Urteil vom Amtsgericht Gummersbach - 10 C 56/15
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2112,25 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 14.01.2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 179,27 € freizustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 04.08.2015 in H. auf der Xstraße im Einmündungsbereich B-platz ereignete. Daran beteiligt waren der Kläger als Führer seines Krads, amtliches Kennzeichen … 88, und die Führerin des Kfz Hyundai, amtliches Kennzeichen … 90, das bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Der Unfall wurde durch eine Vorfahrtsverletzung der bei der Beklagten Versicherten verursacht. Die alleinige Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
3Der zum Unfallzeitpunkt 91 Jahre alte Kläger wurde unfallbedingt erheblich verletzt. Er erlitt ein Polytrauma, eine Querfortsatzfraktur von C7/T1 links, eine Rippenserienfraktur 2-9, eine Lungenkontusion links, eine Sitzbeinfraktur links, eine Schambeinfraktur links, eine respiratorische Insuffizienz und weitere Verletzungen. Nach mehrwöchiger stationärer Behandlung wurde er auf eigenen Wunsch in das häusliche Umfeld entlassen.
4Mit Schreiben vom 07.08.2015 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen die Beklagte dem Grunde nach Schadenersatzansprüche geltend. Daraufhin leistete die Beklagte einen Vorschuss auf das Schmerzensgeld i. H. v. 5000,00 € sowie einen weiteren Vorschuss auf materielle Schäden i. H. v. 5000,00 € zuzüglich Kostenpauschale und Anwaltskosten. Insoweit wird hinsichtlich der Einzelheiten auf das Schreiben der Beklagten vom 11.08.2015 verwiesen. Es folgten weitere Vorschusszahlungen.
5Unter dem 20.10.2015 beauftragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dessen Namen den Sachverständigen I. C. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Ermittlung des Mehr-, Pflege- und Haushaltsführungsbedarfs des Klägers. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Vertragsurkunde Bezug genommen.
6Mit Schreiben vom 23.10.2015 erbat die Beklagte nähere Informationen zur Pflege des Klägers. Sie bot auf ihre Kosten eine Unterstützung durch www....de, den von ihr beauftragten Rehadienst H. für Gesundheit und Rehabilitation mbH an. Dieser meldete sich am 23. 10. 2015 telefonisch bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, der ihm mitteilen ließ, dass er keine Notwendigkeit zur Einschaltung des Rehabilitationsdienstes sehe.
7Insgesamt leistete die Beklagte an den Kläger einen Vorschuss auf den immateriellen Schaden i. H. v. 16.000,00 € und auf den materiellen Schaden i. H. v. 5000,00 Euro. Eine Abrechnung klägerseits steht noch aus.
8Der Sachverständige C. erstellte ein Gutachten vom 10.11.2015, für das er unter dem 11.11.2015 dem Kläger 2112,25 € in Rechnung stellte.
9Die Beklagte wurde klägerseits mehrfach erfolglos zur Erstattung der Sachverständigengebühren aufgefordert.
10Der Kläger beansprucht zudem die Freistellung von den Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von insgesamt 179,27 €.
11Der Kläger behauptet, dass er 2112,25 € an Sachverständigengebühren an den Sachverständigen gezahlt habe. Die von dem Sachverständigen in Ansatz gebrachten Stunden seien zur Erstellung des Gutachtens erforderlich gewesen. Nach Ansicht des Klägers war die Einbeziehung der Fachkenntnis eines Pflegesachverständigen erforderlich. Die Aufgabe des Pflegesachverständigen liege darin, unter Berücksichtigung der medizinischen Vorgeschichte ein Gutachten zum Umfang der Pflegebedürftigkeit und des Ausfalls in der Haushaltsführung zu erstellen. Allein die Tatsache, dass eine Versicherung ihre Einstandspflicht anerkenne, führe nicht dazu, dass ein Unfallgeschädigter nicht berechtigt sei, seinen Schaden durch einen Gutachter seines Vertrauens ermitteln zu lassen.
12Der Kläger beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2112,25 € zu zahlen zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz mit Wirkung ab Rechtshängigkeit, dem 14.01.2016.
14Zudem beantragt der Kläger,
15die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 179,27 € freizustellen.
16Die Beklagte beantragt,
17Klageabweisung.
18Sie vertritt die Ansicht, dass die Kosten für ein Gutachten zum Haushaltsführungsschaden und auch zu den Pflegekosten regelmäßig nicht erforderlich sei. Die Aufwendungen für ein derartiges Gutachten seien zusätzlich zur anwaltlichen Beratung nicht notwendig. Den Bedarf als solchen hätte auch der klägerische Prozessbevollmächtigte selbst unschwer ermitteln und berechnen können. Gegen die Erforderlichkeit eines Gutachtens spreche zudem, dass sie -insoweit unstreitig- von Anfang an darauf hingewiesen habe, dass sie bereit sei, die gesundheitliche Betreuung, Pflege und Rehabilitation des Klägers aktiv zu begleiten und auch noch konkret die Übernahme der Kosten für eine Pflegeberatung angeboten habe. Der Pflegebedarf des Klägers hätte von fachkundigen Mitarbeitern des Rehabilitationsdienstes auf ihre Kosten ermittelt werden können. Ein wirtschaftlich vernünftig denkender Anspruchsteller hätte ihr Beratungsangebot angenommen und zusätzliche Kosten für ein Privatgutachten vermieden. Nach ihrer Ansicht sei der Kläger aufgrund seiner Schadensminderungspflicht auch dazu verpflichtet gewesen. Die von dem Sachverständigen berechneten Fahrtkosten und die Aufwandspauschale seien nicht angemessen. Der zusätzliche Aufwand, der durch die Anreise des in Magdeburg ansässigen Sachverständigen entstanden sei, sei nicht erstattungsfähig. Zudem habe es den Anschein, dass in die abgerechneten 12 Stunden für die Auswertung des Pflege- und Unterstützungsbedarfs, die Aufarbeitung und Dokumentation die Zeit enthalten sei, die der Sachverständige für die Fahrt von Magdeburg nach Gummersbach hin und zurück benötigt habe. Das Gutachten sei fachlich völlig ungeeignet. Dem Sachverständigen fehle es an ausreichender Fachkompetenz. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Sachverständige C. überhaupt zertifizierter Pflegesachverständiger sei.
19Zudem meint die Beklagte, dass die Rechtsanwaltskosten fehlerhaft berechnet worden seien. Die außergerichtliche Vertretung stelle eine einheitliche Angelegenheit dar. Es sei daher auf einem Gesamtstreitwert abzustellen. Zudem fehle dem Kläger hinsichtlich der Anwaltskosten die Aktivlegitimation. Es sei davon auszugehen, dass die Anwaltskosten des Klägers von einem Rechtsschutzversicherer übernommen worden seien.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 07.09. 2016 verwiesen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Sachverständigenkosten i. H. v. 2112,25 Euro und auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 179,27 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 BGB i. V. m. §§ 249ff. BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.
23Haftungsgrund ist der Verkehrsunfall vom 04.08.2015 in H., bei dem der Kläger infolge einer Vorfahrtsverletzung der bei der Beklagten Versicherten mit dem Kfz Hyundai zahlreiche Verletzungen erlitten hat. Zwischen den Parteien steht die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach außer Streit.
24Zu dem vom Schädiger zu ersetzenden Schaden gehören grundsätzlich auch die Kosten der Schadensfeststellung und der Rechtsverfolgung, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind (OLG Hamm, Urteil vom 06.12.2010, Az. 13 U 172/09). Der Geschädigte kann von dem Schädiger auch den Ausgleich der Kosten beanspruchen, die durch die erforderliche Beauftragung eines Sachverständigen insbesondere zur Feststellung der Schadenshöhe entstehen. Diese Aufwendungen zählen als notwendige Begleitkosten zu dem, was zur Wiederherstellung des Güterbestandes des Geschädigten geboten ist. Ohne sachverständige Hilfe kann der Geschädigte in der Regel nicht die Voraussetzungen für die vollständigen Restitution, insbesondere die Darlegung der Höhe des Anspruchs auf Geldersatz, schaffen (Knerr in Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Rn. 118). Die Aufwendungen für einen Sachverständigen sind zu ersetzen, sofern ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter dessen Einschaltung nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten und unter Abwägung gegen ihm zumutbare andere -preiswertere- Möglichkeiten der Feststellung für geboten halten durfte (Knerr in Geigel,.a.a.O., Rn. 119). Eine Erstattungsfähigkeit entfällt hingegen, wenn es zur Schadensermittlung keiner besonderen Kenntnisse und Erfahrungen bedarf. Wie im Laufe des Rechtsstreits unstreitig geworden ist, hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, den Sachverständigen C. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zwecks Ermittlung des Mehr-, Pflege- und Haushaltsführungsbedarfs beauftragt. Darüber verhält sich die Rechnung des Sachverständigen vom 11.11.2015 für das erstellte Gutachten an den Kläger über einen zu zahlenden Betrag an Sachverständigenkosten i. H. v. 2112,25 €. Dass diese Rechnung am 17.11.2015 ausgeglichen worden ist, ergibt sich aus dem klägerseits vorgelegten Auszug zum Aktenkonto 1935/15/RB/56, auf dem die Überweisung dokumentiert ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten waren die Aufwendungen für das eingeholte Gutachten zusätzlich zur anwaltlichen Beratung des Klägers zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch erforderlich. Vorliegend verfügten der Geschädigte und sein Rechtsanwalt nicht über die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen zur Beurteilung des zu klärenden Mehr-, Pflege- und Haushaltsführungsbedarfs des Klägers. Anders als in der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, Urteil vom 06.10.2010, Az. 13 U 172/09, die die Feststellung eines Verdienstausfallschadens betrifft, verfügt der Prozessbevollmächtigte des Klägers -wie von ihm nachvollziehbar dargelegt- aufgrund seiner juristischen Ausbildung nicht bereits über die zur Ermittlung des Mehr-, Pflege- und Haushaltsführungsschadens erforderliche Sachkunde und die erforderlichen Fachkenntnisse. Die Ermittlung und Darstellung des Mehr- und Pflegebedarfs setzen insbesondere fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Pflege voraus, die nicht Gegenstand der juristischen Ausbildung sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Grundlagen und Grundsätze für ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI von denen für ein Gutachten im Rahmen einer Schadensermittlung nach BGB abweichen. Festzustellen, zu dokumentieren und auszuwerten sind die jeweiligen komplexen Umstände des Einzelfalls in der Lage des Geschädigten, wobei nicht auf bereits bekannte Zahlenwerke -wie in dem von der Beklagten angeführten Fall- zurückgegriffen werden kann. Dementsprechend stellt das Einholen und die Verwertung eines Gutachtens als Grundlage für eine Schadensschätzung im Rahmen von § 287 ZPO nach der Rechtsprechung einen gangbaren Weg zur Ermittlung des Pflegeaufwandes dar (OLG Dresden, Urteil vom 23. 06. 2011, Az. 4 U1409/10).
25Der Einwand der Beklagten, dass das erstellte Gutachten unbrauchbar sei, steht der Pflicht zur Erstattung der Sachverständigenkosten nicht entgegen. Die Gutachtenkosten sind selbst dann zu erstatten, wenn sich ein Sachverständigengutachten als unbrauchbar erwiesen hat (Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 249 Rn. 397). Das Risiko des Fehlschlagens einer Kostenermittlung muss der Schädiger so lange tragen, als dem Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl und der zutreffenden Information des Gutachters kein Verschulden trifft (OLG Köln, Urteil vom 23. 02. 2012, Az. 7 U 134/11). Maßgeblich ist, dass der Sachverständige keinen Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Sinne des § 278 BGB darstellt ( Oetker in Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 397). Eine unzureichende Information des Sachverständigen seitens des Klägers ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig trifft den Kläger ein Auswahlverschulden. Die Frage der Brauchbarkeit des Gutachtens war dementsprechend nicht zu klären. Dass es sich bei dem Sachverständigen C. um einen zertifizierten Pflegesachverständigen handelt, ist von der Beklagten nicht erheblich bestritten worden. Die entsprechende Qualifikation des Sachverständigen ist sowohl auf Seite 1 seines Gutachtens als auch in weiterem Umfang im Rahmen des Internetauftritts des Sachverständigen nachvollziehbar dargelegt worden.
26Eine Verpflichtung des Klägers, zu Gunsten der Beklagten auf die Beauftragung eines von ihm ausgewählten Sachverständigen zu verzichten und stattdessen den von der Beklagten beauftragten Rehadienst heranzuziehen, bestand -auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht- nicht. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass auch bei einem Tätigwerden des Rehadienstes Kosten angefallen wären. Zudem trifft den Geschädigten keine Obliegenheit, einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu ermitteln und zu beauftragen (Oetker in Münchner Kommentar, a.a.O, § 249 Rn. 400). Der Geschädigte kann den Gutachter grundsätzlich selbst beauftragen und muss sich nicht auf einen vom Schädiger bzw. dessen Versicherer bestellten Gutachter verweisen lassen. Das Recht zur Einholung eines Gutachtens wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung schon einen Gutachter beauftragt hat (Oetker in Münchner Kommentar, a.a.O., § 249 Rn. 399). Insbesondere darf der Geschädigte den Auftrag nicht erst nach Rücksprache mit dem Schädiger oder dessen Versicherer erteilen (Geigel, Haftpflichtprozess, a.a.O., Rn. 118). Dementsprechend stand es dem Kläger frei, den -wie von ihm angeführt- Sachverständigen seines Vertrauens zu beauftragen. Er musste sich nicht auf den von der Beklagten benannten, von ihr ausgewählten Rehadienst verweisen lassen.
27Auch die Einwände der Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten bleiben erfolglos. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig schon allein durch die Vorlage einer Rechnung des Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Aktenzeichen VI ZR 225/13; AG Darmstadt, Urteil vom 23.01.2016, Az. 306 C 387/15). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages reicht demgemäß grundsätzlich nicht aus. Vielmehr obliegt es dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung, die Erforderlichkeit des aufgewandten Betrags substantiiert zu bestreiten (Oetker in Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 400; BGH, NJW 2014, Seite 3151). Dem Geschädigten sind grundsätzlich auch objektiv überhöhte Rechnungen des Sachverständigen zu erstatten, sofern sich aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Geschädigten keine erkennbaren Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (AG Darmstadt, a.a.O.). Derartige Umstände aus Sicht eines objektiven Dritten sind hinsichtlich der Rechnung des Sachverständigen vom 11.11.2015 jedoch nicht erkennbar. Dass die von dem Sachverständigen in der Rechnung aufgeführten Stunden jeweils zur Vorbereitung und Ausarbeitung des vorgelegten, umfangreichen Gutachtens angefallen sind, ist angesichts dessen Umfangs nachvollziehbar. Die Behauptung, dass die Fahrzeiten in die Berechnung der Stunden für die Ermittlung des Pflege- und Unterstützungsbedarfs einbezogen worden seien, ist offensichtlich ins Blaue hinein erfolgt. Bedenken gegen die Höhe der abgerechneten Sachverständigenkosten sind nicht ersichtlich, auch nicht hinsichtlich der Fahrtkosten- und Auslagenpauschale, die nicht erkennbar überhöht beziffert worden sind. Zudem ist nicht ersichtlich und dem Vorbringen der Beklagten auch nicht zu entnehmen, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, einen in geringerer Entfernung ansässigen Sachverständigen mit vergleichbarer Qualifikation zu beauftragen. Der Geschädigte darf sich damit begnügen, einen ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen und muss nicht zuvor eine Art Marktforschung betreiben (vergleiche BGH, Urteil vom 11.02.2014, Aktenzeichen VI ZR 225/13). Die Gründe, die zur Auswahl des Sachverständigen C. geführt haben, sind von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nachvollziehbar dargelegt worden und nicht zu beanstanden.
28Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
29Auch hinsichtlich des Freistellungsanspruchs ist die Klage begründet. Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auch auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten. Voraussetzung ist, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (Palandt-Grüneberg, BGB Kommentar, 74. Aufl. § 249 Rn. 57). Dahingehend bestehen hinsichtlich der Frage der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten keine Zweifel. Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers bestreitet, ist die Behauptung, dass ohnehin davon auszugehen sei, dass die Anwaltskosten des Klägers von einem Rechtsschutzversicherer übernommen worden seien, offensichtlich ins Blaue hinein erfolgt. Zudem steht der entsprechende Vortrag in deutlichem Widerspruch zum Schreiben der Beklagten vom 11.08.2015, nach dem unaufgefordert auch ein Betrag für Rechtsanwaltskosten an den Klägervertreter gezahlt worden ist. Die von dem Klägervertreter dargelegte Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, auf die Bezug genommen wird, ist weder hinsichtlich des zu Grunde gelegten Gegenstandswerts noch hinsichtlich der abgerechneten Positionen zu beanstanden. Insbesondere ist klägerseits noch keine gesonderte, abschließende Abrechnung der Rechtsanwaltskosten erfolgt, so dass gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt eine Anrechnung -wie von dem Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung angekündigt- erfolgen kann. Auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit stellt einen zu ersetzenden Schaden dar, so dass der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 1 BGB einen sogenannten Freihaltungsanspruch hat ( Palandt-Grüneberg, a.a.O.,§ 249 Rn. 4).
30Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO
31Rechtsbehelfsbelehrung:
32Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
331. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
342. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
35Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht L., M. Str. …, ….. L., eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
36Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht L. zu begründen.
37Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht L. durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
38Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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