Beschluss vom Amtsgericht Hagen - 10 C 335/04
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die beklagte Partei.
1
Gründe:
2Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Die Kosten waren danach der beklagten Partei aufzuerlegen.
3Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage bestehen nicht. Aufgrund eines Anzeigenvertrages schuldete der Beklagte der Klägerin 454,72 €. Die beklagte Partei hat auch durch die Begleichung der Forderung am 26.06.2004 zu erkennen gegeben, dass dem Anspruch selbst keine Einwendungen entgegengesetzt werden.
4Es bestand auch kein Anlass, aus anderen Gründen von dieser Kostenfolge abzusehen. Insbesondere hat die Klägerin keine unnötigen Kosten durch die Einschaltung ihrer Prozessbevollmächtigten verursacht. Die Klägervertreter haben sich nicht erst nach Zahlung der Hauptsacheforderung sowie Zinsen und Kosten des Mahnverfahrens gemeldet, sondern bereits durch Schriftsatz vom 26.04.2004. Dadurch sind der Klägerin zusätzliche Kosten entstanden, die sie ebenfalls von dem Beklagten ersetzt verlangen kann.
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