Beschluss vom Amtsgericht Gummersbach - 068 K 022/11

Tenor

In dem Verfahren zur Zwangsversteigerung des nachstehend näher bezeichneten Grundbesitzes

Grundbuchbezeichnung:

Grundbuch von X Blatt xxxx und xxxx

Gemarkung X, Flur xx,

Flurstück xxx, Gebäude- und Freifläche, I-str. 1, groß 140 m²

Flurstück xxx/1, Gebäude- und Freifläche, I-str. 1, groß 657 m²

Eigentümer: B. v. I. und I. H. v. I.-C.

 

blieb im Versteigerungstermin Meistbietende:

die K. P.H. C.W. mit Sitz in B.(I-weg xxx, NL xxxx BL B., Nederland)

Das vorbezeichnete Versteigerungsobjekt wird daher der Meistbietenden für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von

EUR 84.000,00 (i.B. vierundachtzigtausend Euro)

unter folgenden Bedingungen zugeschlagen:

1. Es bleiben keine im Grundbuch eingetragenen Rechte bestehen.

2. Der durch Zahlung zu berichtigende Betrag des Meistgebots ist von heute an in Höhe mit 4 % zu verzinsen und mit diesen Zinsen bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen.

3. Die Kosten dieses Beschlusses fallen der Ersteherin zur Last.

Klarstellend wird ergänzt, dass es sich bei der Ersteherin um eine zum Konzern der Gläubigerin gehörende Firma handelt und somit § 114 ZVG Anwendung findet.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.

Gleichzeitig wird der Antrag der Schuldner vom heutigen Tage auf weitere Aussetzung der Entscheidung über den Zuschlag zurück gewiesen.


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