Beschluss vom Amtsgericht Gummersbach - 068 K 030/08

Tenor

In dem Verfahren zur Zwangsversteigerung des nachstehend näher bezeichneten Grundbesitzes

Grundbuchbezeichnung:

Grundbuch von T Blatt 2730

Gemarkung T, Flur X, Flurstück X,

Gebäude- und Freifläche, O-Straße, groß 926 m²

Eigentümer: Alfred F

blieb im Versteigerungstermin Meistbietender:

Herr Dr. X, geb. 24.05.1959, A-Straße, ####1 N

Das vorbezeichnete Versteigerungsobjekt wird daher dem Meistbietenden für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von

EUR 248.000,00 (i.B. Zweihundertachtundvierzigtausend Euro)

unter folgenden Bedingungen zugeschlagen:

1. Es bleiben keine im Grundbuch eingetragenen Rechte bestehen.

2. Der durch Zahlung zu berichtigende Betrag des Meistgebots ist von heute an in Höhe von EUR 202.500,00 mit 4 % zu verzinsen und mit diesen Zinsen bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen.

3. Die Kosten dieses Beschlusses fallen dem Ersteher zur Last.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.

Mit dieser Zuschlagsentscheidung werden gleichzeitig die im Versteigerungstermin gestellten Anträge gem. §§ 765a, 766, 793, 321, 567,568 ZPO und Art. 103 Abs. I GG (Bl. 338, 339-340, zurück gewiesen. Desgleichen der später ebenfalls noch im Termin gestellte Antrag gem. §§ 795a, 766, 732 (Bl. 349ff) .


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.