Urteil vom Amtsgericht Gummersbach - 23 F 283/09

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Erweiterung ihres persönlichen Umganges mit dem Kind T wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Antragstellerin wird mit Wirkung ab dem 18.08.2009 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Z in Gummersbach beigeordnet.

Der Gegenstandswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.


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