Urteil vom Amtsgericht Hagen - 10 C 566/10
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der T2 GmbH in Dresden von der Beklagten im Wege der Anfechtung Rückzahlung zweier Beträge, und zwar zum einen 1.661,52 € und zum anderen 1.523,19 €. T2 GmbH führte ausschließlich Transportdienstleistungen für große Logistikunternehmen durch. Zu diesem Zweck kooperierte sie mit der T mbH, die ebenfalls im Insolvenzverfahren ist. In Absprache mit N KG arbeiteten die beiden nunmehr insolventen Unternehmen so zusammen, dass wiederholt eine Gesellschaft auf Weisung der anderen Gesellschaft Verbindlichkeiten der anderen Gesellschaft gegenüber den jeweiligen außenstehenden Gläubigern tilgte, hier der Beklagten. Auf Weisung N KG, die nicht liquide war, zahlte am 22.02.2007 T2 GmbH an die Beklagte auf die Schulden N KG gegenüber der Beklagten aus Werkverträgen 1.661,52 € und am 23.08.2007 weitere 1.523,19 €, was mittlerweile unstreitig ist.
3Die T KG ist zahlungsunfähig und überschuldet und hier zu beruft sich die Klägerin auf eine Schuldunterdeckung in Höhe von über 319.537,00 € am 31.12.2003, von 782.652,03 am 31.12.2004 und 1,77 Millionen am 31.12.2005.
4Insoweit beruft sich die Klägerin auf die Feststellung der Schuldunterdeckung durch den Wirtschaftsprüfer I.
5Die Schuldunterdeckung hat nach dem Vorbringen der Klägerin fortlaufend seit dem 31.12.2003 bis zum Zahlungszeitpunkt der T2 GmbH an die Beklagte bestanden. Für die Beklagte war die Zahlung durch T2 GmbH bei Zahlungserhalt nicht bekannt.
6Mit Schreiben vom 11.11.2011 focht der Kläger gegenüber der Beklagten die Leistung an und verlangte Rückzahlung mit Zinsverlangen mit Fristsetzung bis zum 26.11.2010.
7Der Kläger beruft sich darauf, dass gegenüber der Beklagten bei der Erbringung der Zahlungen eine unentgeltliche Leistung vorgelegen habe, unbeschadet des Zustandes, dass die Beklagte Forderungen gegenüber N GmbH aus Werklohnansprüchen hatte. Denn die Forderung der Beklagten gegenüber N KG sei bei Zahlungserhalt wirtschaftlich wertlos gewesen.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.184,71 € nebst Zinsen in Höhe von
105 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2007 zu zahlen,
11ferner
12die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 %
13aus 1.661,52 € für die Zeit vom 22.02.2007 und aus 1.523,19 € für die Zeit
14vom 23.08.2007 bis einschließlich 31.11.2007 zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte hat nunmehr den Zahlungseingang über 1.661,52 € festgestellt.
18Die Verhältnisse hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage hinsichtlich der beiden Insolvenzschuldner bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen.
19Wegen der Einzelheiten des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage ist unbegründet.
22Dem Kläger steht kein Insolvenzanfechtungsgrund zur Verfügung, insbesondere nicht nach § 134 InsO, so dass kein Anfechtungsanspruch (§ 143 InsO) besteht.
23Auf die übrigen Anfechtungsgründe nach den §§ 130 ff. InsO beruft sich der Kläger nicht einmal selbst.
24Bei der Erbringung der jeweiligen Zahlung von der T2 GmbH an die Beklagte fand keine unentgeltliche Leistung gegenüber der Beklagten statt.
25Aufgrund der Zahlungs- und Finanzierungsabsprache erfüllte T2 GmbH eine Verbindlichkeit gegenüber N KG. Dies ist das sogenannte Deckungsverhältnis für den Zahlungsstrom von der T2 an die Beklagte. Gleichzeitig erfüllte die T KG gegenüber der Beklagten ihre Verbindlichkeit aus dem Werkverhältnis, also der Werklohnschuld, gegenüber der Beklagten. Dies ist das sogenannte Valutaverhältnis.
26Anhand der vorgelegten Unterlagen kann angenommen werden, dass T2 und die T KG bereits seit dem Jahre 2003 bis zum Zeitpunkt der Durchführung des Zahlungsstroms von den Konten der T2 GmbH auf das Konto der Beklagten überschuldet war (§ 286 ZPO).
27Substantiierte Einwendungen gegen die vorgebrachten Feststellungen der Überschuldung durch den von der Klägerseite eingeschalteten Wirtschaftsprüfer hat die Beklagte nicht vorgebracht.
28Nichts desto trotz kann nicht nach § 134 InsO angefochten werden.
29Die Klägerseite mag sich zwar auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2007, IX ZR 194/04, stützen.
30Dieses Urteil ist jedoch sogar in einer derartigen Weise falsch, das auch nicht mit Rücksicht auf die Wahrung der Rechtseinheit in der Rechtsprechung dem Urteil gefolgt werden kann. Es verkennt nämlich in verfassungswidriger Weise die
31Eigentumslage und den im Rechtsverkehr notwendigen Vertrauensschutz, der nach Art. 20 GG auch für den Insolvenzsenat zu beachten ist.
32Der Gesetzgeber hat mit der Staffelung der Insolvenzanfechtungsgründe nach § 130 bei kongruenter Deckung, nach § 131 bei inkongruenter Deckung, nach § 132 bei unmittelbar nachteiligen Rechtshandlungen, nach § 133 wegen vorsätzlicher Benachteiligung und § 134 InsO –nur letzterer kommt hier überhaupt in Frage- ein fein ausgewogenes System geschaffen, das nach Auffassung des Gesetzgebers Anfechtungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung auch des Vertrauensschutzes im Rechtsverkehr erlaubt.
33Ob § 134 InsO, mit dem die Anfechtungsfristen gegenüber der Konkursordnung bei unentgeltlichen Leistungen verdoppelt oder sogar vervierfacht worden sind, noch dem Art. 20 GG –Vertrauensschutz im Rechtsverkehr: "Rechtsstaatsgebot" – genüge getan wird, bedarf keiner Entscheidung, die zudem eine Vorlage zu Art. 100 GG nahe legte oder bereits auch eine Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof wegen der Verletzung des Rechtsstaatsprinzips und der Eigentumsgarantie geboten erschienen ließe, da bei richtiger Auffassung § 134 InsO hier nicht zur erfolgreichen Anfechtung führt.
34Das vorgenannte Urteil des Bundesgerichtshofs weist im Wesentlichen daraufhin, dass es die Unentgeltlichkeit der Leistung daran fest macht, dass zum Zeitpunkt des Erhalts der Geldzahlung die Beklagte nicht mehr in der Lage war, mit Rechtsbehelfen die Forderung gegenüber N KG durchzusetzen, also dass die Unentgeltlichkeit daraus folge, dass die Forderung der Beklagten gegenüber N KG –das Urteil des Bundesgerichtshofs auf diesen Fall angewandt- wirtschaftlich wertlos gewesen sei, als die Forderung erfüllt wurde.
35Ohne brauchbares Argument "wischt!" der Bundesgerichtshof den Umstand vom Tisch, dass die Beklagte die Zahlung durch T2 GmbH anstelle ihres Schuldners, N KG weder erkennen konnte noch verhindern durfte. Wie der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung durchaus anspricht, ist wegen § 267 BGB nach der völlig einhelligen Literatur und Rechtsprechung der Gläubiger nicht befugt, die Zahlung durch den Dritten, hier T2 GmbH, abzulehnen, wenn nicht der Schuldner, hier die T KG, widerspricht. Dass dies ferngelegen hat, ist offenkundig. N KG war es nämlich daran gelegen, nach Klägervortrag, dass T2 ihr finanziell beisprang.
36In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Empfängerhorizont des durchschnittlichen, aufmerksamen, gesetzesunterworfenen Bürgers bei der Lektüre der Insolvenzordnung eine Zahlungsunfähigkeit nicht schon dann annimmt, wenn sie nach den Auffassungen der Experten des Insolvenzrechts vorliegt. Es fällt nämlich auf, dass die Insolvenzeröffnung über T2 und die T KG erst vier Jahre nach dem angegebenen Überschuldungszeitpunkt stattgefunden hat. Damit ist offensichtlich, dass es noch im Jahre 2007 möglich gewesen ist, die Finanzierungsengpässe durch wechselseitige Zahlungsunterstützungen in gemeinschaftlicher Absprache auszugleichen.
37Eine Überschuldung ist allerdings im Rechtssinne durchaus gegeben gewesen.
38Die Ausführungen des einschlägigen Insolvenzrechtssenats des Bundesgerichtshof, die in dem genannten Urteil zusammengefasst sind, kranken jedoch daran, dass entgegen der allgemeinen Auffassung des Zivilrechts eine unentgeltliche Leistung nur dann vorliegt, wenn von vorne herein beabsichtigt worden ist, eine bewusste und gewollte freigiebige Leistung zu erbringen. Wegen der beiderseitigen Finanzierungsabsprache der T2 und N KG fehlt es daran offensichtlich.
39Gleiches gilt selbstverständlich für die Werklohnforderung zwischen der Beklagten und N KG, die für "gute Arbeit, gutes Geld" zu beanspruchen hatte.
40Die Tätigkeit der Beklagten gegenüber N KG war also im Rechtssinne der §§ 631 ff. BGB selbstverständlich nicht als Schenkung sondern als entgeltliche Leistung versprochen. Eine Anfechtbarkeit im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Insolvenzverwalter N KG konnte mangels Wahrung der Fristen und der sonstigen Voraussetzungen, vor allem der subjektiven Voraussetzungen, nach § 130 ff. InsO nicht erfolgen. Der wesentliche Vertrauensumstand für den Rechtsverkehr besteht darin, dass die "Rückschlagfristen" der §§ 130 ff. InsO eine wenn auch nur schwer, letztlich gerade noch kalkulierbare Unsicherheitslage für jedes Wirtschafts- und Rechtssubjekt darstellen. Hierzu dienen sowohl die objektiven Kriterien wie die dort genannten subjektiven Voraussetzungen. Alle diese Voraussetzungen sollen nach Auffassung des Insolvenzsenats bei der unentgeltlichen Leistung nach § 134 InsO in unhaltbarer Weise keine Rolle mehr spielen. Insbesondere die in Rd-Nr. 8 der vorgenannten
41Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt auch etwa in BGH NJW 2008, 655, angegebenen Begründungen, sind nicht akzeptabel. Der Zahlungsempfänger (Leistungsempfänger) versteht zu Recht die Zahlung des Geldes als Erfüllung der Werklohnforderung durch seinen Schuldner, hier die Beklagte gegenüber N KG. Der Insolvenzsenat konstruiert in der vorgenannten Entscheidung ohne tragfähigen Grund eine Unterscheidung zwischen einer Leistung im "Zweipersonenverhältnis" und einer im "Dreipersonenverhältnis.
42Im Falle, dass seine Auffassung zu § 134 InsO im "Zweipersonenverhältnis", also wenn der Zahlungsstrom im vorliegenden Falle von N KG an die Beklagte erfolgt wäre, nicht als unentgeltlich anzufechten ist, soll nach der Senatsauffassung offensichtlich keine unentgeltliche Leistung vorliegen, wenngleich in diesem Verhältnis die Forderung genauso "wirtschaftlich" wertlos ist.
43Dies ist jedoch völlig inkonsequent. Wenn es zur Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Leistung auf Zeitpunkt des Datums des Leistungserhalts ankommt, ist es im Zwei- sowie im Dreipersonenverhältnis völlig gleichwertig, dass zum Zeitpunkt des Erhalts der Leistung nicht mehr werthaltig war. In beiden Fällen ist nämlich der Zahlende überschuldet oder nicht pfändbar und dementsprechend die Forderung wirtschaftlich bedeutungslos, weil rechtlich nicht durchsetzbar. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die wirtschaftliche Wertlosigkeit tatsächlich nach rechtlichen Kriterien zu beurteilen ist. Es werden doch im Wirtschaftsleben zahllose Forderungen erfüllt, deren gerichtliche Durchsetzung zumindest zweifelhaft oder sogar ausgeschlossen ist.
44Wirtschaftlich kommt es nämlich nicht nur auf juristische Beurteilungen, sondern auch auf zahlreiche weitere Umstände, wie den Aufrechterhalt eines guten Rufes, Fortsetzung eines Belieferungsdienstleistungs- oder Werkverhältnisses und viele andere Dinge an.
45Sollte der Bundesgerichtshof als tragenden Gedanken im Untergrund seiner Überlegungen zur Unterscheidung zwischen "Zweipersonenverhältnis" und "Dreipersonenverhältnis" mit sich führen, dass die Zahlung im Dreipersonenverhältnis für den Zahlungsempfänger sozusagen wie "Manna aus dem Himmel", also ein wirtschaftlich zufälliger Glücksfall gewesen ist, so ist dem entgegen
46zu halten, dass auch im Zweipersonenverhältnis die gleiche Beurteilung der wirtschaftlichen Wertlosigkeit zu Grunde zu legen ist, will nicht ein unvertretbarer Wertungswiderspruch aufgebaut werden. Auch der Erhalt einer Zahlung nach tatsächlich vorliegender Überschuldung oder schon Unpfändbarkeit im Zweipersonenverhältnis zu einem Zeitpunkt und unter Bedingungen, der nicht eine Anfechtung nach §§ 130 bis 133 InsO erlauben, wäre bei der Auffassung, dass es zu einer Beurteilung der Unentgeltlichkeit auf den Zeitpunkt des Erhalts der Leistung und auf die Nichtdurchsetzbarkeit der Forderung ankäme, in gleicher Weise zu beurteilen. Dann aber wären nicht nur im Dreipersonenverhältnis, sondern auch im Zweipersonenverhältnis die Zahlungseingänge beim Gläubiger, der eine entgeltliche Leistung vereinbart hatte, nach 134 InsO anfechtbar.
47Die rechtlichen Ergebnisse der Auffassung des Insolvenzsenats sind zudem bei Übertragung der Rechtsprechung auf zahlreiche weitere wirtschaftliche Lebenssachverhalte unerträglich. Gesetzt der Fall, eine bedeutende Bank würde insolvent und hätte zu ihren Kunden zahlreiche, ganz besonders im hiesigen Bereich, dem Vernehmen nach 10-15 % überschuldete Privathaushaltskunden, wären Mieten von den Konten der überschuldeten Haushaltsvorstände bei der nunmehr ebenfalls insolventen Bank auf das Konto zahlloser Vermieter geflossen. Nach der Rechtsprechung dieses Zivilsenats wären die Zahlungen nach § 134 InsO noch nach vier Jahren anfechtbar. Dass dies einen finanziellen "Supergau" auslösen würde, liegt auf der Hand.
48Auch werden im Rechtsverkehr, insbesondere außerhalb der Beobachtungsweite des Insolvenzrechts etwa in den vom Amtsgericht täglich zu beurteilenden Wohnraummietverhältnissen Zahlungen etwa von Angehörigen der Mieter erbracht, die selbst nicht über ein mehr als pfändungsfreies Einkommen verfügen.
49So liegt es schon, wenn ein Ehemann einer Mieterin, die kein pfändbares Einkommen erzielt, und der selbst ein Einkommen erzielt, das unter der Pfändungsgrenze liegt, monatlich die Mieten für seine Ehefrau an den Mieter zahlt. Es wäre absurd, hier nach § 134 InsO die Anfechtung durchgreifen zu lassen, was aber nach der oben angegebenen Insolvenzrechtsprechung der Fall wäre. Zahllose Privatvermieter und auch Wohnbaugenossenschaften müssten mit Folgeinsolvenzen rechnen, was nur die Verbände der Insolvenzverwalter begeistern würde.
50Soll die Unentgeltlichkeit daran fest gemacht werden, dass die Forderung wirtschaftlich wertlos ist, so ist dies im täglichen Geschehen, bei zahllosen Mietrechtsverhältnissen, der Fall, weil weder der Mieter noch der Zahlende über ein mehr als pfändbares Einkommen verfügen.
51Für den Vermieter als Gläubiger wäre die Zuleitung des Mietzinses durch den Dritten, der ebenfalls nicht mehr als ein pfändungsfreies Einkommen hat, nach Jahr und Tag, nämlich innerhalb der vier Jahre des § 134 InsO, durch einen späteren Treuhänder mit Insolvenzverwalterfunktion im Falle der Privatinsolvenz zurückzuzahlen.
52Zahlungen durch Dritte kommen im tatsächlichen Leben durchaus häufiger als gedacht vor. Viele Anwälte haben finanziell klamme Mandanten, für deren Honorarschulden Angehörige, die ebenfalls nicht pfändbar und im Insolvenzsinne überschuldet sind, durch Begleichung der Honorarschulden einspringen. Deren Privatinsolvenzeintritt ist nur eine Frage der Zeit. Nach der –abzulehnenden- Auffassung müsste jeder Anwalt bei zahlreichen Mandanten noch vier Jahre lang mit der Rückzahlung an den Insolvenzverwalter (Treuhänder) rechnen. Mehrere Millionen Bürger durchlaufen schließlich das Privatinsolvenzverfahren.
53Wie viele Folgeinsolvenzen das auslöst, hat die Entscheidungsreihe des Insolvenzrechtssenats überhaupt nicht angesprochen. Mangels Berücksichtigung der Folgen sind diese offensichtlich auch nicht bedacht worden. Nur lapidar führt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs unter Rd-Nr. 11 aus, dass nach seiner Auffassung der Zahlungsempfänger nicht "schutzwürdig" sei. Die Schutzwürdigkeit ergibt sich jedoch aus dem Zusammenspiel der §§ 130, 131, 132, 133 und 134 InsO.
54Rechtsgrund für die sachliche Ungleichbehandlung schon bei den Anfechtungsfristen im Sinne des Art. 3 I GG im Laufe der Gesetzgebung kann nämlich nur sein, dass derjenige, der bewusst und gewollt eine freigiebige Leistung ohne Gegenleistung erhält, aus diesem Grunde gegenüber den Insolvenzgläubigern nicht schutzbedürftig ist.
55Dies setzt jedoch voraus, dass gerade von vorne herein eine unentgeltliche Leistung als solche unentgeltliche Leistung vereinbart worden ist und dementsprechend von Anfang an beabsichtigt war. Nur wer weiß, dass er etwas unentgeltlich erhalten hat, also ein Geschenk bekam, ist nicht schutzwürdig. Es ist für das jeweils betroffene Rechts- und Wirtschaftsobjekt dagegen unerträglich, vier Jahre rückwirkend ohne eigenes Zutun als gesichert anzusehende Rechtspositionen wie den Erhalt der Zahlung für als entgeltlich selbst erbrachte Leistungen aufgeben zu müssen. Vorteil bietet diese Rechtsprechung nur zum Schein den Insolvenzgläubigern, deren Gleichbehandlung dem Insolvenzrechtssenat so sehr am Herzen liegt. Dabei ist unverständlich, dass dabei der offenkundige Umstand übersehen wird, dass das Heranziehen von Beträgen von Insolvenzanfechtungsschuldnern zur Insolvenzmasse nach aller Statistik nicht den außenstehenden Insolvenzgläubigern, sondern vorallem den Insolvenzverwaltern als wirtschaftlich an dem Insolvenzverfahrensdurchführen interessierten beteiligten Wirtschaftsubjekten zu Gute kommt. Das Argument, durch die bejahte Insolvenzanfechtung würden die Gläubiger der insolventen Unternehmungen Vorteile erhalten, erweist sich nach tatsächlicher Erkenntnis der Insolvenzquoten als nur vorgeschoben. Es verwundert dementsprechend auch nicht, dass die untragbare Rechtsprechung des Insolvenzrechtssenats bei den Kommentatoren der Insolvenzordnung, die zumeist aus dem Kreis der Insolvenzverwalter stammen, Anklang gefunden hat. Wegen der unerträglichen Folgen für den Vertrauensschutz auf den Bestand erhaltener Zahlung im Rechtsverkehr, der Abweichung von der austarierten Ordnung der Anfechtungsgründe nach §§ 130-134 InsO, insbesondere auch mit Rücksicht auf den Vertrauensschutz im Rechtsverkehr, der nach Art. 20 GG besonderen hohen Rang inne hat, kann dieses Gericht dem Insolvenzsenat nicht folgen.
56Es fehlt nämlich der auch bei der Auslegung des § 134 InsO notwendige Auslegungsgleichlauf mit den Wertungen des Gesetzgebers in §§ 130 bis 133 InsO. Dort sind subjektive Elemente zur Anknüpfung der Wertung, das angefochten werden kann, durchweg die Regel. Der Gesetzgeber kann nach Art. 3 I, Art. 20 GG bei §§ 134 InsO nicht übersehen haben, dass es der in § 130 ff. InsO genannten subjektiven Voraussetzungen in der Person des Insolvenzanfechtungsgegners in § 134 InsO nur deshalb nicht bedurfte, weil dieser "selbstverständlich" die unentgeltliche Leistung wissentlich als ohne Gegenleistung erhalten hat. Ohne Kenntnis der Unentgeltlichkeit fehlt es in der Person des Anfechtungsgegners an einer tragfähigen Begründung für den Erfolg der Anfechtung, werden doch subjektive Elemente ansonsten zur Voraussetzung erfolgreicher Anfechtung erhoben. Jedenfalls ist bei § 134 InsO anzunehmen, dass der Gesetzgeber nur deshalb die subjektiven Voraussetzungen rückwirkender Anfechtung nicht zusätzlich erwähnt hat, weil er davon ausgegangen ist, dass der Empfänger der unentgeltlichen Leistung deren Unentgeltlichkeit subjektiv natürlich kannte. Dementsprechend ist durch ergänzende Auslegung auch bei § 134 ZPO die Kenntnis der Unentgeltlichkeit bei Zahlungs- und Leistungserhalt zu fordern. Daran fehlt es aber auch nach dem klägerischem Vorbringen im hiesigen Fall.
57Besonders abzulehnen ist auch das Verlangen der Zinsforderung auf den Erhalt der Gelder bereits seit Zahlungszustrom; hieran zeigt sich noch einmal die völlig missratende Auslegung des § 134 InsO. Ohne Erkennbarkeit einer bewussten und gewollten Freigiebigkeit und deren Vereinbarung, erscheint die rückwirkende Belastung mit der Höhe und Dauer der Zinsforderung angesichts der von den Wirtschafts- und Rechtssubjekten erst einmal zu erzielenden Renditen unerträglich. Mit dem rechtsstaatlich notwendigen Vertrauen ist die Bestandskraft nach § 267 BGB erfüllend erhaltener Zahlungen ist die Auffassung des Insolvenzsenats nicht mehr zu vereinbaren.
58Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 ZPO.
59Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gem. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
60Die Berufung wäre zuzulassen, wenn sie nicht ohnehin schon stattfände.
61Es ist zu hoffen, dass eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach dem Rechtssprechungseinheitsgesetz stattfindet, wonach die Widersprüche des neunten Zivilsenats zu der Rechtsprechung, wann Schenkung oder Kauf bzw. Leihe oder Miete, die sich im Wesentlichen durch die Unentgeltlichkeitsvereinbarung unterscheiden, so wie auch des Bereicherungsrechts nach §§ 812 ff, 816, 822 BGB, herbeigeführt wird. Anderenfalls bleibt es etwa der Beklagten unbenommen , nach den einschlägigen Bestimmungen, Verfassungsbeschwerde oder Beschwerde an den EuGH einzulegen.
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