Urteil vom Amtsgericht Hagen - 15 C 1/09
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.511,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2006 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Klägerin betreibt u.a. das Versorgungsnetz für die allgemeine Stromversorgung in I2. An dieses Netz ist der Betrieb der Beklagten in der P T in I2 mittelspannungsseitig angeschlossen. Die Beklagte betreibt ein eigenes 10 kV-Leitungsnetz.
3Am 20.03.2006 kam es um 07:32 Uhr aufgrund eines Kurzschlusses zu einer Auslösung von Schutzeinrichtungen (sogenannte Is-Begrenzer) des Transformators U102 im Umspannwerk P der Klägerin. Der Kurschluss führte aufgrund des damit verbundenen hohe Kurzschlussstroms dazu, dass ein im Umspannwerk P installierter Is-Begrenzer der Klägerin auslöste, um eine Überlastung von nachgeschalteten Leistungsschaltern zu verhindern. Bei der Auslösung wurden die stromführenden Leiter des Is-Begrenzers innerhalb von Millisekunden aufgesprengt. Der Strom floss dadurch bedingt wie vorgesehen über eine Drosselspule, die für die Begrenzung hoher Kurschlussströme ausgelegt ist.
4Zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft tauschte die Klägerin den aufgesprengten Is-Begrenzer gegen einen im Umspannwerk vorhandenen Reserve Is-Begrenzer aus. Der aufgesprengte Is-Begrenzer wurde vom Hersteller B wieder regeneriert. Hierfür berechnete die Firma B der Klägerin 4.311,45 Euro.
5Die Klägerin stellte der Beklagten unter dem 26.06.2006 diese Fremdrechnung, sowie 180 Euro für eigene Arbeitsstunden und 20,25 Euro für den Einsatz eines Fahrzeugs in Rechnung.
6Die Klägerin behauptet, Ursache der Störung sei ein Schaltfehler in der 10 kV Anlage der Beklagten gewesen. Der Betriebselektriker der Beklagten hätte einen Erder eingeschaltet und dadurch beim Wiedereinschalten der Anlage der Beklagten den Kurzschluss erzeugt.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.511,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2006 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte hatte zunächst mit Nichtwissen bestritten, dass es am 20.03.2006 zu einem Kurzschluss gekommen sei. Die Beklagte ist der Auffassung, dass es sich bei ihrer 10 kV-Anlage nicht um eine Leitungs- oder Abgabeanlage handelt, sondern vielmehr um eine Anlage zur Aufnahme von Elektrizität. Sie hält daher die verschuldensunabhängige Haftung des Haftpflichtgesetzes für nicht einschlägig. Die Beklagte behauptet, bei den Is-Begrenzern handle es sich um Verbrauchsmaterial. Zudem seien die Kosten für die Regenerierung des Is-Begrenzers überhöht.
12Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
13Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. I vom 01.04.2008 (Bl. 73 ff. d.A.), welches der Sachverständige unter dem 05.11.2008 schriftlich ergänzt hat (Bl. 127 ff. d.A.).
14Entscheidungsgründe
15Die zulässige Klage ist begründet.
16I.
17Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 4.511,65 Euro gemäß § 2 I Haftpflichtgesetz.
18Dieses findet zunächst auch im Verhältnis Netzbetreiber gegen Kunden Anwendung. Aus der Kommentierung zum Haftpflichtgesetz ergibt sich, dass Ursache für die Schaffung des Haftpflichtgesetzes war, dass die u.a. von elektrischen Anlagen ausgehenden erheblichen Gefahren rechtlich im Sinne einer verschuldensunabhängigen Haftung eingeordnet werden sollten. Eine Begrenzung auf die Haftung des Abnehmers/Geschädigten gegen den jeweiligen Netzbetreiber ist darin nicht zu sehen. Dies gibt schon der Wortlaut des § 2 Haftpflichtgesetz nicht her, worin nicht von der Haftung des Netzbetreibers, sondern von der Haftung des Inhabers einer gefährlichen Anlage die Rede ist.
19Überdies gibt die 10 kV-Anlage der Beklagten Elektrizität nicht nur an das firmeninterne Netz der Beklagten, sondern auch an das Netz der Klägerin ab. Das ergibt sich daraus, dass Strom zwingend in einem Kreislauf fließt und dass somit jede Anlage, die Strom aufnimmt, auch Strom abgibt. Dadurch wird eine Kundenanlage auch zur Abgabestelle, von der die abstrakten Gefahren der Elektrizität für die Anlagen des Netzbetreibers ausgehen können. Eine Privilegierung des Stromkunden gegenüber dem Netzbetreiber scheint daher nicht angemessen zu sein.
20Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch zu, da durch die Wirkung von Elektrizität, die von einer Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe ausging, eine Sache beschädigt wurde. Die Beklagte ist als Inhaberin der Anlage zum Schadensersatz verpflichtet. Ein Ausschlusstatbestand ist nicht gegeben.
211.
22Bei der 10 kV-Anlage der Beklagten handelt es sich um eine Anlage zur Leitung bzw. zur Abgabe von Elektrizität.
23a)
24Die Eigenschaft als Leitungsanlage ergibt sich daraus, dass die 10 kV-Anlage dazu bestimmt ist, den Strom aus dem Netz des Netzbetreibers aufzunehmen und an die Verbrauchsstellen im Betrieb der Beklagten im Sinne eines Strömungsvorganges (vgl. Filthaut, Haftpflichtgesetz, 7. Auflage, 2006, § 2, Rn 10) weiterzuleiten.
25b)
26Es handelt sich auch um eine Anlage zur Abgabe von Elektrizität. Hierzu zählen bei elektrischen Großverbrauchern nämlich auch Transformatoren und Regler in den Übergabestationen, welche die Energie in einer für den Verwendungszweck geeigneten Form zur Verfügung stellen (Filthaut, § 2 Rn 12 mwN). Die 10 kV-Anlage der Beklagten stellt sicherlich einen Grenzfall dar, da sie einerseits zur Aufnahme der Energie vom Netzbetreiber bestimmt ist, andererseits aber zur Abgabe dieser Energie an die jeweiligen Verbraucher im Betrieb der Beklagten. Allerdings wird die Grenze zwischen haftungbegründenden Anlagen und nichthaftungsbegründenden Verbrauchern nicht bereits an dem Punkt gezogen, wo die Leitungen des Netzbetreibers in die Anlagen des Kunden übergehen. Vielmehr wird die Grenze erst an dem Punkt gezogen, ab dem tatsächlich eine Verbrauchseinrichtung mit Strom versorgt wird (Filthaut, § 2, Rn 16). Die 10 kV Anlage dient noch nicht zum Verbrauch von Strom auf dem Gelände der Beklagten, sondern vielmehr zur Aufbereitung und Verteilung des Stroms, der von der Klägerin angeliefert wird und stellt demzufolge eine Anlage zur Leitung bzw. zur Abgabe von Strom und keinen Verbraucher dar.
27Die Beklagte ist Inhaberin dieser Anlage.
282.
29Der Schaden bei der Klägerin ist auch durch die Wirkung von Elektrizität, die von der Anlage der Beklagten ausging, eingetreten. Die haftunsbegründende Kausalität ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. I vom 01.04.2008. Dieser hat auf Seite 10 seines Gutachtens festgestellt, dass die Auslösung des streitgegenständlichen Is-Begrenzers auf eine Fehlschaltung mit Kurzschlussauswirkung in der 10-kV-Anlage der Beklagten zurückzuführen sei. Den dazu vom Sachverständigen getroffenen, auch für einen technischen Laien nachvollziehbaren Feststellungen, schließt sich das Gericht an. Es kommt daher auch nicht mehr auf die Frage der Zulässigkeit des Bestreitens eines Kurzschlusses durch die Beklagte mit Nichtwissen an.
303.
31Der klägerseits geltend gemachte Schadensersatz ist auch der Höhe nach begründet. Der Einwand der Beklagten, bei Is-Begrenzern handle es sich um Verbrauchsmaterial, greift nicht durch. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 01.04.2008 auf Seite 11 festgestellt, dass es sich bei Is-Begrenzern nicht um Verbrauchsmaterial, sondern um Einrichtungen zum Netzschutz handelt.
32Die Klägerin muss sich auch nicht entgegen halten lassen, dass es andere Möglichkeiten gegeben hätte, das Netz zu schützen, als mit der von der Klägerin gewählten Kombination aus Is-Begrenzer und Drosselspule. Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass der alleinige Einsatz einer Drosselspule nicht denselben Effekt habe, da dadurch die Qualität der Versorgungsspannung beeinträchtigt werde. Erst durch das Zwischenschalten des hochempfindlichen Is-Begrenzers, der im Normalbetrieb die Drosselspule überbrückt, sei eine geregelte Stromversorgung möglich. Dies wird bestätigt durch die Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 01.04.2008 auf Seite 8. Dort stellt der Sachverständige fest, dass der alleinige Einsatz der Drosselspule zwar geeignet ist, einen Kurzschlussstrom von 18 kA auf 12 kA herabzudämpfen. Gleichzeitig sei durch den Dauerbetrieb der Drosselspule aber keine ausreichende Spannungsqualität gewährleistet. Aus diesem Grunde würde zusätzlich ein Is-Begrenzer zur Überbrückung der Drosselspule eingebaut. Das Konzept dazu stamme aus den 70er Jahren. Diese Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar. Das Gericht schließt sich ihnen ausdrücklich an.
33Die von der Klägerin geltend gemachten Regenerierungskosten der drei Einsätze des Is-Begrenzers sind auch angemessen. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten festgestellt, dass die von der Firma B in Rechnung gestellten Beträge angemessen sind. Diese Rechnung bezog sich auch auf die drei am 20.03.2006 zerstörten Is-Begrenzer Einsätze. Die Beklagte hatte hierzu zwar eingewandt, dass die Daten nicht übereinstimmten. Allerdings hat die Klägerin diesen Einwand schlüssig damit widerlegt, dass in dem Umspannwerk ein Is-Begrenzer als Reserve vorgehalten wurde und unmittelbar eingesetzt werden konnte, während der verbrauchte Is-Begrenzer zur Regenerierung an den Hersteller übersandt wurde.
344.
35Letztlich liegt kein Ausschluss vor. In Betracht käme lediglich ein Ausschluss nach § 2 III Nr. 2 Haftpflichtgesetz. Allerdings ist die Schädigung nicht durch eine Verbrauchs- oder Abnahmeanlage der Beklagten ausgelöst worden. Bei der 10 kV-Anlage der Beklagten handelt es sich vielmehr um eine Leitungs- bzw. Abgabeanlage.
36II.
37Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
38III.
39Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 2 ZPO.
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Referenzen
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