Urteil vom Amtsgericht Gummersbach - 19 C 50/12

Tenor

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 527,73 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 24.05.2012.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Parteien vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.


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