Urteil vom Amtsgericht Gummersbach - 11 C 185/09
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
1
Tatbestand
2(kurzgefasst, § 313 II ZPO)
3Zwischen den Parteien besteht seit dem 1.11.2007 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag. Mit ihrer Klage verlangen die Kläger Rechtsschutz für das Verfahren 11 C 182/09 AG Gummersbach, in dem sie gegen eine frühere Mieterin Schadensersatzforderungen für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen geltend machen. Die Kläger beantragen die Verteilung der Beklagten zur Freistellung von den Kosten des Verfahrens, hilfsweise die Feststellung der Pflicht der Beklagten, diese Kosten zu tragen. Die Beklagte verlangt Klageabweisung und wendet ein, dass kein Rechtsschutz bestehe, weil der Versicherungsfall nicht innerhalb des versicherten Zeitraums, sondern bereits mit Abschluss des Mietvertrags im Jahre 2006 eingetreten sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den bisherigen Akteninhalt, die beigezogene Akte 11 C 182/09 AG Gummersbach und die folgenden Gründe verwiesen.
4Entscheidungsgründe
5(kurzgefasst, § 313 III ZPO)
6Die Klage ist unbegründet, weil die Kläger keinen Anspruch auf Versicherungsschutz aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag haben. Die Voraussetzungen für den hier möglichen Rechtsschutzfall nach § 4 (1) c der anzuwendenden RSB/HG 2005 sind nicht nach Beginn des Versicherungsvertrags, sondern bereits mit Abschluss des Mietvertrags im Jahre 2006 eingetreten. Auf diesen Zeitpunkt kommt es an, weil die Kläger im Verfahren 11 C 182/09 AG Gummersbach mit ihrer früheren Mieterin darüber streiten, ob die im Mietvertrag enthaltene Regelung über die Schönheitsreparaturen wirksam zustande gekommen ist. Eine Rechtsschutzpflicht der Beklagten scheitert auch an § 4 (3) a RSB/HG 2005, denn streitauslösend sind die zum Mietvertragsabschluss führenden Willenserklärungen gewesen. Dass die Kläger selbst den Mietvertrag nicht abgeschlossen haben, ist unerheblich. Auch stellen die Regelungen in § 4 RSB/HG 2005 keine überraschenden Klauseln i.S.v. § 305 c I BGB dar. Das Gericht teilt insoweit und auch im Hinblick auf die sonstigen Rechtsfragen des Prozesses die Auffassung der Beklagten. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird deshalb ergänzend und einschränkungslos auf die Ausführungen der Beklagtenvertreter verwiesen.
7Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I 1, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
8Streitwert: 1.000,00 Euro
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.