Urteil vom Amtsgericht Gummersbach - 19 C 107/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist unbegründet.
3Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus §§ 7 StVG, 398 BGB i. V. m. § 249 ff. BGB auf Zahlung (weiterer) 79,53 EUR gegen die Beklagte zu.
4Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes (vgl. zum Ganzen: Amtsgericht Pfaffenhofen, Urteil vom 22.04.2013, Aktenzeichen 1 C 233/13, zit. nach juris):
5Grundsätzlich hat der Geschädigte einen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflicht-Versicherer in Höhe der Sachverständigenkosten des zur Ermittlung des Schadensumfangs erforderlichen Sachverständigengutachtens, da diese Kosten auch zum ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB gehören. Soweit zur Schadensermittlung die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist, sind auch die Kosten des Sachverständigen zu ersetzen. Für den Geschädigten gilt dabei, dass er auch dann einen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenvergütung hat, wenn die Gutachterkosten nach genauerer Betrachtung und näherer Prüfung im Einzelfall überhöht sind. Dies gilt aber nicht für den Sachverständigen selbst. Während es bei der Schadensregulierung des Geschädigten darauf ankommt, dass die Abrechnung des Sachverständigen nicht auffällig willkürlich oder erkennbar überhöht und in keinen außergewöhnlichen Missverhältnis von Preis und Leistung steht, sind diese Grundsätze (insbesondere auch im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben) nicht übertragbar auf die Fälle, in denen der Sachverständige selbst gegenüber der Versicherung abrechnet. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Sachverständige sich - wie im vorliegenden Fall - den Vergütungsanspruch vom Geschädigten abtreten lässt. Denn allein der Geschädigte ist nicht verpflichtet, „Marktforschung“ in Bezug auf die Gebührenrahmen von Sachverständigen zu treiben. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht in der Position, die es ihm ermöglicht, zu seiner Schadensregulierung zunächst herauszufinden, in welchem Rahmen sich die Sachverständigenhonorar und die Sachverständigenvergütungen üblicherweise bewegen. Da es im Bereich von Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmethoden und allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, die dem Geschädigten einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglicht, kann und darf der Geschädigte grundsätzlich von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen, solange der Sachverständige sein Honorar nicht für den Geschädigten als Laien erkennbar willkürlich festgesetzt hat bzw. Preis und Leistung nicht in einem auffälligen und krassen Missverhältnis zueinander stehen. Demgegenüber ist der Sachverständige selbst jedoch in Lage dazu, da er sein Honorar und die sonstigen Abrechnungspositionen selbst bestimmt. Die Kosten des Sachverständigen gehören gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur in dem Umfang zum erforderlichen Herstellungsaufwand, soweit sie selbst der Höhe nach angemessen und erforderlich waren. Während bei der Abrechnung des Geschädigten ein eher großzügiger Maßstab anzulegen ist, bei dem sogar im Einzelfall erhöhte Gutachterkosten noch als „erforderlich“ i.S.d. §249 Abs. 2 S. 2 BGB angesehen werden können, gilt bei der Abrechnung des Sachverständigen gegenüber dem Schädiger und dessen Versicherung eine engere Betrachtungsweise. Ein solcher eng an der „Erforderlichkeit“ des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB orientierter Maßstab ist auch dann anzuwenden, wenn sich der Sachverständige - wie im vorliegenden Fall - den Restschadenersatzanspruch, der sich in den restlichen Sachverständigenkosten erschöpft, vom Geschädigten abtreten lässt. Hierdurch versucht gerade der Sachverständige, die ihm gegenüber geltende eher enge Betrachtungsweise zugunsten eines großzügigeren Maßstabes zu umgehen. Daher ist der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten näher und genauer auf dessen Erforderlichkeit zu prüfen. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen wurde oder nicht; denn „erforderlich“ im Sinne von § 249 Abs. 2 S.1 BGB kann nur die übliche Vergütung entsprechend § 632 Abs. 2 BGB sein. Üblich ist diejenige Vergütung, die für Leistung gleicher Art und Güte sowie gleichen Umfangs am Leistungsort nach allgemein anerkannter Auffassung bezahlt werden muss. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus, wobei sich die übliche Vergütung regelmäßig innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen wird, die Ausreißer nicht berücksichtigt (vgl. BGH VersR 2006, 1131). Da es im Bereich von Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmethoden und allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, ist die übliche Vergütung durch das Gericht nach § 287 ZPO zu schätzen. Als Schätzgrundlage zieht das Gericht die BVSK-Honorarbefragung 2013 heran und legt diese der Entscheidung zugrunde. Im Rahmen der Umsetzung liefert der "HB V Korridor" der BVSK-Honorarbefragung 2013 einen praktikablen Bandbreite zur Beurteilung der Üblichkeit. Dabei ist streitgegenständlich der unstreitig ermittelte Reparaturwert in Höhe von 2.027,21 € netto € als Sachschaden zugrunde zu legen. Danach ergibt sich bei Zugrundelegung dieser Ausführungen für das sogenannte "Grundhonorar" ein "HB V Korridor" von 338,- EUR bis 370,- EUR, wobei die Beklagte ein Grundhonorar von 370,- EUR (d. h. den höchsten Eckwert) ihrer Abrechnung zugrundegelegt und zur Auszahlung gebracht hat. Mehr steht dem Kläger nicht zu.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
7Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
8Streitwert: 79,53 EUR
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