Urteil vom Amtsgericht Gummersbach - 10 C 230/08

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1. an die Klägerin 680,64 € sowie an den Sachverständigen

T, I-Straße, ####1 N

weitere 472,43 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

08.11.2008 zu zahlen,

2. die Klägerin von einer Gebührenforderung der

Rechtsanwälte K, L und C in Höhe von

149,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten

über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2008 freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 20 % der Klägerin und zu 80 % den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.


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