Urteil vom Amtsgericht Gummersbach - 82 Ls-91 Js 343/05 -69/06
Tenor
Die Angeklagten sind der fahrlässigen Tötung schuldig.
Es werden verurteilt:
Der Angeklagte Y2 zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 70,- EUR.
Die Angeklagten I2 und L jeweils zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 90,- EUR.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, ihre eigenen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewandte Vorschrift: § 222 StGB
1
G r ü n d e :
2I.
31. Der Angeklagte Y2 ist jetzt 59 Jahre alt. Er lebt von seiner Ehefrau getrennt und ist Vater eines erwachsenen Sohnes. Als Ingenieur verfügt er nach eigenen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.500,- EUR, Unterhaltsleistungen für seine getrennt lebende Ehefrau erbringt er gegenwärtig nicht.
42. Der Angeklagte I2 ist jetzt 54 Jahre alt. Er ist verheiratet, Vater zweier erwachsener Kinder und arbeitet als Ingenieur. Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen hat er nicht gemacht.
53. Der Angeklagte L 50 Jahre alt. Er ist verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden. Der Angeklagte arbeitet als Ingenieur, Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen hat er nicht gemacht.
6Die Angeklagten sind strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.
7II.
8Die Stadt Gummersbach schrieb im Jahre 2000 unter der Arbeitsbezeichnung "Freizeitanlage Lochwiesental" die Errichtung eines öffentlichen Schwimmbades auf dem Grundstück T-Straße, 51643 Gummersbach, öffentlich aus. Federführender Bauherr waren die Stadtwerke Gummersbach, denen mit der Firma Y9 GmbH in Essen ein Projektsteuerer zur Seite stand. Ende 2000 / Anfang 2001 kam es nach Sichtung der eingereichten Angebote zur Vergabe der jeweiligen Aufträge. In die Planungs-, Bau- und Überwachungsphase der wassertechnischen Anlagen war u.a. die Firma X5 & Partner GmbH aus Bremen eingebunden. Der vormalige Mitangeklagte T2 erstellte für diese Firma die Planungs- und Ausschreibungsunterlagen für die Schwimmbadtechnik, der Angeklagte I2 war als Planungsingenieur und Bauleiter verantwortlich für die Koordinierung der weiteren beauftragten Ingenieurbüros und auch verantwortlich für die spätere Abwicklung von Baumängeln. In die Aufgaben der Bauleitung wurde durch die Firma X5 & Partner GmbH vertraglich die Firma G5 & Partner in Wuppertal eingebunden, handelnd durch den Angeklagten L, dem die Objektüberwachung in der Bauphase oblag und der neben dem Angeklagten I2 auch verantwortlich war für die Einhaltung der Sicherheitsstandards. Den Auftrag für die Errichtung der Schwimmbadtechnik erhielt die Firma Q GmbH in Plauen, der verantwortliche Baustellenleiter war hier der Angeklagte Y2, der auch für die spätere Wartung der Schwimmbadtechnik die Verantwortung trug.
9Gemäß den später Vertragsinhalt mit den Firmen G5 & Partner sowie Q GmbH gewordenen Ausschreibungsbedingungen der Firma X5 & Partner GmbH vom 11.11.2000 galten für Bau und Ausrüstung der wassertechnischen Anlagen u.a. ausdrücklich folgende Vorschriften:
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| DIN 19643 | Aufbereitung und Desinfektion von Schwimmbad- und Badebeckenwasser |
| DVGW | Richtlinien und Arbeitsblätter |
| KOK-Richtlinien | für Bäderbau und Bädertechnik (Ausg. 1977) |
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... sowie alle nicht genannten, jedoch anzuwendenden VDI-, VDE-Richtlinien, DIN-Normen und Unfallverhütungsvorschriften.
12Darüber hinaus waren gemäß den Ausschreibungsbedingungen der Firma X5 & Partner GmbH vom 11.11.2000 bei Inbetriebnahme der Anlagen u.a. den Abnahmeunterlagen Protokolle über die im Rahmen der Einregulierungsarbeiten durchgeführten Messungen beizufügen.
13Im Ausschreibungstext heißt es weiter:
14Die Auslegung der schwimmbadtechnischen Anlagen erfolgt auf Grundlage der DIN 19 643, Ausgabe April 1997. ... Zur Badewasserdesinfektion ist nachfolgendes Aufbereitungsverfahren vorgesehen: Flockung + Filtration + Adsorbtionsfilterung an Aktivkohle + Chlorung gem DIN 19643 - Teil 5. Die Überwachung der Badewasserqualität erfolgt durch Messung, Anzeige und Registrierung des Redoxwertes, des pH-Wertes und des Chlorgehaltes. ...
15Die Ausschreibung der Firma X5 & Partner GmbH sah entsprechend den Wünschen der Auftraggeber auch die Einbringung von zwei Whirlpools in die Gesamtanlage vor. In den Ausschreibungsbedingungen der Firma X5 & Partner GmbH vom 11.11.2000 heißt es hierzu:
16Behälter und Anbauteile
17...
184.46 Selbsttragender, achteckiger Whirlpool aus tiefgezogenem Sanitär-Acryl ... Umlaufende Sitzbank mit 5 Sitzplätzen. 2 Treppenstufen ... Luftkanalsystem mit Luftdüsen ... Anzahl der Luftdüsen: 70
19...
20Fabrikat: RivieraPool
21Typ: Oktogon public 285
22...
23einschließlich folgendem Zubehör:
24...
251 Meßwasserentnahme R 1 1/2", weiß
26mit haarfangsicherem Abdecksieb, vormontiert
27...
285.87 Meßwasser-Entnahmepumpe
29für Niederdruck-Rohrleitungen ...
30- Entnahmerohr (bauseitige Muffe R 1")
31- PVC-Kugelhahn DN 15
32- Bypass-Zusammenstellung mit Stauscheibe,
33Schmutzfänger und Manometer (0 - 4 bar)
34...
35Förderleistung: 230 l/h
36Förderhöhe: 25,0 mWS
37Saughöhe: 5,0 mWS
38Im T16 2001 wurde mit dem Bau des Schwimmbades begonnen, die Fertigstellung war Ende 2002. Im Widerspruch zur ursprünglichen Planung wurden auf Veranlassung der Geschäftsleitung der Firma Q GmbH entgegen der Ausschreibung nicht zwei Whirlpools der Firma RivieraPool, Typ "Octogon public 285" mit haarfangsicherem Abdecksieb an der Messwasserentnahmestelle eingebaut, sondern vielmehr zwei preiswertere Whirlpools der Firma T2, Typ "2,7m Octagon O/FL" mit "Messwasserentnahmestutzen ABS weiß, mit Kontermutter 2" und Klebanschluß DN40 mit Kugel 25mm", jedoch ohne jegliche Haarfangsicherung. Entgegen der ausgeschriebenen Messwasserpumpe mit einer Förderleistung von 230 l/h baute der Angeklagte Y2 in die Messwasserkreisläufe beider Whirlpools jeweils eine Messwasserpumpe des Fabrikates "Speck" mit einer Förderleistung von ca. 6.000 l/h ein. Die Messwasserentnahmestelle befand sich beim von der Hallenmitte aus gesehen rechten Whirlpool 34 cm vom Beckenrand entfernt in der Stirnfläche der zweiten Trittstufe von oben. Vom Wasserspiegel aus gemessen (Oberkante der Überlaufrinne) war die Oberkante der Messwasserentnahmestelle in einer Wassertiefe von ca. 39,5 cm angebracht, die Unterkante in einer Tiefe von 49 cm. Der Gesamtdurchmesser der Messwasserentnahmeöffnung betrug einschließlich des äußeren Rings 9,5 cm. Im Innern dieses Ringes befand sich der eigentliche saugaktive Teil mit einem Durchmesser von 7 cm. Die erste Treppenstufe befand sich in einer Tiefe von 28 cm, die zweite Stufe in einer Tiefe von 56 cm. Die tiefste Stelle des Whirlpools befand sich 76 cm unterhalb des Wasserspiegels. In der Mitte des Beckens befand sich ein Ablauf. Der Whirlpool wies die Form eines Achtecks (Octagon) auf sowie eine lichte Breite von 2,1 m an der engsten Stelle und 2,26 m an der weitesten Stelle (von Ecke zu Ecke). Das absolute Außenmaß von Ecke zu Ecke betrug 2,9 m. Im Stockwerk unter den Whirlpools befand sich unmittelbar unter den Pools der Technikraum mit der Messwassertechnik, die bei den Whirlpools nur das freie Chlor gemessen hat; die pH- und Redoxwerte wurden zusammen mit dem Wasser des Freizeitbeckens an anderer Stelle gemessen. Die Messung des freien Chlors im Wasser der Whirlpools erfolgte über eine Messanlage der Firma X2 & UY9. Vor und hinter den Messwasserpumpen waren jeweils Kugelhähne der Firma G2 (GF) angebracht. Der Messwasserzulauf vom rechten Whirlpool bis zum saugseitigen Kugelhahn war als PVC-Rohr DN 32 ausgeführt. Danach verjüngte sich die Leitung auf 25 mm (DN 25). Auf der Druckseite der Messwasserpumpe war die weitere Verrohrung in DN 25 ausgeführt. Dort befand sich ein T-Stück mit Schlauchabgang zur Messzelle. Direkt nach dem T-Stück befand sich ein Kugelhahn zur Grobregulierung des Messwasseranteils, der durch die Messzelle fließen sollte. Überschüssiges Wasser wurde ungenutzt in die Schwallwasserleitung abgeführt. In die Messzelle selbst floss nur ein Bruchteil des von der Messwasserpumpe geförderten Wassers. Direkt vor der Messzelle befand sich ein Minikugelhahn des Fabrikates G2 (GF), der der Feinjustierung des Messwassers diente. Die in der Ausschreibung vorgesehene "Bypass-Zusammenstellung mit Stauscheibe, Schmutzfänger und Manometer (0 - 4 bar)" wurde entgegen der Planung des vormaligen Mitangeklagten T2 nicht eingebaut.
39Kurz vor Inbetriebnahme des Schwimmbades im Dezember 2002 erschien am 05.12.2002 der Monteur T der Firma Q GmbH und wies in Anwesenheit des Angeklagten Y2 die städtischen Mitarbeiter S10 und C5 in die Bedienung der Wasseraufbereitung, der Mess-, Regel- und Dosiertechnik, der Rohrleitungstechnik, der Pumpen und Maschinen ein. Wie der Zeuge S10 bekundet hat, war er - obwohl verantwortlicher Haustechniker - nach dieser Einweisung in der ersten Zeit auch nicht annähernd in der Lage, die komplexe Anlage zu verstehen und/oder zu bedienen. Der Zeuge T regelte bei dieser Gelegenheit die Kugelhähne vor und hinter der Messwasserpumpe des rechten Whirlpools nach Augenmaß wie folgt ein: Der Kugelhahn auf der Saugseite wurde voll geöffnet, der Kugelhahn auf der Druckseite wurde in eine 45°-Stellung gebracht. Der Zeuge hat auf Nachfrage bekundet, dies sei die übliche Vorgehensweise, derartige Einstellungen hätten sich bewährt. Eine Fixierung oder Dokumentation der vorgenommenen Einstellungen erfolgte ebenso wenig wie eine Messung der Durchflusswerte, obwohl gemäß den Vertragsinhalt gewordenen Ausschreibungsbedingungen der Firma X5 & Partner GmbH vom 11.11.2000 bei Inbetriebnahme der Anlagen u.a. den Abnahmeunterlagen Protokolle über die im Rahmen der Einregulierungsarbeiten durchgeführten Messungen beizufügen gewesen wären. Wie die Sachverständigen später festgestellt haben, führte die Verwendung der Pumpe des Fabrikates "Speck" zusammen mit der vorgenommenen Einstellung der Kugelhähne vor und hinter der Pumpe an der Messwasserentnahmeöffnung des Whirlpools zu Zugkräften von weit über 100 Nm bei durchgeführten Haarfangprüfungen.
40Ebenfalls am 05.12.2002 justierte der Mitarbeiter S11 der Firma E + Chloranlagen GmbH aus Mühlheim die Redox-Messanlagen ein und wies das Schwimmbadpersonal in Funktion, Betrieb und Handhabung ein. Die Durchführung irgendwelcher Messungen wurde bei dieser Gelegenheit ebenfalls nicht protokolliert.
41Am selben Tage - 05.12.2002 - wies der Angeklagte Y2 den Haustechniker S10 sowie die weiteren Schwimmbadmitarbeiter C5 und Ufer nochmals gesondert in die Bedienung der Wasseraufbereitung, der Rohrleitungstechnik und die Bedienung der Pumpen und Maschinen ein.
42Nachdem bereits seit dem 03.12.2002 ein Probebetrieb des Schwimmbades mit Schulklassen und Vereinen durchgeführt worden war, wurde am 06.12.2002 das inzwischen auf den Namen "Gumbala" getaufte Schwimmbad offiziell eröffnet und nahm den Badebetrieb mit Publikum auf.
43Von Anfang an beschwerten sich Badegäste über eine starke Ansaugwirkung an der Messwasserentnahmeöffnung insbesondere des rechten Whirlpools. Der Zeuge S6 schrieb bereits am 09.12.2002 eine E-Mail an den städtischen Beigeordneten und Betriebsleiter der Stadtwerke Gummersbach U10, die u.a. folgenden Inhalt hatte: "In dem Whirlpool gibt es noch einen technischen Fehler: Es fehlt noch ein Filter o.ä. - man wird am Wasserauslaß schmerzlich angesaugt." Um die gleiche Zeit informierte der Zeuge C den diensthabenden Bademeister, dass er eine sehr starke Ansaugung an einem Rohr im rechten Whirlpool festgestellt habe, die dazu geführt habe, dass seine vierjährige Tochter mit der Vorderseite des linken Oberschenkels derart fest angesaugt worden sei, dass sie ein ca. 5 cm großes schmerzhaftes Hämatom davongetragen habe. Der Bademeister habe sinngemäß zum Zeugen gemeint "... und schon wieder ..." und ihm einen Gutschein für einen weiteren Schwimmbadbesuch übergeben.
44Diese sich häufenden Vorkommnisse mit unerwünschten Ansaugeffekten an den Messerwasserentnahmeöffnungen der Whirlpools - insbesondere des rechten - wurden auch dem Angeklagten Y2 mitgeteilt. Dieser entfernte daraufhin die in den Ansaugöffnungen von der Firma T2 werksseitig angebrachten und noch dort befindlichen Kugeldüsen und ersetzte sie durch Kunststoffbauteile, die die Firma Q GmbH vom Produkt eines anderen Anbieters nachgebaut und geringfügig weiterentwickelt hatte. Es handelte sich zunächst um ein Kunststoff-Innengewinde mit 1 1/2", in das ein bei der Firma Q GmbH handgefertigtes Kunststoff-Befestigungselement mit 1 1/2" Außengewinde geschraubt wurde. Hierauf wurde eine vollflächige Kunststoffabdeckung mit einem Durchmesser von ca. 10 cm und einer rund umlaufenden Spaltöffnung von ca. 5 mm Höhe, unterbrochen von vier aufgeklebten, etwa 1 cm² großen Kunststoff-Abstandsnoppen, geschraubt, die befestigt war mit einer in der Mitte der Abdeckung angebrachten Edelstahl-Gewindeschraube, die in ein vorgebohrtes Loch in den Kunststoff-Mittelsteg des vorerwähnten Befestigungselementes mit 1 1/2" Außengewinde gedreht war. Wie die Sachverständigen festgestellt haben, war es ohne größeren Aufwand ohne weiteres möglich, die lediglich mit einer Schraube befestigte Kunststoffabdeckung mit der Hand zu drehen, dadurch zu lösen und zu entfernen, wodurch sich in der Messwasserentnahmeöffnung dann lediglich noch das Kunststoff-Befestigungselement mit dem Mittelsteg befand.
45Am 16.12.2002 wurde sodann die förmliche Bauabnahme der Schwimmbadtechnik durchgeführt, an welcher die Angeklagten I2 und L sowie der Haustechniker des "Gumbala" S10 und der Mitarbeiter T9 der Firma Q GmbH teilnahmen. Es wurden 22 Baumängel protokolliert, jedoch wurde bei dieser Gelegenheit nicht überprüft, ob bei der Errichtung der wassertechnischen Anlagen die geltenden technischen Normen eingehalten worden waren. Es wurde auch keine Funktionsprüfung z.B. der Pumpenanlagen durchgeführt, Messungen an Abflussleitungen wurden nicht vorgenommen, Haarfangprüfungen an Wasserentnahmestellen wurden nicht durchgeführt. Ebenso wenig wurden die Abdeckungen an den Messwasserentnahmeöffnungen der Whirlpools näher in Augenschein genommen oder gar überprüft.
46In der Folgezeit des Betriebes des Schwimmbades kam es dann sehr häufig vor, dass insbesondere im rechten Whirlpool die Kunststoffabdeckung vor der Messwasserentnahmeöffnung von Badegästen gelöst und entfernt wurde, weshalb sich auch stets Badegäste darüber beschwerten, an der Öffnung unangenehm angesaugt worden zu sein. Im einzelnen konnten folgende Vorfälle konkretisiert werden:
47Im Januar 2003 wurde die Zeugin N2 an der Messwasserentnahmeöffnung des rechten Whirlpools derart angesaugt, dass sie Schwierigkeiten hatte, wieder loszukommen und ein Hämatom an der rechten Gesäßhälfte erlitt. Die Zeugin informierte den diensthabenden Bademeister, der ihr zu verstehen gab, dass sich bereits andere Badegäste beschwert hätten.
48Seit Fertigstellung und Inbetriebnahme des "Gumbala" kam es regelmäßig zu Besprechungen zwischen Verantwortlichen der Leitung bzw. Steuerung des Schwimmbadprojektes, der auf der Planungs- und Überwachungsebene beteiligten Firmen sowie der inzwischen vertraglich eingebundenen Betreibergesellschaft "H9 mbH & Co. KG" in Neuried, bei denen es insbesondere um die Beseitigung aufgetretener Baumängel ging (sog. "Mängelrunden"). Am 08.01.2003 fand u.a. in Anwesenheit der Angeklagten I2 und L eine Mängelrunde statt, in deren Protokoll Nr. 101 u.a. vermerkt ist: "28 Whirlpool: Ansaugung sehr aufdringlich". Die Beseitigung dieses Mangels sollte durch die Firma X5 & Partner GmbH veranlasst werden. Am 04.02.2003 fand u.a. in Anwesenheit des Angeklagten I2 (dem Angeklagten L wurde eine Protokollabschrift übersandt) eine Mängelrunde statt, in deren Protokoll Nr. 102 u.a. der Mangel Nr. 28 aus dem Protokoll vom 08.01.2003 als durch die Firma Q GmbH erledigt dokumentiert ist.
49Unter dem 16.05.2003 wurde zwischen den Stadtwerken Gummersbach und der Firma Q GmbH ein Wartungsvertrag mit 5-jähriger Laufzeit betreffend Inspektion und Wartung sowie kleine Instandsetzungsarbeiten der Schwimmbadtechnik abgeschlossen. Grundlage des Vertrages waren die im Merkblatt 60.07 des Bundesverbandes Öffentliche Bäder e.V. im einzelnen beschriebenen Wartungsleistungen. Verantwortlicher auf Seiten der Firma Q GmbH war der Angeklagte Y2. Im Vertragstext ist ausdrücklich festgehalten: "Die Leistungen sind so auszuführen, dass Betriebsbereitschaft und Sicherheit der Anlagen erhalten bleiben. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die gesetzlichen Bestimmungen und Schutzvorschriften, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften, sind zu beachten."
50Im T16 2003 stellte die Zeugin G4 bei zwei Gelegenheiten eine derart starke Ansaugwirkung im rechten Whirlpool fest, dass sie sich mit ihrem Gesäß nur mit erhöhtem Kraftaufwand wieder habe lösen können. Die Zeugin informierte die diensthabende Bademeisterin.
51Am 09.12.2003 fand u.a. in Anwesenheit des Angeklagten I2 (dem Angeklagten L wurde eine Protokollabschrift übersandt) eine Mängelrunde statt, in deren Protokoll Nr. 109 u.a. vermerkt ist: "112 Messwasseransaugung Whirlpool fehlt Abdeckung" Die Beseitigung dieses Mangels sollte noch am selben Tage durch die Firma X5 & Partner GmbH veranlasst werden. Mit Datum vom 15.01.2004 bestätigte der Angeklagte I2 dem Projektsteuerer Firma Y9 GmbH schriftlich: "Zu 112: Ist erledigt."
52Am 06.02.2004 führte der Monteur T der Firma Q GmbH turnusmäßige Wartungsarbeiten an der Schwimmbadtechnik durch, wozu u.a. auch eine Inspektion der Mess- und Dosiertechnik gehörte.
53Im September oder Oktober 2004 wurden Mitarbeiter des Schwimmbades durch die Zeugin H4 darauf aufmerksam gemacht, dass es auch an einer Messwasserentnahmeöffnung im sog. Freizeitbecken eine hohe Ansaugwirkung gebe. Die Zeugin wies in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die aus ihrer Sicht dadurch bestehenden Gefahren für Kinder mit langen Haaren hin. Darauf wurde der Zeugin von einer Mitarbeiterin des Bades entgegnet, dass da überhaupt nichts passieren könne, man wäre ja schließlich nicht auf Mallorca oder in der Türkei. Die Anlage wäre vom TÜV abgenommen und technisch einwandfrei.
54Am 25.02.2005 bemerkten die Zeuginnen C2 und H3 an der nicht abgedeckten Messwasserentnahmestelle des linken Whirlpools eine starke Ansaugwirkung. Die Zeugin H3 wurde zunächst am Gesäß angesaugt und stellte dann mit der Hand eine kräftige Ansaugwirkung an dem unabgedeckten Rohr fest. Die Zeugin hat weiter bekundet, sie habe zwei oder drei Finger in das Rohr hineingesteckt und diese nur noch mit großer Kraftanstrengung wieder herausziehen können. In dem Rohr habe sie nach einigen Zentimetern einen Widerstand in Form eines Kreuzes oder ähnlichem gespürt, sie habe aber die Finger seitlich daran vorbei stecken können. Die Zeuginnen, die gerade für ihre kleinen Kinder die festgestellten Umstände für sehr gefährlich hielten, informierten den diensthabenden Bademeister, der aber nur durch wiederholtes Zureden dazu zu bewegen war, sich selbst mit der Hand einen Eindruck von den Saugkräften an der unabgedeckten Messwasserentnahmeöffnung zu machen. Der Bademeister meinte schließlich zu den Zeuginnen, da müsse man mal bei sehen.
55Die starke Ansaugwirkung insbesondere an der Messwasserentnahmeöffnung des rechten Whirlpools sowie der Umstand, dass hier fast immer keine Abdeckung vor der Öffnung war, wurde auch durch die weiteren Zeugen C6, P9 und T12, bei denen es sich um regelmäßige Schwimmbadbesucher handelte, bestätigt. Dieser Umstand war auch dem Haustechniker des Bades, dem Zeugen S10, bekannt, wie er bei einer informatorischen Befragung dem Zeugen S mitgeteilt und hinzugefügt hat, dass die Abdeckungen wohl oft gestohlen würden.
56Am 16.03.2005 führte der Monteur T der Firma Q GmbH turnusmäßige Wartungsarbeiten an der Schwimmbadtechnik durch, wozu u.a. auch eine Inspektion der Mess- und Dosiertechnik gehörte.
57Am 19.05.2005 fehlten wiederum auf den Messwasserentnahmeöffnungen beider Whirlpools die Abdeckungen. Dieser Umstand ist entweder bei der morgendlichen Kontrolle durch das Schwimmbadpersonal nicht bemerkt oder durch dieses ignoriert worden, da die Whirlpools für die Benutzung durch Badegäste freigegeben worden waren. Bademeisterin der Frühschicht an diesem Tage war die Zeugin T5, Badewärter der Frühschicht der Zeuge O. Bademeister der Spätschicht war der Zeuge P2, Badewärterin der Spätschicht war die Zeugin T3. Im Schwimmbad hielt sich ebenfalls die an diesem Tage dienstfreie Badewärterin Q9 auf. Gegen 16:10 Uhr benutzte die zehnjährige I9 den rechten Whirlpool. Als sie sich mit dem Rücken zur Messwasserentnahmeöffnung befand, wurden ihre schulterlangen Haare in die 44 cm unter der Wasseroberfläche befindliche Messwasserentnahmeöffnung eingesaugt und ihr Kopf wurde unter Wasser gezogen. Durch das in der Öffnung befindliche Kunststoff-Befestigungselement mit Mittelsteg kam es in Verbindung mit der starken Wassereinströmung zu einer derartigen Verwirbelung der Haare hinter dem Mittelsteg, dass es weder dem Mädchen selbst noch dem kurz darauf hinzugeeilten Schwimmbadpersonal gelang, die Haare des Kindes aus der Öffnung herauszuziehen. Als es dem Bademeister P2 und der Zeugin G3 schließlich gelungen war, die Haare mit einer herbeigeschafften Schere abzuschneiden und das Mädchen aus dem Wasser zu ziehen, war das Kind bereits ertrunken. Wiederbelebungsversuche auch des kurz darauf eintreffenden Notarztes Dr. S4 blieben ohne Erfolg.
58Erst nach diesem Geschehen brachte der Angeklagte Y2 vor den Messwasserentnahmeöffnungen beider Whirlpools haarfangsichere Abdeckungen an, die auch durch Badegäste nicht ohne weiteres entfernt werden konnten, da sie jeweils mit zwei Schrauben befestigt waren, und erst am 12.10.2005 wurden durch die Firma X5 & Partner GmbH, handelnd durch den Angeklagten I2, sowie die Firma Q GmbH, handelnd durch deren Prokuristen Y9, an allen Ansaugstellen in allen Becken des Schwimmbades "Gumbala" Haarfangprüfungen entsprechend der einschlägigen DIN-Normen durchgeführt.
59Diese Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, und den weiteren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln sowie auf den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen.
60Die Angeklagten haben sich - zum Teil auch über ihre Verteidiger - zur Sache eingelassen. Die Angeklagten I2 und L haben die Auffassung vertreten, sich von ihrer beruflichen Verantwortung nicht freizeichnen zu können und zu wollen, jedoch in strafrechtlicher Hinsicht nicht für den Tod des Kindes verantwortlich zu sein. Der Angeklagte Y2 hat eingeräumt, ihn treffe ein ausführungstechnisches Versagen, es handele sich jedoch in erster Linie um ein tragisches Unglück. Alle Angeklagten haben weiterhin die Auffassung vertreten, nicht dafür verantwortlich gewesen zu sein, dass anstelle des Riviera-Pools mit einer Messwasserentnahmeöffnung mit werksseitig vormontiertem haarfangsicherem Abdecksieb der Pool der Firma T2 mit einer Messwasserentnahmeöffnung ohne haarfangsichere Abdeckung bestellt und eingebaut worden sei. Die eingebaute Pumpe sei nach damaligen Stand der Technik geeignet und üblich gewesen.
61Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Angeklagten die Tat jeweils so begangen haben, wie es in den getroffenen Feststellungen im einzelnen dargelegt ist. Die Angeklagten sind jeweils der Tat überführt.
62Das Gericht stützt sich hierbei zunächst auf die Bekundungen der Zeugen G3, T13, P2, Q9, T3, E9, T5, O, Dr. S4, POK T15, S, KK T16, KHK U10, KOK C9, S6, C, N2, G4, H4, C2, H3, P9, C6, C6, T12, V9, U10, X9, S10, Y10, N9, S15, K9, T9, C10, T17, B12, Y9 und T, die das Geschehen, soweit sie es nach ihren Bekundungen miterlebt und wahrgenommen hat, so geschildert haben, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat. Die Zeugen haben ihre Aussagen ruhig und sachlich gemacht. Die Aussagen waren geschlossen, enthielten keine Widersprüche und ließen keine emotionalen überschießenden Tendenzen gegen die Angeklagten erkennen. Das Gericht hat keinen Anlass gesehen - auch unter Berücksichtigung der Einlassung der Angeklagten und aller sonstigen Ergebnisse der Hauptverhandlung -, den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen waren glaubhaft, sie selbst glaubwürdige Zeugen. Es ist auch kein durchgreifender Anhaltspunkt erkennbar geworden dafür, dass die Zeugen die Angeklagten wider besseres Wissen oder irrtümlich der Tat falsch bezichtigt haben könnten.
63Weiterhin stützt sich das Gericht auf die Ergebnisse der Augenscheinseinnahmen anlässlich des Ortstermins am 27.08.2007 im Schwimmbad "Gumbala" und schließlich auf die mündlich vorgetragenen Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. I3, S3, N12, Dr. K, X12, Q12, I12, X13, L13 und Prof. Dr. H2. Die Sachverständigen haben ihre Gutachten klar und übersichtlich erstattet; sie sind von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Ihre Ausführungen enthielten keine Widersprüche und keine Verstöße gegen die Denkgesetze. Sie waren durch das Gericht mühelos nachvollziehbar. Einwendungen gegen ihre jeweilige Person und ihre jeweilige Sachkunde sind von keinem der Prozessbeteiligten vorgebracht worden. Das Gericht hat sich mit den Ausführungen der Sachverständigen und mit den von ihnen gefundenen Ergebnissen gründlich auseinandergesetzt. Es trug nach eingehender Prüfung keine Bedenken, sich ihnen anzuschließen und sie sich zu eigen zu machen.
64III.
65Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten jeweils der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB schuldig gemacht.
66Ursache für den Tod des zehnjährigen Kindes war das Ansaugen seiner schulterlangen Haare in die ca. 40 cm unter der Wasseroberfläche befindliche Messwasserentnahmeöffnung des Whirlpools, die im Unfallzeitpunkt nicht mit einer Abdeckung versehen war. Durch einen von der angeschlossenen Pumpe verursachten starken Sog des Wassers kam es zu einer Verwirbelung der Haare hinter dem Mittelsteg des Einbauteils der Abdeckvorrichtung, wodurch sich das Kind weder aus eigener Kraft noch mit Hilfe Dritter befreien konnte und ertrank.
67Die jeweiligen Tatbeiträge der Angeklagten sind in rechtlicher Hinsicht zum Teil unterschiedlich zu beurteilen. Der Angeklagte Y2 hat in erster Linie durch sein Tun zum tatbestandlichen Geschehen beigetragen, indem er als Verantwortlicher die gesamte Whirlpoolanlage errichtet hat und während des Betriebes auch zu warten und zu überwachen hatte. Dem Angeklagten ist aber auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Ingerenz garantenpflichtwidriges Unterlassen durch Nichtbeseitigung vorhersehbarer Gefahren der Anlage anzulasten. Den Angeklagten I2 und L ist ebenfalls garantenpflichtwidriges Unterlassen durch Nichtbeseitigung vorhersehbarer Gefahren der Whirlpoolanlage vorzuwerfen, wobei sich die Garantenstellungen bei beiden Angeklagten aus ihrer Verantwortlichkeit für die Gefahrenquellen der Schwimmbadanlage als vertraglich verantwortliche Ingenieure (Angeklagte I2 und L) bzw. durch vertragliche Übernahme einer Sicherungspflicht von einem anderen Garantenpflichtigen (Angeklagter L in Bezug auf den Angeklagten I ergeben.
68Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur Urteil vom 19.01.1988 - BGH 1 StR 635/87 - m.w.N.) kann eine pflichtwidrige Unterlassung einem Angeklagten nur dann angelastet werden, wenn der strafrechtlich relevante Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre. Die Sorgfaltspflicht eines Angeklagten richtet sich nach dem Grad der vorhersehbaren Gefahren. Es kommt in Fällen der vorliegenden Art mithin darauf an, ob die Angeklagten mit einem tödlichen Unfall rechnen mussten. Prüfungsmaßstab ist dabei, welche Sorgfalt von einem durchschnittlichen Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises (also einem Baustellenleiter bzw. einem bauleitenden und bauüberwachenden Ingenieur) in der konkreten, objektiv ex ante zu beurteilenden Situation unter besonderer Berücksichtigung des jeweiligen Sonderwissens verlangt werden konnte.
69Den Angeklagten ist im Lichte des Vorstehenden anzulasten, dass sie ein unerlaubtes Risiko der Tatbestandsverwirklichung geschaffen haben bei objektiver Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Risikoschaffung. Dabei sind unter Berücksichtigung der Feststellungen und Ausführungen der Sachverständigen folgende Einzelkriterien hervorzuheben:
70· Den Angeklagten fällt zunächst ein Verstoß gegen die Planung zur Last. Der tatsächlich eingebaute Whirlpool ist nicht gleichwertig mit dem geplanten. Die tatsächliche Bauausführung wies gerade kein "haarfangsicheres Abdecksieb" an der Messwasserentnahmestelle auf.
71· Es ist eine viel leistungsfähigere und damit in Bezug auf die Haaransaugung viel gefährlichere Pumpe als geplant und nötig eingebaut worden.
72· Die Angeklagten haben auf den Einbau des in der Planung vorgesehenen Druckmanometers im Messwasserentnahmekreislauf verzichtet, womit ansonsten der durch die Pumpe erzeugte enorme Wasserdruck hätten festgestellt werden können.
73· Die eingebaute Drosselungsmöglichkeit der Pumpenleistung durch die verwendeten Kugelhähne ist zu ungenau. Eine Einjustierung der Pumpendrosselung wurde nicht dokumentiert; eine Fixierung einer Einstellung war nicht möglich.
74· An der Messwasserentnahmestelle wurde nach Errichtung der Anlage entgegen den Vorgaben in der Planung keine Wasserdurchflussprüfung durchgeführt.
75· Den Angeklagten fällt ein mehrfacher Verstoß gegen die im Zeitpunkt der Planung und Erbauung der Schwimmbadanlage gültigen DIN-Vorschriften zur Last:
761. DIN EN 60335-2-60 i.d.F. von November 1997 – Teil 2: Besondere Anforderungen für Sprudelbadgeräte
77"22.102 Sprudelbadgeräte müssen so gebaut sein, dass durch die Sogwirkung des Wassers keine Haare in Öffnungen gezogen werden können, wenn das zu einer Gefahr führen könnte.
78Prüfung: ...
7950 g mittleres oder feines Menschenhaar werden an einem Holzstab von 25 mm Durchmesser und 300 mm Länge befestigt, wobei die freie Länge des Haares 400 mm beträgt. Das Haar wird mindestens 2 min in dem Badewasser eingeweicht.
80Das freie Ende des Haares wird über der Saugöffnung angeordnet. ... Während des Betriebs wird das Haar 2,5 min von einer Seite zur anderen bewegt, wobei versucht wird, dass es vollständig in das Rohr gesaugt wird.
81Der Stab wird gezogen, um das Haar aus dem Wasser herauszuziehen, und die Zugkraft wird gemessen, wobei
82- der Stab senkrecht gezogen wird;
83- der Stab in einem Winkel von etwa 40° zur Senkrechten gezogen wird.
84Wenn die Badewanne eine abnehmbare Abdeckung der Saugöffnung besitzt, wird die Prüfung auch durchgeführt, wenn sich diese Abdeckung an der vorgesehenen Stelle befindet. ...
85Die Prüfung wird fünfmal durchgeführt.
86Die Kraft darf 20 N nicht übersteigen. ..."
87Die vorstehend im einzelnen dargestellte zwingende Haarfangprüfung (die im übrigen auch in der nachstehend noch zu zitierenden DIN EN 13451-3 - Schwimmbadgeräte - Teil 3 vorgeschrieben ist) mit und ohne Abdeckung vor der Messwasserentnahmeöffnung haben die Angeklagten weder während der Errichtung der Anlage noch bei deren Inbetriebnahme noch bei der Abnahme der Anlage durchgeführt. Hätten sie es getan, wären ihnen die unzulässig hohen Ansaugkräfte von mehr als dem fünffachen des zulässigen Wertes von 20 N sofort aufgefallen und es wäre ihnen aufgefallen, dass - wie von den Sachverständigen festgestellt - auch die durch den Angeklagten Y2 eingebaute Abdeckkappe aus der Eigenproduktion der Firma Q GmbH den Anforderungen der DIN-Norm nicht genügte, weil es auch hier zu einer Einsaugung von Haaren kommen konnte.
882. DIN 19643-1 i.d.F. von April 1997
89"10.3.1 Pumpen
90... Wird eine Pumpensaugleitung direkt an ein Schwimm- oder Badebecken angeschlossen, müssen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Badenden gegen Andruckkräfte getroffen werden (siehe Merkblatt 60.03 der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e.V.) ..."
913. Merkblatt 60.03 der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e.V. i.d.F. von September 1997 – "Sicherung von Abflußleitungen gegen Andruckkräfte"
92"1.0 Vorbemerkungen
93Die Praxis in den Bädern hat mehrfach gezeigt, dass Andruckkräfte und das Ansaugen von Haaren ... an nicht ausreichend geschützten Abflußleitungen ... zu einer Gefahr für die Badegäste werden können. Das Merkblatt soll diese Unfallquellen den Planern und Betreibern bewußt machen und ihnen ... Hilfe geben. ...
942. Zu- und Abflußleitungen
95... In der Nähe der Zu- und Abläufe kann man die Strömungsrichtung und -stärke feststellen. Während an den Zuläufen ein Fließdruck entsteht, kann es bei den Abläufen zu einem Sog kommen. Decken nun Gegenstände oder auch Badende diese Ablauföffnung geschlossen ab, so können dabei beachtliche Andruckkräfte zur Wirkung kommen. Diese Andruckkräfte können so groß sein, dass die Gegenstände oder Badenden erst nach Abschaltung der Umwälzanlage und Füllen der Abflußleitung entfernt bzw. befreit werden können.
963.0 Empfehlungen zur Sicherung von Abflußleitungen
97Zum Vermeiden großen Andruckkräfte und zur Verhinderung von Unfällen ist es notwendig:
983.1 mehrere kleinere Abflüsse an einer gemeinsamen Rücklaufleitung vorzusehen ...;
993.2 die einzelnen Abflüsse abzudecken und die Abdeckungen gewölbt oder mit Rippen auszuführen ...;
1003.3 bei tiefliegenden Abflüssen leistungsfähige und schnellwirksame Belüftungsventile anzubringen;
1013.4 keine direkten Anschlüsse von Pumpen-Saugleitungen – ohne Zwischenbehälter oder sonstige Maßnahmen – vorzusehen; ..."
1026.0 Empfehlungen zum Schutz gegen Einsaugen von Haaren ...
103Haare ... können an Wasserabläufen angesaugt werden mit der Gefahr, dass ein eigenständiges Befreien nicht mehr sichergestellt ist.
104Dem kann durch folgende Maßnahmen an der Abdeckung entgegengewirkt werden:
105- Für Beckenwasserentnahmesysteme, deren Unterkante bis einschließlich 0,6 m unter dem Beckenwasserspiegel angeordnet sind, ist folgendes zu beachten:
106Anströmgeschwindigkeit 0,3 m/s
107Durchmesser der Einzelöffnungen Æ £ 3 mm ..."
1084. DIN EN 13451-1 - Schwimmbadgeräte - Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
109"4.9 Saugwirkung
110Saugwirkung aus einem Schwimmbad muss vermieden werden, es sei denn, dass die Wassergeschwindigkeit in der Umgebung der Saugstelle unter allen Bedingungen £ 0,5 m/s ist. Zusätzlich ist zumindest eine der folgenden Anforderungen zu erfüllen:
111a) eine Anzahl von Saugstellen mit einem Abstand > 2 m, die untereinander verbunden sind, für jede Saugleitung;
112b) gewölbte Abdeckungen mit perimetraler Ansaugung;
113c) ein Fülltank, der mit Schwerkraft arbeitet;
114d) einzelne Gitterabdeckungen mit einer Minimalfläche von 1 m².
115Auf dem Beckenumgang sollte ein erreichbarer Not-AUS-Schalter für die Pumpen installiert werden.
116... Es sollte auch ein Vakuumdetektor installiert werden, der mit der Saugleitung zwischen Pumpe und Wasserablauf verbunden ist ..., der die Pumpe abschaltet, wenn die festgelegte Stelle überschritten ist.
117... Siehe auch Merkblatt 60.03 ‚Sicherung von Abflussleitungen gegen Andruckkräfte’ der ‚Deutschen Gesellschaft für das Badewesen’."
1185. DIN EN 13451-3 - Schwimmbadgeräte - Teil 3: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Flansche und Auslässe
119"... 4.3 Wassergeschwindigkeit an Einläufen
120Die Wassergeschwindigkeit an irgendeinem Einlauf darf höchstens 4 m/s betragen.
1214.4 Fangstellen für Haar
122Wand-Wasserauslässe ... müssen die Haarfangprüfung nach 5.4 passieren. ...
1235.4 Haarfangprüfung
1245.4.1 Prüfgeräte
125Ein Behälter von ausreichender Tiefe, um mindestens 300 mm Wasser über dem höchsten Punkt des Bauteils einstellen zu können.
126Eine Pumpe, die eine um mindestens 25% höhere Fließrate als vom Hersteller empfohlen liefern kann.
127Ein Fließmeßgerät mit einer Fehlergrenze von 2%, befestigt am Druckauslass der Pumpe.
12850 g natürliches Haar, mittel bis fein, glatt, hell gefärbt, 400 mm in freier Länge, befestigt an einem Holzpflock von 25 mm Durchmesser und 300 mm Länge.
129Ein Zugmessgerät mit einer Fehlergrenze von 0,5 N, um die Zugkraft gegen das Verfangen zu messen.
1305.4.2 Durchführung
131... Die Pumpe ist einzuschalten und die Fließrate ist entsprechend den Empfehlungen des Herstellers einzustellen.
132Das Haar ist für mindestens 2 min in dem Prüfwasser anzufeuchten. Nach vollständiger Durchfeuchtung ist das freie Ende des Haares etwa 300 mm vor und über der höchsten Oberfläche der Front des Bauteils ... Der Holzknebel ist 300 mm vor der Front des Bauteils zu platzieren.
133Das Haar ist langsam näher an das Bauteil heranzuführen, und die Haarspitzen sind in das Bauteil in Richtung des einfließenden Wassers einzuführen. Das Haar ist weiter für mindestens 2 min langsam durch seitliches Hin- und Herbewegen des Knebels tiefer einzuführen, wobei die seitlichen Ausschläge des Knebels kürzer werden. Dann wird der Knebel für mindestens 30 s gegen das Bauteil gelegt.
134Bei weiterarbeitender Pumpe ist die Zugkraft festzustellen, die zum Befreien des Haares von dem Bauteil benötigt wird. Die Zugkraft ist durch vertikales Ziehen von Zugmessgerät und Knebel zu messen. Die Prüfung ist 10mal zu wiederholen. Dabei ist das Haar regelmäßig zu bürsten, um es entwirrt zu halten.
1355.4.3 Beurteilung
136Ohne Berücksichtigung des Gewichts des nassen Prüfgerätes erfüllt das Prüfmuster die Prüfanforderungen, wenn bei allen 10 Prüfungen - bei höchster Fließrate, die vom Hersteller angegeben ist - die Anzeige am Zugmessgerät < 25 N ist.
137Ohne Berücksichtigung des Gewichts des nassen Prüfgerätes erfüllt das Prüfmuster die Prüfanforderungen nicht, wenn bei einer der 10 Prüfungen - bei höchster Fließrate, die vom Hersteller angegeben ist - die Anzeige am Zugmessgerät ³ 25 N ist."
138Den dargestellten, im Zeitpunkt der Planung und Erbauung der Schwimmbadanlage gültigen DIN-Vorschriften und ihren technischen Anforderungen wurde, wie die Sachverständigen festgestellt und im einzelnen ausgeführt haben, die gesamte Whirlpoolanlage mit ihrer Messwasserentnahmeeinrichtung nicht gerecht, auch nicht unter Verwendung der vom Angeklagten Y2 angebrachten Abdeckvorrichtung aus der Eigenproduktion der Firma Q GmbH, die, was ihre Bauart anbelangt, nicht nur gegen die genannten technischen Anforderungen verstieß (Abdeckkappe mit 4-5 mm Spaltbreite und großen Schlitzen), sondern darüber hinaus unter Berücksichtigung der weit überhöhten Pumpenleistung ein Ansaugen von Haaren nicht verhindern konnte und zudem wegen Befestigung lediglich durch eine Schraube in einem Kunststoffgewinde leicht gelöst werden konnte und schließlich einen Mittelsteg mit sehr scharfen gefrästen Kanten aufwies, was zu starken Wirbeln mit Wirbelkanälen und der Gefahr sehr schneller Verknotung von Haaren geführt hat. Die Ungeeignetheit der Messwasserentnahmevorrichtung wäre bei Durchführung der vorgeschriebenen Haarfangprüfungen sofort aufgefallen.
139Hinzu kommt, dass die Angeklagten keine der in der DIN EN 13451-1 - Schwimmbadgeräte - Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren unter Punkt 4.9 - Saugwirkung - geforderten zusätzlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt haben, wie entweder (1) Einbau einer Anzahl von Saugstellen mit einem Abstand > 2 m, die untereinander verbunden sind, für jede Saugleitung, oder (2) Einbau einer gewölbten Abdeckung mit perimetraler Ansaugung, oder (3) Einbau eines Fülltanks, der mit Schwerkraft arbeitet, oder (4) Einbau von Gitterabdeckungen mit einer Minimalfläche von 1 m², oder (5) Installation eines erreichbaren Not-AUS-Schalters für die Pumpen auf dem Beckenumgang, oder (6) Installation eines Vakuumdetektors, der mit der Saugleitung zwischen Pumpe und Wasserablauf verbunden ist und der die Pumpe abschaltet, wenn die festgelegte Stelle überschritten ist.
140Nach Auffassung der meisten Sachverständigen hätte auch die Beachtung der vorstehend wiedergegebenen Sicherheitsanforderungen zur Vermeidung des tödlichen Unfallgeschehens geführt.
141Das tödliche Unfallgeschehen ist weiterhin dem fahrlässigen Handeln der Angeklagten auch zuzurechnen, es liegt innerhalb des konkreten Pflichtwidrigkeitszusammenhangs sowie des vorliegend maßgeblichen Risiko- und Schutzzweckzusammenhangs. Der eingetretene Erfolg war für die Angeklagten auch voraussehbar.
142Von einem durchschnittlichen Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises (also hier einem Baustellenleiter bzw. bauleitenden und bauüberwachenden Ingenieuren), somit auch von den Angeklagten, konnte in der vorliegend konkreten, objektiv ex ante zu beurteilenden Situation unter besonderer Berücksichtigung des jeweiligen Sonderwissens verlangt werden, dass sie die vorstehend aufgezeigten evidenten Verstöße gegen die anerkannten Regeln der Technik und insbesondere die konkrete, von der errichteten und in Betrieb genommenen Anlage ausgehende Gefahr für Menschen vermeiden (Angeklagter C3 bzw. bemerken und beheben (Angeklagte Y2, I2 und L).
143Im sicherheitsrelevanten Bereich, wozu jede Wasserabsaugstelle in einer Schwimmbadanlage gehört, kann sich der verantwortliche Ingenieur bzw. Techniker nicht - wie vorliegend allerdings geschehen - alleine auf eine bloße Sichtkontrolle verlassen, sondern hat dem nachzugehen, was sich jedem Fachkundigen bei einem genauen Hinsehen offenbart. Dass die nähere Überprüfung von Absaugstellen angezeigt war, wäre jedenfalls für Fachkundige wie die Angeklagten auch eine naheliegende Überlegung gewesen.
144Die Angeklagten hätten weiter berücksichtigen müssen, dass in einem "Spaßbad" wie dem "Gumbala" auch Kinder zu den typischen Nutzern der Whirlpoolanlagen gehören. Deshalb hätten auch die Whirlpools dem kindlichen Spiel- und Entdeckungstrieb in jeder Hinsicht Rechnung tragen müssen, was es insbesondere erfordert hätte, vor der Messwasserentnahmeöffnung eine Abdeckung anzubringen, die sich – neben Haarfangsicherheit - nicht durch Herummanipulieren leicht entfernen lässt.
145Angesichts der konkreten Beschaffenheit der Anlage hätten die Angeklagten vorliegend auch mit einem tödlichen Unfall durch Einsaugen langer Haare in die Messwasserentnahmeöffnung und deren Verknotung rechnen müssen. Dies gilt für den Angeklagten Y2 in erster Linie, da er die Anlage gebaut und in Betrieb genommen hat, von daher genau kannte, und auch für ihre spätere Wartung verantwortlich war. Für die Angeklagten I2 und L gilt dies jedoch ebenfalls, da beide neben ihrer Verantwortung als Bauleiter bzw. Objektüberwacher bei der Bauabnahme zugegen waren und spätestens hier Veranlassung gehabt hätten, sich persönlich von der Ordnungsgemäßheit der Anlage zu überzeugen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte I2 auch Verantwortung trägt für die spätere Abwicklung der Baumängel und der Angeklagte L insbesondere für die Einhaltung der Sicherheitsstandards verantwortlich war.
146IV.
147Bei der Strafzumessung war vom gesetzlichen Strafrahmen des § 222 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vorsieht.
148Bei der Bemessung der Höhe der jeweiligen Strafen innerhalb des genannten Strafrahmens hat sich das Gericht an den Grundsätzen der Strafzumessung gemäß § 46 StGB ausgerichtet. Weiterhin sind folgende Erwägungen maßgebend und Umstände bestimmend gewesen:
149Zu Gunsten aller Angeklagten war zu berücksichtigen, dass sie nicht vorbestraft sind. Weiterhin war zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass im Zeitraum der Planung und Errichtung der Schwimmbadanlage das Problem der Haaransaugung sowie die in diesem Zusammenhang gültigen und damit zu beachtenden Sicherheitsvorschriften selbst in Fachkreisen nicht verbreitet bekannt waren, insbesondere nicht das Problem der Haaransaugung an einer Messwasserentnahmeöffnung. Für die Angeklagten sprach auch, dass es ihnen bei ihrem beruflichen Tätigwerden um die Einhaltung der vorgeschriebenen Hygienestandards ging und dass sie hierauf in erster Linie ihr Augenmerk gerichtet haben, was – isoliert betrachtet – nicht vorwerfbar ist.
150Das Maß der jeweiligen individuellen Schuld der Angeklagten erfordert nach alledem nicht die Verhängung von Freiheitsstrafen, Geldstrafen reichen zur Ahndung der Tat jeweils aus. Unter Berücksichtigung des eingangs dargestellten unterschiedlichen Gewichts der jeweiligen Tatbeiträge ist zwischen dem Angeklagten Y2 einerseits und den Angeklagten I2 und L andererseits eine Abstufung vorzunehmen. Das Gericht hat daher für den Angeklagten Y2 auf eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen, für die Angeklagten I2 und L jeweils auf Geldstrafen von 80 Tagessätzen erkannt. Diese Strafen erschienen nach Abwägung aller erkennbaren für und gegen die Angeklagten jeweils in Betracht kommenden Strafzumessungsgesichtspunkte tat- und schuldangemessen.
151Die Höhe des einzelnen Tagessatzes beträgt beim Angeklagten Y2 unter Berücksichtigung seiner angegebenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als ein Dreißigstel der monatlichen Nettoeinkünfte 70,- EUR.
152Die Höhe des einzelnen Tagessatzes hat das Gericht bei den Angeklagten I2 und L in Ermangelung eigener Angaben der verheirateten Angeklagten auf der Grundlage einer Schätzung ihres monatlichen Nettoeinkommens mit Rücksicht auf ihre qualifizierte Tätigkeit als Ingenieure auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks, den sie in der Hauptverhandlung hinterlassen haben, jeweils auf 90,- EUR (ein Dreißigstel von 2.700,- EUR) geschätzt.
153Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
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Referenzen
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