Urteil vom Amtsgericht Gummersbach - 23 F 283/09
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Erweiterung ihres persönlichen Umganges mit dem Kind T wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Antragstellerin wird mit Wirkung ab dem 18.08.2009 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Z in Gummersbach beigeordnet.
Der Gegenstandswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Das Kind T kam im Dezember 2006 im Alter von 10 Monaten zur Pflegefamilie (E-)F, bei welcher es heute noch lebt. Die Antragstellerin und Kindesmutter war damals noch minderjährig. Nachdem sie im Mai diesen Jahres volljährig geworden ist und die Amtsvormundschaft für das Kind geendet hatte, wollte sie ihr Kind wieder zu sich nehmen. In dem Parallelverfahren 23 F 182/09 erstrebte sie eine Rückführung des Kindes. Das Gericht hat ihren dortigen Antrag zurückgewiesen, vornehmlich deshalb, weil es ihre heutigen Lebensumstände nicht für geeignet ansah in kindeswohlgerechter Weise für T zu sorgen. Das Verfahren befindet sich zur Zeit in der Beschwerdeinstanz vor dem Oberlandesgericht. Eine Entscheidung ist dort noch nicht ergangen.
3Parallel dazu erstrebt die Antragstellerin in dem vorliegenden Verfahren nun häufigere Besuchskontakte mit ihrer Tochter. Bisher hat sie die Möglichkeit, T alle vier Wochen in der Einrichtung „H“ begleitet zu sehen. Sie möchte, dass diese Begegnungen nun alle vierzehn Tage stattfinden und hat den Antrag gestellt
4ihr das Recht zu geben das Kind T, geboren am 12.02.2006 nunmehr zunächst alle 14 Tage 2 Stunden lang zu in Absprache mit dem zuständigen Jugendamt gemeinsam abzustimmenden Terminen in der Einrichtung „Der H“ der flexiblen Dienste Gummersbach, G-Straße in 51643 Gummersbach unter Begleitung der dort zuständigen Mitarbeiterin Frau A zu sehen und in dieser Zeit mit T Umgang zu pflegen.
5Das Kreisjugendamt hat in seinem Bericht vom 03.09.2009 dahin Stellung genommen, dass bei einem Dauerpflegeverhältnis Besuchskontakte alle vier, sechs oder acht Wochen üblich seien. Da sich die Perspektive von T nicht geändert habe, erscheine die bestehende Umgangsregelung nach wie vor als ausreichend.
6Die Pflegeeltern sind dem Antrag auf Ausweitung der Besuchskontakte ebenfalls entgegengetreten.
7Entscheidende Frage ist die, ob T in absehbarer Zeit zur Antragstellerin zurückgeführt werden soll, oder ob T auf Dauer bei ihren Pflegeeltern verbleibt. Wenn es sich um eine Dauerpflegestelle handelt, dann muss T in der Pflegefamilie ihren „sicheren Hafen“ behalten. Dann würden häufigere Besuchskontakte die Integration des Kindes in die Pflegefamilie nur stören und eine Verunsicherung schaffen, die dem seelischen Wohl des Kindes abträglich wäre. Wenn hingegen das Kind zur Mutter zurückkehren soll, dann muss die Rückkehrung zuvor durch intensive Besuchskontakte und Aufbau einer persönlichen Bindung vorbereitet werden.
8Die Frage, ob T zur Mutter zurückkehren soll, ist nach dem Dafürhalten des Gerichts nicht inzidenter in dem vorliegenden Verfahren auf Anordnung häufigerer Besuchskontakte zu klären, sondern in dem Parallelverfahren, welches unmittelbar die Rückführung des Kindes zur Kindesmutter zum Ziele hat. In dem Parallelverfahren hat das Gericht die Einholung eines Gutachtens nicht für erforderlich gehalten, weil die Lebensumstände der Kindesmutter – alleinstehende Schülerin mit Wohnort S und Schulort Köln – für die Betreuung eines Kleinkindes denkbar ungeeignet erschienen. Wenn die Lebensumstände sich geändert haben sollten oder das Oberlandesgericht dies anders beurteilt, könnte ein entsprechendes Gutachten in dem laufenden Beschwerdeverfahren eingeholt werden. Das vorliegende Verfahren auf Regelung des Umganges hingegen ist von der Sache her nicht der richtige Ort.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG in Verbindung mit der Kostenordnung.
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Referenzen
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