Urteil vom Amtsgericht Gummersbach - 18 C 60/11
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.700,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2011 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 215,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2011 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin macht eine Zahlungsforderung aus einem mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag geltend.
3Die Klägerin ist auf dem Gebiet von Testkauf-Unternehmen überregional tätig. Sie beabsichtigte, den Beklagten beim Aufbau eines selbständigen Testkauf-Unternehmens zu beraten.
4Am 04.04.2011 fand im Hause der Klägerin ein Treffen statt, bei dem die Gründung eines selbständigen Testunternehmens durch den Beklagten thematisiert wurde.
5In der Folge schlossen die Parteien unter dem 07.04. / 08.04.2011 einen schriftlichen Vertrag, in dem sich die Klägerin dazu verpflichtete, dem Beklagten bei der Gründung und dem Aufbau eines selbständigen Testkauf-Unternehmens behilflich zu sein. Unter anderem sollte der Beklagte in diesem Zusammenhang geschult und mit dem Konzept und der Geschäftsidee eines Testkauf-Unternehmens vertraut gemacht werden. Zudem sollte er unterschiedliche Muster- Unterlagen zur Verwendung in einem eigenen Betrieb erhalten. Als „einmalige Gebühr“ wurde ein Betrag in Höhe von 6.300,00 EUR netto vereinbart. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Vertrages verwiesen (Bl. 5 f. d. A.).
6Als Einweisungstermin vereinbarten die Parteien den 18.04.2011. Mit Schreiben vom 08.04.2011 stellte die Klägerin dem Beklagten die vereinbarten 6.300,00 EUR zuzüglich 19% Umsatzsteuer mit Fälligkeitszeitpunkt 16.04.2011 in Rechnung.
7Nachdem der Beklagte an dem vereinbarten Einweisungstermin nicht teilgenommen sowie mit Schreiben vom 10.05.2011 die Anfechtung, den Widerruf, den Rücktritt und die Kündigung erklärt hatte, machte die Klägerin von dem Beklagten mit Schreiben vom 16.05.2011 4.700,00 EUR unter Fristsetzung zum 26.05.2011 als Schadensersatz geltend.
8Der Beklagte ließ durch seine Prozessbevollmächtigte den Anspruch der Klägerin mit Schreiben vom 26.05.2011 zurückweisen und ließ die Anfechtung, den Rücktritt, den Widerruf sowie die Kündigung des Vertrags erklären.
9Unter dem 31.05.2011 ließ die Klägerin den Beklagten durch ihren Anwalt nochmals mit Frist zum 09.06.2011 zur Zahlung des Honorars sowie von vorgerichtlichen Anwaltskosten auffordern.
10Die Klägerin beruft sich auf einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung. Von dem vertraglich vereinbarten Entgeltbetrag bringt die Klägerin 1.600,00 EUR als ersparte Aufwendungen in Abzug.
11Sie ist der Auffassung, dass der Beklagte für höhere ersparte Aufwendungen darlegungs- und beweispflichtig sei. Das vereinbarte Honorar sei im Rahmen der Beratungstätigkeit üblich.
12Sie beantragt,
131. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.700,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 2 BGB seit dem 27.05.2011 zu zahlen.
142. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe 215,65 EUR nebst Zinsen von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2011 zu zahlen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie ist der Auffassung, der Vertrag sei infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig. Eine Täuschung rühre daher, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Vertrag nur gemeinsam mit einem weiteren Vertrag habe unterzeichnen sollen. Infolgedessen entspreche der Inhalt des streitgegenständlichen Vertrages nicht dem, was sich der Beklagte vorgestellt habe. Der Geschäftsführer der Klägerin habe somit darüber getäuscht, dass zwischen den Parteien nicht nur eine einmalige Geschäftsbeziehung habe entstehen sollen, denn es habe eine dauerhafte Abhängigkeit zwischen den Parteien entstehen sollen. Dem Beklagten sie dies erst bewusst geworden, nachdem er auch die zweite Vereinbarung unterzeichnet gehabt habe. Diese zweite Vereinbarung sei ihm „einfach ohne Weiteres zur Mitunterzeichnung“ vorgelegt worden.
18Der Beklagte stützt sich zudem auf den Anfechtungsgrund einer widerrechtlichen Drohung, denn er sei durch die Aufforderung zur Unterzeichnung der zweiten Vereinbarung in eine Zwangslage versetzt worden, um den Vertrag zu schließen. Die Klägerin habe dabei Druck auf den Beklagten ausgeübt, auch die zweite Vereinbarung zu unterzeichnen, da ansonsten ein anderer Interessent „den Vertrag an Land ziehen würde“. Er habe daher davon ausgehen müssen, dass es bei Nichtunterzeichnung des weiteren Vertrages auch nicht zur streitgegenständlichen Schulung mit der Überlassung von Unterlagen kommen würde.
19Der Beklagte beruft sich im Hinblick auf die Kündigung auf eine massive Störung des Vertrauensverhältnisses. Jedenfalls fehle es im Hinblick auf die Höhe des Schadens an einer substantiierten Darlegung.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22Die zulässige Klage ist begründet.
231.
24Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 4.700,00 € im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 249 ff. BGB.
25Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom 07. / 08.04.2011 ist wirksam zustande gekommen. Der Beklagte kann sich weder auf eine Nichtigkeit gemäß § 142 Abs. 1 BGB infolge einer wirksamen Anfechtung noch auf eine Aufhebung des Vertrages infolge eines Rücktritts, eines Widerrufs oder einer Kündigung berufen. Dem Schadensersatzanspruch der Klägerin steht eine unterbliebene Fristsetzung im Sinne des § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB infolge des Vorliegens der Voraussetzungen aus § 281 Abs. 2 BGB nicht entgegen. Einwendungen des Beklagten zur Höhe des Anspruchs greifen nicht durch. Im Einzelnen gilt folgendes:
26Der Vertrag ist nicht infolge einer Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig. Es fehlt an einem Anfechtungsgrund.
27Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf eine Anfechtung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Weder eine arglistige Täuschung noch eine widerrechtliche Drohung gemäß § 123 Abs. 1 BGB kommen als Anfechtungsgrund in Betracht. Soweit sich der Beklagte auf eine befürchtete langfristige Bindung zur Klägerin stützt, findet diese Befürchtung in dem zweiten Vertrag keine Stütze, denn dieser Vertrag kommt, wie bereits das Landgericht L. in seinem Beschluss vom 03.05.2012 (Az. 9 T 54/12) festgestellt hat, nur zum Tragen, wenn die Parteien auch tatsächlich in eine Kooperation eintreten und trifft lediglich Regeln zur Auftragsdurchführung und Vergütungsverteilung.
28Im Hinblick auf eine etwaige Drohung ist das Vorbringen des Beklagten widersprüchlich. Einerseits behauptet er, der weitere Vertrag sei ihm „einfach ohne Weiteres zur Mitunterzeichnung vorgelegt“ worden. Andererseits sei auf ihn Druck ausgeübt worden, jenen Vertrag zu unterzeichnen. Eine widerrechtliche Drohung lässt sich insoweit dem Vortrag des Beklagten nicht entnehmen.
29Dem Anspruch der Klägerin steht auch weder ein Rücktritt, noch ein Widerruf noch eine Kündigung entgegen.
30Weder der erklärte Rücktritt, noch der erklärte Widerruf führt zu dem Entstehen eines Rückabwicklungsschuldverhältnis iSd §§ 346 ff BGB. Es fehlt sowohl an einem Rücktrittsgrund als auch an einem Widerrufsrecht. Es ist weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Rücktrittsrecht ersichtlich. Gleiches gilt im Hinblick auf ein vermeintliches Widerrufsrecht.
31Schließlich scheidet auch eine Kündigung aus. Der Kläger kann sich insbesondere nicht auf ein Kündigungsrecht aus § 627 BGB berufen, insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts L. a.a.O. verwiesen. Bei einem Vertrag, dessen vertragstypische Leistung – wie hier – hauptsächlich in der qualifizierten und erfolgversprechenden Vermittlung von Fachwissen besteht, handelt es sich nicht um einen Vertrag zur Erbringung von Diensten höherer Art im Sinne des § 627 BGB. Unbeschadet des Umstands, dass der Beklagte die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten hat, lassen sich seinem Vortrag auch keine Umstände entnehmen, die einen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen. Weitere Kündigungsgründe sind nicht ersichtlich.
32Eine Fristsetzung war vorliegend entbehrlich, da dem Schreiben des Beklagten vom 26.05.2011 entnehmbar ist, dass der Beklagte die Erfüllung der ihm obliegenden Entgeltzahlung ernsthaft und endgültig verweigert hat.
33Die von der Klägerin in Ansatz gebrachte Höhe des Schadensersatzes begegnet keinen Bedenken. Wie bereits das Landgericht a.a.O. zutreffend ausgeführt hat ergibt sich für die Klägerin ein Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsschadens, welcher sich im Ergebnis in Anwendung der Differenzmethode gem. §§ 249 ff. BGB aus der Höhe des Netto-Entgeltes iHv 6.300,00 EUR abzüglich ersparter Aufwendungen errechnet. Als ersparte Aufwendungen lässt die Klägerin insoweit 1.600,00 EUR in Abzug bringen. Für höhere als die anerkannten ersparten Aufwendungen ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig geblieben (vgl. zur Beweislast BGH NJW-RR 2001, 985).
342.
35Der Anspruch auf Ersatz der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung folgt aus §§ 280 Abs. 1, abs. 2, 286 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes. Der Beklagte ist spätestens durch die Mahnung der Klägerin mit Leistungsfrist zum 26.05.2011 in Verzug geraten. Der Höhe nach begegnet der Anspruch keinen Bedenken, wobei die Klägerin lediglich eine 0,65 Gebühr zuzüglich der Kostenpauschale gem. Nr. 2300, 7002 VV RVG aus einem Streitwert von 4.700,00 EUR ohne Umsatzsteuer geltend macht.
363.
37Die Zinsforderungen folgen aus §§ 286, 288 Abs. 2 BGB. Im Hinblick auf die Schadensersatzforderung befand sich der Beklagte auf Grund der Mahnung mit Leistungsfrist zum 26.05.2011 seit dem 27.05.2011 in Verzug. Im Hinblick auf die Erstattung der Rechtsanwaltskosten wurde dem Beklagten eine Leistungsfrist zum 09.06.2011 gesetzt, in deren Folge am 10.06.2011 Verzug eingetreten ist.
384.
39Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 2 ZPO.
40Streitwert: 4.700,00 EUR
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