspruch zu begründen. Eine derartige Zusage erfolgte von dem Beklagten bzw. dessen Mitarbeiterinnen jedoch nicht.
6Zudem dienen Terminabsprachen in Arztpraxen grundsätzlich lediglich der Erleichterung und der Effizienz des Arbeitsablaufs. Sie sollen ausschließlich einen zeitgemäßen Behandlungsablauf sichern. Ein Rechtsverhältnis wird damit aber noch nicht begründet (AG München, Urteil vom 13. 8. 1990 - 1141 C 1997/90 - NJW 1990, 2939; LG Heilbronn, Urteil vom 10.10.1991 - 6 S 330/91 -, AG Dieburg, Urteil vom 04.04.1998 - 21 C 831/97 -). Insbesondere ist in einer Facharztpraxis, wie der Beklagte sie führt, die zeitliche Organisation noch erheblich dadurch erschwert, dass befundabhängig die jeweilige Behandlungsdauer nicht vorhergesehen werden kann. Was für eine allgemeinärztliche Praxis im Bezug auf die Rechtsverbindlichkeit einer Terminabsprache zutrifft muss dann erst recht für eine Facharztpraxis wie im vorliegenden Fall gelten.
7Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91; 708 Nr. 11; 713 ZPO.
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