Urteil vom Amtsgericht Hagen - 16 C 589/04
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 973,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins aus jeweils 44,24 Euro seit dem 18.06.2002, 16.07.2002, 14.08.2002, 17.09.2002, 18.10.2002, 17.11.2002, 16.12.2002, 14.01.2003, 17.02.2003, 16.03.2003, 15.04.2003, 13.0.2003, 17.06.2003, 14.07.2003, 16.08.2003, 15.09.2003, 16.10.2003, 15.11.2003, 14.12.2003, 18.01.2004, 17.02.2004, 16.03.2004 sowie einer Nebenforderung von 30,- Euro zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12% und der Beklagte zu 88%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin verkauft und vermietet Zahlungsverkehrsterminals, mit denen ein bargeldloser Geldverkehr abgewickelt werden kann.
3Durch Vertrag vom 13.07.1998 / 16.07.1998 mietete der Beklagte für die vom ihm betriebene Gaststätte "M U" das Zahlungsgerät Tranz 380 nebst Drucker PP 350.
4Im Mietvertrag war folgendes bestimmt:
5"Laufzeit des Vertrags: 48 Monate. Sonstige Vereinbarung: 3 Monate mietfrei
6"Miete mit Kaufoption Anzahl 1 mtl DM/St 56,60,
7Kauf 1.792,-
8Service Anzahl 1 mtl. DM/St 18,-"
9Alle Preise gelten zzgl. MwSt".
10In den AGB war folgendes bestimmt:
11"§ 3 Vertragsdauer
12Die Dauer des Vertragsverhältnisses ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Sie verlängert sich um vereinbarte Probezeiten bzw. beitragsfreie Zeiten. Das Mietverhältnis verlängert sich automatisch über die vereinbarte Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht spätestesns drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt wird."
13§ 8 Erwerbsrecht des Mieters:
14"Während der Vertragszeit wird dem Kunden der Erwerb der Anlage von Cardtech auf Anfrage angeboten. Der Kaufpreis während der Laufzeit dew Vertrags ergibt sich aus dem in der Leistungsbeschreibung angegebenen kalkulatorischen Kaufpreis abzüglich 1,5% dieses Preises pro Monat der abgelaufenen Mietzeit."
15Die Klägerin macht monatlichen Mietzins in Höhe von 44,24 Euro für den Zeitraum Mai 2002 bis Juni 2004 geltend.
16Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 28.05.2002 die fristlose Kündigung des Vertrags unter Bezugnahme auf Ausfälle des Kartenlesegeräts und Unerreichbarkeit der Hotline der Klägerin. Der Bekaglte widerrief die zunächst erteilte Abbuchungsvollmacht für das Lastschriftverfahren.
17Der Klägerin wurden von der Bank 10,- Euro Rückbuchgebühren berechnet. Sie holte am 01.07.2004 eine Gewerberegisterauskunft, für die 20,- Euro anfielen.
18Die Klägerin beantragt,
19den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.106,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins aus jeweils 44,24 Euro seit dem 18.06.2002, 16.07.2002, 14.08.2002, 17.09.2002, 18.10.2002, 17.11.2002, 16.12.2002, 14.01.2003, 17.02.2003, 16.03.2003, 15.04.2003, 13.0.2003, 17.06.2003, 14.07.2003, 16.08.2003, 15.09.2003, 16.10.2003, 15.11.2003, 14.12.2003, 18.01.2..4, 17.02.2004, 16.03.2004, 16.04.2004, 16.05.2004, 14.06.2004 sowie einer Nebenforderung von 30,- Euro zu zahlen.
20Der Bekaglte beantragt
21Klageabweisung.
22Der Beklagte behauptet, im Jahre 2002 seien Lesefehler aufgetreten, so dass das Gerät im Betrieb des Beklagten nicht nutzbar gewesen sei. Dies habe zum Kündigungsschreiben vom 28.05.2002 geführt.
23Ferner sei das Gerät dem Zeugen N senior bzw. junior nach der Kündigung übergeben worden.
24Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschlüssen vom 13.04.2005 und 18.05.2005 durch Vernehmung der Zeugen N 1 und N 2. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 13.04.2005 und 18.05.2005 verwiesen.
25Entscheidungsgründe
26Die Klage ist überwiegend begründet.
27Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 265,44 Euro in Gestalt der vertraglich geschuldeten Miete für den Zeitraum 16.05.2002 bis zum 16.10.2002 gemäß § 535 Abs. 2 BGB.
28Monatlich war ein Mietzins von 44,24 Euro geschuldet. Die unstreitig erklärte Kündigung vom 28.05.2002 entfaltet Wirkung zum 16.10.2002. Der Beklagte hat insoweit für die behaupteten technischen Schwierigkeiten und für den Grund zu einer vorzeitigen fristlosen Kündigung keinen ausreichednen Beweis antreten können. Die Vertragslaufzeit betrug 48 Monate zzgl 3 Monate mietfreier Überlassung und lief mithin am 16.10.2000 ab. Gemäß der Verlängerungsklausel in § 3 der einbezogenen AGB der Klägerin verlängerte sich die Laufzeit um jeweils ein Jahr bis zu einer rechtzeitigen Kündigungserklärung des Beklagten. Damit verlängerte sich die Vertragslaufzeit bis zum 16.10.2002.
29Die Klägerin hat ferner einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung weiterer 707,84 Euro für den Zeitraum 17.10.2002 bis 16.03.2004 aus § 546a BGB.
30Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass er das Gerät an die Klägerin zurückgegeben hat. Hierfür trägt der Beklagte die Beweislast. Die beiden hierzu vernommenen Zeugen N 2 und N 1 haben beide bereits nicht bestätigt, das Gerät wie vom Beklagten behauptet entgegengenommen zu haben. Es bestehen keine Anhaltspunkte, an den Vollständigkeitsgehalt der Aussagen der Zeugen zu zweifeln. Sie waren in sich kohärent und glaubhaft. Insbesondere gaben die Zeugen bereitwillig Erinnerungslücken zu und bemühten sich um eine umfassende Sachaufklärung. Gerade der Zeuge N 2 hatte in Vorbereitung auf den Termin seine Unterlagen ausgewertet und konnte so lückenlos belegen, an welchen Tagen er und sein Vater im Jahre 2002 beim Beklagten gewesen waren. Mangels Ergiebigkeit erübrigen sich weitere Bewertungen der Zeugenaussagen.
31Dem bestehenden Anspruch nach § 546a BGB setzt § 242 BGB eine zeitliche Grenze zum 16.03.2004.
32Eine solche Obergrenze setzt § 242 BGB dann, wenn die insgesamt zu gewährende Nutzungsentschädigung nicht mehr im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert des Geräts steht. Wie sich der wirtschaftliche Verlust beim Vermieter auswirkt und wann eine Treuwidrigkeit angenommen werden kann, muss anhand der konkreten vertraglichen Vereinbarung ermittelt werden.
33Im vorliegenden Fall wurde ein Vertrag mit einer Kaufoption abgeschlossen. Als vertraglicher Kaufpreis wurden 1.792,- DM = 916,24 Euro und ferner in § 8 der AGB eine monatliche Abzinsung von 1,5% des Kaufpreises im Falle der Ausübung der Kaufoption vereinbart.
34Dies bedeutet, dass der Beklagte das Gerät nach dem Ablauf von gerundet 67 Monaten bei einer monatlichen Kaufpreisminderung von 1,5% praktisch kostenlos erwerben konnte. Der Ablauf des 67. Monats bildet die Obergrenze, bis zu der die Klägerin redlicherweise nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB die Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB verlangen kann. Denn im Falle der Vertragstreue des Beklagten wäre dies der Zeitpunkt, ab dem sie dem Beklagten auf Verlangen das Gerät kostenlos hätte überlassen müssen. Es ist auch davon auszugehen, dass den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin mit dem Ablauf des 67. Monats Genüge getan ist, da sie den Wert des Geräts nach den eigenen Vorstellungen verwirklicht hat.
35Andere Anspruchsgrundlagen für die weitergehende Klageforderung in der Hauptsache sind nicht ersichtlich.
36Der Anspruch auf Kosten und Zinsen folgt jeweils aus Schuldnerverzug gemäß §§ 280, 286 Abs. 1, 288 BGB.
37Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
38E
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.