Urteil vom Amtsgericht Hagen - 19 C 340/05
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 346,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Erstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
1
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist begründet.
3Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 346,22 € aus § 7 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz.
4Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Die Klägerin kann in voller Höhe auf fiktiver Reparaturkostenbasis unter Zugrundlegung des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens abrechnen.
51. Die Klägerin braucht sich zunächst nicht auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze der von der Beklagten benannten Werkstatt der Firma L verweisen zu lassen.
6Ein Geschädigter hat im Rahmen des § 249 BGB Anspruch auf vollumfänglichen Ersatz des entstandenen Schadens (Prinzip der Totalreparation). Der Nachweis der erforderlichen Kosten obliegt dem Geschädigten; er kann durch Vorlage einer Reparaturrechnung oder – wie hier – durch Schadensgutachten eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen geführt werden. Der Geschädigte ist nach ständiger Rechtsprechung "Herr des Restitutionsgeschehens". Auf der Basis des Gutachtens kann der Geschädigte nach seiner Wahl den Fahrzeugschaden fiktiv abrechnen, sofern dieses hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Der Geschädigte muss sich jedoch auf eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen (vgl. BGH, NJW 2003, 2086, 2087).
7Dies zugrunde gelegt, ist die Klägerin nicht verpflichtet, auf der Grundlage der günstigeren Verrechnungssätze der Firma L abzurechnen. Denn bei dieser Werkstatt handelt es sich unstreitig nicht um eine G2 Markenwerkstatt. Der qualitative Standard der Firma L kann insofern dahinstehen. Denn selbst durch ein konkret übermitteltes Angebot der Firma L – welches vorliegend, soweit ersichtlich, gar nicht übermittelt wurde – kann die Klägerin nicht in ihrer Dispositionsfreiheit, die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen zu lassen, beschränkt werden (vgl. LG C, Urteil vom 22.03.2005, Az. 11 S 418/04; AG G, Urteil vom 07.02.1995, Az. 30 C #####/####; AG I, NZV 2005, 649; AG B, NZV 2005, 588).
8Denn ohne dass es im Einzelnen auf einen Qualitätsvergleich – der in der Praxis auch schwerlich vorzunehmen wäre – ankäme, genügt bereits die in Verkehrskreisen verbreitete Erwartung, in einer Markenwerkstatt werde ein Schaden wegen des täglichen Umgangs mit dem Fabrikat höherwertiger beseitigt, um bei einer Verweisung auf eine sonstige Werkstatt einen Eingriff in die Dispositionsfreiheit anzunehmen. Die Reparatur in einer Markenwerkstatt kann nicht zuletzt bei einem möglichen Weiterverkauf des Fahrzeugs als Verkaufsargument dienen und spielt damit auch eine wirtschaftliche Rolle. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass letztlich Kosten verlangt werden, die gar nicht angefallen sind, denn dies liegt gerade in der Natur der fiktiven Abrechnung auf Reparaturkostenbasis.
9Unabhängig davon hat der Geschädigte regelmäßig auch gar keine Möglichkeit, zu überprüfen, ob es sich bei der von der Versicherung benannten Werkstatt tatsächlich um eine zuverlässige und kompetente Firma handelt, die auch über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen gerade bezüglich seines speziellen Autotyps und der konkret anfallenden Reparaturen verfügt. Er müsste sich hier auf die Angaben der Versicherung verlassen, was dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzrechts widerspricht, nach dem gerade der Geschädigte "Herr des Restitutionsgeschehens" ist. Vielmehr kann der Geschädigte verlangen, dass die Arbeiten in einer Fachwerkstatt seines Vertrauens durchgeführt werden. Die für die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten sind daher diejenigen, die bei Durchführung der Reparatur in einer ortsnahen markengebundenen Fachwerkstatt anfallen, nicht diejenigen einer nicht markengebundenen Werkstatt (vgl. AG I, NZV 2005, 649; AG B, NZV 2005, 588).
10Dass die im Gutachten zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze für eine markengebundene Vertragswerkstatt der Firma G2 unangemessen wären, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Das Gutachten bildet insofern eine taugliche Schätzungsgrundlage im Sinne des § 287 ZPO.
112. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Ersatz der einkalkulierten UPE-Zuschläge, wie sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen. Ein Anspruch auf Ersatz der sogenannten UPE-Zuschläge besteht entgegen der Ansicht der Beklagten auch bei einer Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis. Die vom Kläger begehrten UPE-Aufschläge sind erforderliche Kosten im Sinne des § 249 BGB. Jede andere Betrachtungsweise liefe auf eine Beschneidung der fiktiven Schadensabrechnung hinaus und würde zur Folge haben, dass bei Abrechnung auf Gutachtenbasis letztlich doch konkret und nicht abstrakt abgerechnet werden müsste. Dies liefe dem vom historischen Gesetzgeber angedachten weiteren Zweck des § 249 BGB zuwider; bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis kommt es auf eine tatsächliche Reparatur gerade nicht an (vgl. AG I, NZV 2005, 649; AG H, Urteil v. 21.03.2005, Az. 23 C 10/05).
123. Die obigen Erwägungen gelten entsprechend für die Verbringungskosten, die bei einer Reihe von Reparaturbetrieben im hiesigen Amtsgerichtsbezirk mangels eigener Lackiererei anfallen (vgl. zu dieser Frage auch OLG L2, NZV 1998, 465; AG I, NZV 2005, 649).
134. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 ZPO.
145. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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