Beschluss vom Amtsgericht Hagen - 8 III 130/05
Tenor
Die Berichtigung des Geburtenbuches des Standesamts T
Nr. 289/1981 dahin, dass der Vorname des Kindes Hürnaz lautet,
wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Tochter als Antragstellerin.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 2000,00 €.
1
G r ü n d e :
2Frau J geb. V hat am ##.##.#### in T eine Tochter geboren. Das Kind ist im Geburtenbuch des Standesamts T Nr. ###/#### mit dem Vornamen "Hurnaz" eingetragen worden. Die Tochter beantragt die Berichtigung der Schreibweise ihres Vornamens dahin, dass dieser "Hürnaz" lautet.
3Der Berichtigungsantrag war zurückzuweisen. Nach § 47 Personenstandsgesetz ist eine Eintragung in einem Personenstandsbuch auf Antrag eines Beteiligten zu berichtigen, wenn der Antragsteller den Nachweis führt, dass die Eintragung bereits im Zeitpunkt der Beurkundung falsch war. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Die Gerichte in Deutschland sind für eine Berichtigung nur zuständig, wenn der Antragsteller beweisen kann, dass der Vorname abweichend von dem übereinstimmenden Willen der Eltern beurkundet worden ist. Das Gericht hat jedoch erhebliche Zweifel, dass die Eltern den Vornamen des Kindes bereits im Zeitpunkt der deutschen Geburtsbeurkundung in der Schreibweise "Hürnaz" wollten. Die Geburt des Kindes ist aufgrund der Geburtsanzeige des Krankenhauses beurkundet worden. Auf der Rückseite dieser Geburtsanzeige ist der Vorname des Kindes mit "Hurnaz" eingetragen, beide Eltern haben die Namensgebung in geringem Abstand darunter durch ihre Unterschrift bestätigt. Es handelt sich bei dieser Schreibweise des Vornamens der Tochter auf der Rückseite der Geburtsanzeige auch nicht um einen Schreibfehler, da auch auf der Vorderseite der Geburtsanzeige der Vorname des Kindes mit "Hurnaz" angegeben ist. Wenn die Eltern die übliche Schreibweise "Hürnaz" damals nicht kannten, so ist das kein Grund für eine Berichtigung des deutschen Geburtseintrags, sie hätten sich vorher über die übliche Schreibweise informieren müssen. Auf Sprachschwierigkeiten können die Kindeseltern sich ebenfalls nicht berufen. In der Türkei wird die lateinische Schrift benutzt, so dass die Schreibweise des Vornamens in türkischer und deutscher Sprache völlig identisch ist.
4Die Tatsache, dass "Hurnaz" als weiblicher Vorname in der Türkei nicht üblich und als solcher in der Liste des türkischen Konsulats nicht enthalten ist, ist rechtlich unerheblich, da es in der Türkei eine amtliche verbindliche Vornamensliste nicht gibt. Nach § 16 des türkischen Personenstandsgesetzes Nr. 1587 sind Eltern in der Wahl des Vornamens für ihr Kind frei, sie können die übliche Schreibweise eines Vornamens abändern und sogar neue Vornamen erfinden. Die türkischen Generalkonsulate sind nicht berechtigt, die abweichende Schreibweise oder den neu erfundenen Vornamen abzulehnen. Ausschließlich zuständig für die Feststellung der Unzulässigkeit des Vornamens eines türkischen Staatsangehörigen sind die Gerichte in der Türkei. Die Schreibweise des Vornamens der Tochter kann in dem deutschen Geburtenbuch derzeit nicht geändert werden.
5Die Antragstellerin hat die Möglichkeit, bei einem türkischen Gericht entweder die Feststellung der Unzulässigkeit des Vornamens "Hurnaz" oder aber die Änderung des jetzigen Vornamens in die Schreibweise "Hürnaz" zu beantragen. Wenn eine rechtskräftige Entscheidung eines türkischen Gerichts vorliegt, dass der Vorname "Hürnaz" lautet, kann der Vorname auch in dem deutschen Geburtenbuch geändert werden.
6Die Kostenentscheidung beruht auf den § 48 PStG, 13 a FGG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.