Urteil vom Amtsgericht Hagen - 6 C 461/81
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Beklagte wohnt als Mieterin in einem Haus der Klägerin. Seit Februar 1981 kürzt sie die monatliche Miete um stark 20,00 DM. Bis Juni 1981 ist ein Rückstand von 104,50 DM aufgelaufen.
3Nachdem die Klägerin zunächst 163,90 DM eingeklagt hatte, hat sie später beantragt,
4die Beklagte zur Zahlung von 104,50 DM und 11 % Zinsen ab 16.07.1981 zu verurteilen.
5Die Beklagte beantragt,
6die Klage abzuweisen.
7Sie meint, zur Mietminderung von etwa 10 % berechtigt zu sein. Sie behauptet, seit Jahren ließen sich sämtliche Oberlichter in ihrer Wohnung nicht öffnen und putzen. Die Klägerin sei unter Ankündigung der Mietminderung aufgefordert worden, die Oberlichter wieder in Ordnung zu bringen. Trotz einer entsprechenden Zusage habe sie ihr Versprechen nicht eingehalten.
8Die Klägerin behauptet, sie habe einen Schreinermeister beauftragt, die Oberlichter wieder gangbar zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
9Entscheidungsgründe:
10Die auf § 535 BGB gestützte Klage ist nicht begründet.
11Die Beklagte hat zwar unstreitig seit etlichen Monaten nicht die volle Miete gezahlt. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages, denn der Beklagten steht ein Mietminderungsanspruch zu. Unstreitig lassen sich die Oberlichter in der Wohnung der Beklagten seit Jahren nicht öffnen. Die Beklagte hat dies abgemahnt; die Klägerin hat die Beseitigung des Mangels zugesagt, ihr Versprechen aber nicht eingehalten.
12Zu einer ordnungsgemäß vermieteten Wohnung gehört, dass alle Fenstern, und zwar auch die Oberlichter, zu öffnen und zu schließen sind. Die Oberlichter brauchen zwar nicht unbedingt zum Lüften geöffnet zu werden, sie müssen aber auf alle Fälle geputzt werden können.
13Wenn ein Vermieter trotz entsprechenden Abmachungen des Mieters und der Ankündigung einer Mietminderung derartige Mängel nicht beheben lässt, kann der Mieter dann monatlich Mietzins mindern. Eine von der Beklagten vorgenommene Mietminderung von etwa 10 % ist für diesen Fall angemessen.
14Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708, 713 ZPO.
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