Urteil vom Amtsgericht Gummersbach - 11 C 155/08
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.589,13 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 11.01.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren
Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Ende 2006 führten die Kläger beim Beklagten eine zahnprothetische Behandlung durch, die sie am 13.12.2006 mit 2.589,13 € berechneten. Der Beklagte verweigerte die Bezahlung und machte geltend, dass die Prothese Mängel aufweise. Die Kläger bestritten eine Fehlerhaftigkeit, boten dem Beklagten aber an, eine neue Versorgung zu erstellen. Der Beklagte lehnte eine solche Nachbehandlung ab und rügte in der Folgezeit einen weiteren Mangel.
3Die Kläger beantragen,
4den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.589,13 € nebst Zinsen in Höhe von
55 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2007 zu zahlen,
6hilfsweise Zug um Zug gegen Durchführung der angebotenen
7Neuversorgung verbunden mit der Feststellung, dass sich der Beklagte
8insoweit im Annahmeverzug befinde.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er behauptet, dass die von den Klägern eingesetzte Prothese Fehler aufweise, meint aber, Nachbesserungsmaßnahmen durch die Kläger nicht hinnehmen zu müssen. Ihm sei dies unzumutbar. Die Vergütung der Kläger sei vielmehr allein wegen der Prothesenmängel und ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen auf Null zu mindern.
12Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den bisherigen Akteninhalt und die folgenden Gründe verwiesen.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist begründet, denn der Beklagte ist gemäß den §§ 631 und 632 BGB verpflichtet, die Rechnung der Kläger vom 13.12.2006 über 2.589,13 € zu bezahlen.
15Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist Werkvertragsrecht anzuwenden. Zwar ist auch bei einer zahnprothetischen Behandlung in der Regel ein Dienstvertrag anzunehmen. Wenn aber wie hier allein mögliche Mängel an der Prothese eine Rolle spielen, kommt Werkvertragsrecht zur Anwendung.
16Der Beklagte ist schon dem Grunde nach nicht berechtigt, die von den Klägern in Rechnung gestellte Vergütung gemäß § 638 I 1 BGB zu mindern. Dabei kann offenbleiben, ob die Kläger fehlerhaft i.S.d. § 633 BGB gearbeitet haben. Ein Minderungsrecht setzt nämlich gemäß den §§ 634 ff. BGB den erfolglosen Ablauf einer zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist voraus. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil der Beklagte eine Nachbesserungsmaßnahme durch die Kläger ablehnt.
17Die von den Klägern ausdrücklich angebotene Nacherfüllung ist dem Beklagten nicht unzumutbar i.S.d. §§ 281 II, 636 und 638 I 1 BGB.
18Zwar weist ein zahnmedizinischer Behandlungsvertrag einen besonderen Persönlichkeitsbezug auf und unterscheidet sich darin von gewöhnlichen Werkverträgen. Dadurch ist indes die Zumutbarkeit einer Nachbesserung nicht von vornherein beschränkt, sondern es gelten auch insoweit die allgemeinen Regeln zum Werkvertrag. Die Unzumutbarkeit kann nur im Einzelfall eine Rolle spielen, d.h. wenn ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die eine solche Annahme rechtfertigen. Die Voraussetzungen insoweit hat der Beklagte indes nicht darzulegen vermocht.
19Die Kläger haben unwiderlegt vorgetragen, dass es bei der Neuanfertigung einer Prothese zu keinen wesentlichen und über den Ersteingriff hinausgehenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität des Beklagten kommen wird. Insbesondere wird kein erneuter oder weiterer Eingriff in die vorhandene Zahnsubstanz notwendig sein, sondern nur das gemacht werden, was auch ein anderer Zahnarzt beim Einsetzen einer anderen Prothese tun muss.
20Die damit gegebene Zahlungsverpflichtung des Beklagten hängt nicht davon ab, dass die Kläger vorleisten, d.h. es ist nicht gemäß § 320 BGB lediglich eine Zug um Zug-Verurteilung möglich. Der Beklagte hält selbst nicht am ursprünglichen Vertrag fest, ist also nicht vertragstreu, sondern will ausdrücklich keine Nacherfüllung durch die Kläger.
21Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 280 I und II, 286 ff. BGB, 91 I 1, 708 Nr. 11 und 709 ZPO.
22Streitwert: 2.589,13 €
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