Urteil vom Amtsgericht Hagen - 19 C 266/05
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 815,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2004 aus 800,00 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Ur-teils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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Die Kläger sind Mieter einer Wohnung im Hause N-Straße 25 in L. Eigentümerin und Vermieterin der Wohnung ist die Firma W.
2Unter der Anschrift der Vermieterin ist auch die Beklagte angesiedelt, die den Klägern die Wohnung vermittelt hat. Für die Vermittlung erhielt die Beklagte eine Maklercourtage in Höhe von 800,00 EUR.
3Geschäftsführer der Vermieterin ist P. T. Dieser ist auch Geschäftsführer der Beklagten und zugleich alleiniger Gesellschafter der Beklagten.
4Unter dem 02.12.2004 forderten die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 20.12.2004 vergeblich zur Rückzahlung der Courtage auf.
5Für einen Handelsregisterauszug zahlten die Kläger 15,50 EUR.
6Die Kläger sind der Auffassung, dass der Beklagten die gezahlte Courtage aufgrund von § 2 Wohnungsvermittlungsgesetz nicht zustehe. Deshalb könnten sie nach § 5 Wohnungsvermittlungsgesetz die gezahlte Courtage zurückfordern.
7Die Kläger beantragen,
8die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 815,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz von 800,00 EUR seit dem 21. Dezember 2004 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Entscheidungsgründe
12Die Klage ist begründet.
13Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Courtage nach § 5 Abs. 1 WoVermittG i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Die Zahlung der Kläger an die Beklagte erfolgte ohne Rechtsgrund. Ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vermittlungsprovision bestand nicht, da ein solcher Anspruch gemäß § 2 Abs. 2 WoVermittG ausgeschlossen war.
14Das Gericht verkennt dabei nicht, dass § 2 Abs. 2 WoVermG von seinem Wortlaut her nicht erfüllt ist. Weder besteht Personenidentität zwischen der Vermieterin und der Beklagten, noch ist die Beklagte an der Vermieterin beteiligt und auch eine Beteiligung der Vermieterin an der Beklagten ist nicht gegeben. Jedoch ist auch der Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 WoVermG zu beachten. Danach hat der Vermittler einer Wohnung nur dann einen Provisionsanspruch, wenn eine Interessenneutralität gewahrt ist.
15Mit der Einführung von § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. WoVermittG hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die Wohnungssuchenden vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, die sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden für sie ergeben. Des Weiteren verfolgte der Gesetzgeber auch das Ziel die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung zu verbessern. (vgl. BHG, Urteil vom 13.03.2003, NJW 2003, 1393).
16Eine solche Neutralität ist nach Auffassung des Gerichtes nicht mehr gegeben, wenn der Geschäftsführer der vermittelnden Beklagten zugleich auch Geschäftsführer der Vermieterin ist. Weitere erhebliche Zweifel an der erforderlichen Neutralität ergeben sich zusätzlich noch aus der Tatsache, dass der Geschäftsführer der Vermieterin und der Beklagten auch noch der alleinige Gesellschafter der Beklagten ist. Eine derartige Verflechtung drängt eine Umgehung des § 2 Abs. 2 WoVermG auf. § 2 Abs. 2 WoVermG soll aber gerade verhindern, dass Wohnungsvermittler Entgelte fordern, obwohl eine echte Vermittlungstätigkeit nicht vorliegt.
17§ 2 Abs. 2 WoVermG stellt zwar ausdrücklich nur darauf ab, in welcher Weise sich die Beziehungen der Beteiligten nach außen hin darstellen. Insbesondere aufwändige Ermittlungen des Mieters sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit dem mieterschützenden Zweck des § 2 Abs. 2 WoVermittG nicht vereinbar. (vgl. BGH, a.a.O.) Solche sind aber vorliegend auch gar nicht erforderlich. Vielmehr ergeben sich die maßgeblichen Verflechtungen aus den Handelsregisterauszügen. Wenn der BGH in seinem Urteil vom 23.10.2003 davon ausgeht, dass ohne Schwierigkeiten aus dem Grundbuch Informationen beschafft werden können, so stellt es nach Auffassung des Gerichtes keine Erschwernis und auch keine aufwändige Ermittlung für den Mieter dar, ggf. auch oder anstelle der Einsichtnahme in das Grundbuch Einsicht in das Handelsregister zu nehmen, zumal dessen Einsichtnahme nach § 9 Abs. 1 HGB im Gegensatz zur Einsichtnahme in das Grundbuch nach § 12 Abs. 1 S. 1 GBO nicht an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist.
18Schon der vorliegende äußere Eindruck, der aufgrund objektiver Anhaltspunkte nachvollziehbar ist, steht hier dem Provisionsanspruch entgegen. Die Verflechtung zwischen der Vermieterin und der Beklagten als Vermittlerin verbietet nach Auffassung des Gerichtes vom Schutzzweck des § 2 Abs. 2 WoVermittG den Anfall einer Maklerprovision. Nach alledem können die Kläger Rückzahlung der geleisteten Maklercourtage verlangen.
19Zinsen und die Kosten für den Handelsregisterauszug können die Kläger nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB ersetzt verlangen.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
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