Beschluss vom Amtsgericht Gummersbach - 068 K 161/08
Tenor
In dem Verfahren zur Zwangsversteigerung des nachstehend näher bezeichneten Grundbesitzes
Grundbuchbezeichnung:
Grundbuch von T Blatt ###
Gemarkung T, Flur X, Flurstück X,
Gebäude- und Freifläche, A-Gasse, groß 977 m²
Eigentümer: B und C
blieb im Versteigerungstermin Meistbietender D, geb. 29.04.1967,
dieser hat seine Rechte aus dem Meistgebot zu ½ Anteil abgetreten an seine EhefrauD1 geb. U, geb. 11.03.1966.Das vorbezeichnete Versteigerungsobjekt wird daher D, geb. 29.04.1967 und Gerlinde D1 geb. U, geb. 11.03.1966,
Z-Straße, ####1 X - zu je ½ Anteil - für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von
EUR 65.000,00 (i.B.fünfundsechzigtausend Euro)
unter folgenden Bedingungen zugeschlagen:
1. Es bleiben keine im Grundbuch eingetragenen Rechte bestehen.
2. Der durch Zahlung zu berichtigende Betrag des Meistgebots ist von heute an mit 4 % zu verzinsen und mit diesen Zinsen bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen.
3. Die Kosten dieses Beschlusses fallen beiden Erstehern als Gesamtschuldner zur Last.
4. Der Zuschlag wurde auf das Gebot gem. § 9 Abs. II EGZVG erteilt. Dass heißt: selbst wenn es sich bei dem Wohnrecht Abt. II Nr. 3 um ein verdecktes Altenteil handeln sollte, bleibt diese auch außerhalb des Geringsten Gebotes n i c h t bestehen. Gebote auf das Ausgebot 1 wurden nicht abgegeben.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.
1
Der Zuschlag kann unter der Hälfte des Verkehrswertes erteilt werden, weil die Grenzen des § 85a ZVG nicht mehr gelten, bereits in zwei weiteren Terminen gar kein Gebot abgegeben wurde und auch nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass in einem weiteren Termin mehr geboten werden wird.
2Den Beteiligten wurde der besonders anberaumte Verkündungstermin und die Höhe des Gebotes mitgeteilt. Die Miteigentümerin, Frau C, vertreten durch RA Dost, hat zu diesem Termin den Antrag gestellt, den Zuschlag gem. § 765a ZPO zu versagen, weil das Gebot für sie eine unzumutbare Härte sei und es sich wirtschaftliche um die Verschleuderung der Immobilie handeln würde. Das Verfahren sei erst 2008 angeordnet worden und daher könnten die Interessen der Gläubigerin nicht überwiegen. Die Schuldnerin würde nicht nur den einzigen werthaltigen Vermögensgegenstand zu einem Bruchteil des tatsächlichen Verkehrswertes verlieren sondern darüber hinaus auch noch nicht einmal von ihrer Schuld gegenüber der erstrangig eingetragenen Gläubigerin befreit. Daraufhin wurde der Verkündungtermin erneut vertagt und der Gläubigerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
3Die Gläubigerin hat der Zuschlagsversagung widersprochen. Sie verweist darauf, dass nach Lage der Dinge nicht zu erwarten sei, dass in einem weiteren Termin ein höheres Gebot abgegeben werde. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Akteninhalt verwiesen. Der Schriftsatz der Gläubigerin vom 09.12. wurde dem Vertreter der Schuldnerin am gleichen Tage per Fax übersandt mit der Aufforderung, bis zum heutigen Verkündungstermin glaubhaft zu machen, dass in einem neuen Versteigerungstermin ein höheres Gebot abgegeben werde.
4Dies ist nicht erfolgt. Auf telefonische Rückfrage versicherte der Schuldner-Vertreter, er habe das Fax noch nicht vorliegen, könne jedoch auch nicht glaubhaft machen, dass in einem weiteren Termin ein höheres Gebot abgegeben werde.
5Der Antrag auf Versagung des Zuschlags gem § 765a ZPO, der jederzeit gestellt werden kann und daher zulässig ist, wird als unbegründet zurück gewiesen.Nach einheitlicher Rechtsprechung ist allein der wirtschaftliche Schaden für den Schuldner keine sittenwidrige Härte im Sinne des § 765a ZPO. Die Vorschrift ist sehr eng auszulegen und unter voller Würdigung der Schutzinteressen der Gläubigerin muss nach den besonderen Umständen des Einzelfalles in der Vollstreckung eine sittenwidrige Härte für die Schuldnerin vorliegen. Das Versteigerungsverfahren läuft seit zwei Jahren, was im Gegensatz zur Ansicht der Schuldnerin ein verhältnismäßig langer Zeitraum ist. Im ersten Termin wurde der Zuschlag versagt, weil kein Gebot abgegeben wurde. Im 2. Termin wurde der Zuschlag gem § 85a ZVG versagt, weil das Gebot in Höhe von 70.000,00 Euro unterhalb der 7/10 Grenze lag. Im darauf folgenden Termin, in dem auf Grund der fehlenden Grenzen evtl. mehrere Interessenten zu erwarten gewesen wäre, war wieder kein Bieter anwesend, so dass der Vertreter der erstrangigen Gläubigerin kurz vor Ablauf der Bietstunde die einstweilige Einstellung gem. § 30 ZVG bewilligt hat, um eine Aufhebung des Verfahrens gem. § 77 Abs. II ZVG zu vermeiden.Bezgl. der weiteren Gläubigerin, die in dem Termin nicht vertreten war, wurde der Aufhebungsbeschluss gem. § 77 Abs. II verkündet. Im Versteigerungstermin am 25.11. war wieder nur ein Bietinteressent anwesend. Dieser hat nach langen Verhandlungen mit dem Gläubiger-Vertreter sein eigenes erstes Gebot von 62.000,00Euro noch auf 65.000,00 Euro (~ 34 % des festgesetzten Wertes) erhöht. Zu weiterer Erhöhung war er nicht bereit.
6Das Gericht geht nach Ablauf des gesamten Verfahrens davon aus, dass auch in einem späteren Termin kein höheres Gebot abgegeben würde. In dieser Zeit laufen jedoch die Zinsen bei allen Gläubigern auf, so dass die Schulden sich auch weiter erhöhen.
7Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO aufgrund eines krassen Missverhältnisses zwischen dem Versteigerungserlös und dem Grundstückswert nur beansprucht werden, wenn Umstände vorliegen, die ein wesentlich höheres Gebot in einem neuen Termin erwarten lassen (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648, 1649; Senat, Beschl. v. 9. März 2006, V ZB 178/05, FamRZ 2006, 697, BGH, 5. Zivilsenat Beschl. 22.03.2007, V ZB 136/06, Quelle: Juris)
8Solche Umstände waren hier im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung nicht erkennbar. Insbesondere muss davon ausgegangen werden, dass der tatsächliche Wert der Immobilie eben nicht der angesetzte Verkehrswert ist, da in 4 Terminen auch nicht annähernd in diesem Bereich Gebote abgegeben wurden.
9Gegen diese Zuschlagsentscheidung kann binnen 2 Wochen sofortige Beschwerde sowohl beim Amtsgericht Gummersbach als auch beim Landgericht Köln eingelegt werden. Die Frist beginnt für alle im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienenen bzw. vertretenen Beteiligten mit dem heutigen Tag, für die übrigen Beteiligten mit der Zustellung dieser Entscheidung.
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