Urteil vom Amtsgericht Gummersbach - 10 C 238/08

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 500,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2008 zu zahlen, sowie die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 77,65 € freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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