Beschluss vom Amtsgericht Hagen - 05-5030072-01-N
Tenor
Der Erinnerung wird stattgegeben
1
Der im Vollstreckungsbescheid vom 13.09.2005 enthaltene Zusatz:
2"Daher kann dieser Bescheid keine Wirkung im Hinblick auf eine bevorrechtigte Zwangsvollstreckung im Sinne von z.B. §§ 850 f. Abs. 2 ZPO, 89 Abs. 2 InsO entfalten, vgl. Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 05.04.2005, AZ VII ZB 17/05"
3wird aufgehoben. Die Rechtssache wird der Rechtspflegerin zur weiteren Bearbeitung unter Beachtung des Inhaltes dieser Entscheidung zurück übertragen.
4Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
5Gründe:
6Am 13.09.2005 wurde der Vollstreckungsbescheid erlassen. Auf dem Voll-
7streckungsbescheid ist u.a. vermerkt:
8"Daher kann dieser Bescheid keine Wirkung im Hinblick auf eine bevorrechtigte Zwangsvollstreckung im Sinne von z.B. §§ 850 f. Abs. 2 ZPO, 89 Abs. 2 InsO entfalten, vgl. Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 05.04.2005, AZ VII ZB 17/05."
9Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Erinnerung.
10Die Erinnerung der Antragstellerin ist zulässig und begründet.
11Entgegen dem Inhalt des Nichtabhilfebeschlusses ist die Antragstellerin durch die Aufnahme des Hinweises in den Vollstreckungsbescheid beschwert, weil die Aufnahme des Hinweises in den Vollstreckungsbescheid nicht zulässig ist.
12Der maßgebliche Zusatz ist ein Teil des erlassenen Vollstreckungsbescheides.
13Der Inhalt eines Vollstreckungsbescheides wird zum einen vom Gesetz (der Zivilprozeßordnung) und zum anderen von den hierzu ergangenen Verordnungen (vgl. im Einzelnen VO vom 06.06.1978 – BGBl. I Seite 708, wiederholt geändert) bestimmt, wobei der Vollstreckungsbescheid unter Verwendung des vorgeschriebenen Vor-druckes zu erlassen ist (vgl. Zöller, § 699 Rdnr. 13).
14Zunächst bestimmt § 699 Abs. I ZPO den Inhalt eines Vollstreckungsbescheides, nämlich, dass dieser sich an dem Inhalt des vorher erlassenen Mahnbescheides ausrichtet. Im vorher erlassenen Mahnbescheid ist kein Hinweis auf den später hier in Rede stehenden Zusatz im Vollstreckungsbescheid enthalten. Es ist lediglich der Hinweis aufgeführt (§ 692 Abs. I Nr. 2 ZPO), dass der Anspruch durch das Gericht nicht geprüft worden ist. Welche über den Mahnbescheid hinausgehenden Positionen in den Vollstreckungsbescheid aufgenommen werden können, ergibt sich aus § 699 Abs. 3 ZPO. Dort ist ebenfalls der hier in Rede stehende Zusatz nicht erwähnt.
15Auch sonst gibt die maßgebliche Zivilprozessordnung keine Befugnis für die Aufnahme des Zusatzes.
16Das Mahnverfahren ist – wenn auch in seiner Prüfungskompetenz erheblich eingeschränkt – ein Erkenntnisverfahren. Im Mahnverfahren wird mit dem Vollstreckungsbescheid eine Entscheidung über die Geltendmachung der Forderung getroffen. Diese Entscheidung betrifft materiellrechtliche Fragen.
17Das Vollstreckungsverfahren ist ein dem Erkenntnisverfahren nachfolgendes und eigenständiges Verfahren.
18Der hier in den Vollstreckungsbescheid aufgenommene Zusatz betrifft die vollstreckungsrechtlichen Folgen der vom Mahngericht getroffenen Entscheidung. Dem Mahngericht als Erkenntnisgericht fehlt die Zuständigkeit, darüber in der von ihm zu treffenden Entscheidung, also in dem Vollstreckungsbescheid, zu befinden.
19Infolge dessen ist allein schon deswegen die Aufnahme des Zusatzes in den Vollstreckungsbescheid nicht zulässig.
20Im übrigen ist der Hinweis auf dem Vollstreckungsbescheid inhaltlich eine Aufklärung der Parteien über die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid. Keiner der Parteien hat um eine Aufklärung gebeten. Mit der ungefragten Aufklärung bzw. mit dem ungefragten erteilten Ratschlag kann sich der bearbeitende Rechtspfleger bzw. die bearbeitende Rechtspflegerin – zumindest bei künftigen Verfahren der jeweiligen Antragsteller – leicht dem Vorwurf mangelnder Unparteilichkeit aussetzen.
21Zudem widerspricht die Aufnahme des Hinweises auch dem Sinn und Zweck der beim hiesigen Mahngericht praktizierten maschinellen Bearbeitung. Mit der maschinellen Bearbeitung soll eine zügige und rasche Erledigung der jeweiligen Rechtssachen erreicht werden. Eine Unterbrechung der maschinellen Bearbeitung sollte sich auf zwingend notwendige Fälle beschränken.
22Mit der Aufnahme des Zusatzes wird diesem Sinn und Zweck der maschinellen
23Bearbeitung entgegen gewirkt. Eine maschinelle Bearbeitung des Zusatzes ist nämlich nicht möglich. Dieser muss in jedem Einzelfall "per Hand" verfügt werden. Dies wiederum führt zu einer nicht geringfügigen zeitlichen Verzögerung in der Bearbeitung und erfordert zum zweiten auch einen personalen Mehraufwand. Es besteht weder ein gesetzliches Erfordernis für die Aufnahme des Zusatzes noch ist dies sonst irgendwie zwingend gefordert.
24Auch sind die Formular-Vorgaben der entsprechenden Verordnung – a.a.O. –
25grundsätzlich unverändert zu verwenden.
26Letztlich ist davon auszugehen, dass einem Vollstreckungsgericht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die vollstreckungsrechtlichen Folgen aus dem Vollstreckungsbescheid bekannt ist und diese bei der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen auch beachten wird. Eines besonderen Hinweises des erkennenden Gerichts hierzu bedarf es in keinster Weise.
27Demgemäss ist – wie geschehen – erkannt worden.
28Die Entscheidung über die Rückübertragung auf die Rechtspflegerin stützt sich auf § 572 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.