Beschluss vom Amtsgericht Gütersloh - 11a L 008/16
Tenor
Auf die Erinnerung des Finanzamtes X vom 02.03.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Gütersloh vom 16.01.2018 wird die getroffene Verfahrensanweisung an die Zwangsverwalterin zum gegenwärtigen Zeitpunkt für unzulässig erklärt und der genannte Beschluss aufgehoben.
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G r ü n d e:
2I.
3In dem vorliegenden Verfahren ist auf Antrag der Gläubigerin mit dem Beschluss des Gerichts vom 07.11.2016 die Zwangsverwaltung in den im Grundbuch von W Blatt xxxx näher bezeichneten Grundbesitz angeordnet worden. Schuldnerin ist Herr P aus W. Zugleich hat das Gericht die Rechtsanwältin T aus C zur Zwangsverwalterin bestellt.
4Ohne vorherige Anhörung der am Verfahren Beteiligten hat die zuständige Rechtspflegerin mit Beschluss vom 16.01.2018 der Zwangsverwalterin untersagt, Zahlungen auf die Einkommenssteuerschuld des Schuldners zu leisten; wegen des weiteren Wortlautes wird auf den Inhalt des genannten Beschlusses Bezug genommen.
5Dagegen wendet sich der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 02.03.2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag. Auf den Inhalt der Erinnerungsschrift wird verwiesen. Auch die Zwangsverwalterin hat gegen die o.g. Entscheidung des Gerichts Beschwerde mit Schriftsatz vom 17.04.2018 eingelegt, wobei wegen der Einzelheiten der Begründung wiederum auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
6Die zuständige Rechtspflegerin hat der Erinnerung/Beschwerde nach Anhörung der Beteiligten zur Erinnerung nicht abgeholfen; es wird insoweit Bezug genommen auf deren Beschluss vom 01.05.2018.
7II.
8Das seitens des Erinnerungsführers eingelegte Rechtsmittel ist als unbefristete Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zulässig, da eine vorherige Anhörung nicht erfolgt ist. Dem Erinnerungsführer steht als weiterem nicht unmittelbar an dem Vollstreckungsverfahren Beteiligten auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu, weil er mit Recht vorgibt, dadurch materiell unmittelbar betroffen zu sein.
9In der Sache hat die Vollstreckungserinnerung auch Erfolg.
10Die zuständige Rechtspflegerin hat vor der angegriffenen Entscheidung weder die Gläubigerin noch den Schuldner gehört, denen ggf. gegen die erteilte Anweisung eigene Rechtsmittel/behelfe zugestanden hätten (§ 153 Abs. 1 ZVG). Diesem Erfordernis ist auch durch Übersenden der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers im Nachhinein angesichts der Bedeutung, die der erteilten Weisung beigemessen worden ist, nicht genüge getan worden.
11Darüber hinaus dürfte es für die Beurteilung der nun geänderten Rechtsprechung des BFH in der im angegriffenen Beschluss zitierten Entscheidung vom 10.02.2015 (IX R 23/14) keine unwichtige Rolle spielen, dass der BGH dieser Meinung in seiner Entscheidung vom 19.10.2017 (IX ZR 289/17) ausdrücklich nicht entgegentritt.
12Auf den weiteren Umstand, dass der Zwangsverwalterin ein eigenes Beschwerderecht gegen eine ihr erteilte Verfahrensanweisung nicht zusteht und deshalb ihre Beschwerde bereits unzulässig war, kommt es nicht weiter an.
13Gerichtskosten wie außergerichtliche Kosten sind nicht entstanden.
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Referenzen
- ZPO § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung 1x
- ZVG § 153 1x
- IX R 23/14 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 289/17 1x (nicht zugeordnet)