Beschluss vom Amtsgericht Hagen - 10 C 355/04
Tenor
Das Amtsgericht I2 erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht E.
1
Gründe:
2Der Kläger verlangt Rückzahlung seines allein auf sozialversicherungsrechtlicher Basis gezahlten Eigenanteils für die Anfertigung einer Zahnprothese und damit in Zusammenhang stehender zahnärztlicher Behandlung als "Kassenpatient" des Beklagten.
3Für die Entscheidung dieser Rechtsfragen ist ungeachtet früherer höchstgerichtlicher Entscheidungen aufgrund der Gesetzesänderung durch das Gesetz vom 17.08.2001 mit Wirkung zum 2. Januar 2002 gemäß dem neugefaßten § 51 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz der S-Weg zu den Sozialgerichten eröffnet. Danach entscheiden die Gericht der Sozialgerichtsbarkeit über die ihnen zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach § 51 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz hinaus auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß die Rechtsbeziehungen zwischen ihnen allein aufgrund des Sozialgesetzbuches V, insbesondere §§ 27, 28 Abs. 1, Abs. 2, 43 b SGB V bestehen. Insbesondere ist in §§ 43 b SGB V, ebenfalls eingefügt durch das Gesetz vom 21.12.1992, geregelt, daß Leistungserbringer Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen haben. Auch ist dort bestimmt, daß die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen hat, wenn der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer, hier den Beklagten, nicht zahlt.
4Nichts anderes muß für die Rückforderung indes von dem Versicherten gegenüber dem Leistungserbringer, hier vom Kläger an den Beklagten erbrachten Eigenanteil gelten. Nicht vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist zu entscheiden über die Frage, inwieweit § 43 b Abs. 1 Satz 2 SGB Fragen der Rückforderung einer vermeintlichen Bereicherung im sog. dreieckigen Leistungsverhältnis hervorruft.
5Die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit begründet sich auch durch die Überlegung, daß angesichts der unbezweifelbaren Zuständigkeit der Sozialgerichte für die Klärung von Vergütungsansprüchen zwischen dem Leistungserbringer, hier dem Beklagten als kassenärztlich zugelassenen Zahnarzt, und der sozialversicherungsrechtlichen Krankenkasse zu klären ist, ob medizinisch notwendige Leistungen erbracht werden. Eine einheitliche Entscheidung über die ordnungsgemäße Leistungserbringung kann nur dadurch gewährleistet werden, daß auch hinsichtlich des durch den Versicherungseigenanteil belasteten Versicherten, hier dem Kläger, der Krankenkasse und dem Zahnarzt bzw. der entsprechenden zahnärztlichen Kassenvereinigung, eine einheitliche , auschließliche Zuständigkeit besteht.
6Dementsprechend war der Rechtsstreits auf den Hilfsantrag des Klägers nach § 17 a GVG an die Sozialgerichtsbarkeit, hier das Sozialgericht E, zu verweisen.
7Dr. D
8Richter am Amtsgericht
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