Urteil vom Amtsgericht Hagen - 9 C 349/98
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 464,37 DM (i.W. vierhundertvierundsechzig 37/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 21. August 1998 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist zulässig und begründet.
4Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 464,37 DM gem. § 286 BGB. Denn die Beklagte ist nach Ablauf der ihr mit Schreiben vom 25.11.1997 zum 09.12.1997 gesetzten Frist im Verzug geraten und ist deshalb zum Schadensersatz verpflichtet.
5Die Klägerin hatte das Recht, die Krankenunterlagen einzusehen und auf ihre Kosten von ihnen Fotokopien anfertigen zu lassen. Dieses Recht wird von der Beklagten grundsätzlich nicht in Abrede gestellt.
6Der Verzug scheitert nicht daran, daß die Beklagte nur zur Übersendung der Kopien Zug um Zug gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten verpflichtet war, denn hinsichtlich dieser Kosten befand sich die Beklagte gem. § 295 BGB in Annahmeverzug, weil das wörtliche Angebot zur Kostenübernahme - im Schreiben vom 25. November 1997 - hier ausreichte. Es lag nunmehr an der Beklagten, die ihr entstehenden Kosten zu beziffern und mitzuteilen.
7Die Beklagte kann auch nicht mit ihrem Einwand, die ihr gesetzte Frist sei zu kurz gewesen, durchdringen. Der Beklagten ist eine zweiwöchige Frist gesetzt worden. Diese Frist war nach Ansicht des Gerichts angemessen. Die von der Beklagten zu leistenden Arbeiten bestanden darin, die entsprechenden Krankenunterlagen, die sich - davon geht das Gericht aus - in einer ordnungsgemäß geführten Verwaltung einfach finden lassen, zu nehmen und zu kopieren. Warum dafür eine Frist von 2 Wochen nicht ausreichend sein soll, ist dem Gericht nicht
8nachvollziehbar. Dabei verkennt das Gericht nicht, daß es sich vorliegend um recht umfangreiche Krankenunterlagen handelte. Das Gericht verkennt weiter auch nicht, daß sich zunächst die Rechtsanwälte
9bei der Klägerin gemeldet hatten. Es war aber nicht erforderlich daraufhin nachzufragen, wer nunmehr für die Klägerin tätig sei. Unstreitig war dem Schreiben vom 25.11.1997 eine Vollmacht der nunmehrigen Prozeßvertreter der Klägerin beigefügt. Die Bevollmächtigung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß zuvor andere Rechtsanwälte für die Klägerin tätig waren. Die Beklagte hat insofern selbst im Schriftsatz vom 31.08.1998 vorgetragen, daß nach dem Schreiben der Rechtsanwälte und ihrer darauffolgenden Nachfrage vom
1017.10.1997 kein Tätigkeitsbedarf bestanden habe. Damit ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte nach dem Schreiben der nunmehrigen Prozeßvertreter der Klägerin vom 25.11.1997 zögerte, die Unterlagen an diese zu übersenden. Eine Übersendung an die Rechtsanwälte kam nach dem eigenen Vortrag der Beklagten kaum in Betracht. Das irgendwelche "Zwecke des Patientenschutzes" der Übersendung der Unterlagen entgegengestanden hätten, ist nicht ersichtlich.
11Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 BGB.
12Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708, 713 ZPO
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