Urteil vom Amtsgericht Gummersbach - 2 C 538/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe
2Die Klage auf Krankenversicherungsleistung im Hinblick auf die in den Rechnungen der PVS X vom 28.11.2005 und 06.02.2006 aufgeführten und von den Ärzten Dr. X2 und Lohmann erbrachten Behandlungen ist unbegründet. Dem Kläger steht im Hinblick auf seine Forderung kein Anspruch gemäß § 1 VVG gegen die Beklagte zu, weil die abgerechnete pulsierende Signaltherapie keine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne des § 1 II MB/KK gewesen ist. Nach dem Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. F und Dr. S vom 29.02.2008 ist die Wirksamkeit einer solchen Therapie umstritten und wissenschaftlich nicht als bewiesen anzusehen. In den Richtlinien über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen werde die Magnetfeldtherapie deshalb auch nicht anerkennt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen, an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestehen und gegen das von keiner Partei Einwendungen erhoben worden sind.
3Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I 1, 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.
4Streitwert: 519,30 €
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.