Beschluss vom Amtsgericht Hagen - 11-2225334-01-N
Tenor
Der Erinnerung der Antragstellerin wird stattgegeben; die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Die Rechtssache wird dem Rechtspfleger zur weiteren Entscheidung zurückübertragen mit der Maßgabe, von den im angefochtenen Beschluss angenommenen Bedenken Abstand zu nehmen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
1
Gründe:
2Der Rechtspfleger hat mit dem angefochtenen Beschluss den Mahnantrag insgesamt gemäß § 691 Absatz 1, Ziffer 2 ZPO zurückgewiesen, da ein Mahnbescheid bezüglich der begehrten Nebenforderung, nämlich der Anwaltsvergütung für die vorgerichtliche Tätigkeit nicht erlassen werden könne. Das Gericht habe entgegen der Ansicht der Antragstellerin die Voraussetzungen für eine erhöhte, über den 1,3-fachen Regel-Gebührensatz liegende Gebühr (hier 1,5-fache Gebühr) zu prüfen und könne insoweit die anwaltliche Erklärung verlangen, mit der der besondere Umfang bzw. die besondere Schwierigkeit der Angelegenheit versichert werde.
3In dem angefochtenen Beschluss ist im Ausgangspunkt zu Recht darauf hingewiesen worden, dass im Mahnverfahren offensichtlich unbegründete oder offensichtlich gerichtlich nicht durchsetzbare Forderungen nicht geltend gemacht werden dürfen und dem Mahngericht insoweit auch eine Prüfungskompetenz zusteht (vgl. Zöller, § 691 Rdnr. 1 und 2 m.w.N., insbesondere BGH, NJW 1984/242 ff). Auch bezüglich einer derartigen Nebenforderung hat das Mahngericht die oben dargelegte Prüfungskompetenz.
4Allerdings ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die geltend gemachte Gebühr offensichtlich unbegründet oder offensichtlich nicht durchsetzbar ist.
5Nach Nr. 2300 VV-RVG besteht für die Geschäftsgebühr ein sogenannter Gebührenrahmen zwischen 0,5 und 2,5. Im vorliegenden Fall wird von der Antragstellerin eine 1,5-fache Gebühr geltend gemacht.
6Die Bestimmung der Höhe seiner Gebührenforderung obliegt dem Anwalt nach seinem billigem Ermessen (vgl. u.a. Gerold/Schmidt, § 14 Rdnr. 8 m.w.N./Hartung, § 14 Rdnr. 88 ff. m.w.N.). Eine Überprüfung durch das Mahngericht muss sich infolgedessen darauf beschränken, ob das billige Ermessen bei der Gebührenforderung erkennbar überschritten worden ist ( vgl. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 24.04.2005 in 04-2330118-03-N). Dort hat das erkennende Gericht in einen ähnlichen Fall bereits ausgeführt:
7"Nach Nr. 2400 VV-RVG soll eine Gebühr von mehr als dem 1,3-fachen berechtigt sein, "wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war". Ob dies im vorliegenden Fall zutrifft, ist seitens der Antragstellerin nicht dargetan worden.
8Diese fehlende Begründung ergibt aber dennoch keinen Anhalt für die Annahme, dass die Antragstellerin eine offensichtlich unbegründete oder offensichtlich gerichtlich nicht durchsetzbare Gebührenforderung mit ihrem Mahnbescheidsantrag verfolgt.
9Nach § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen.
10Wegen der Schwierigkeiten zu bestimmen, wann im Einzelfall die geforderte Rahmengebühr unbillig ist, ist in der Praxis der Ansatzpunkt der sogenannten Mittelgebühr entwickelt worden (vgl. Gerold/Schmidt, § 14 RVG, Rdnr. 29, 30, 31). Diese wird mit dem 1,5-fachen Gebührenansatz angesetzt. Als ein anderer Ansatzpunkt werden sogenannte Toleranzgrenzen gezogen, d.h. bis zu 20 % über dem Mindestgebührensatz werden noch als "billige" Forderung anerkannt (vgl. im Einzelnen m.w.N. Gerold/schmidt, § 14 RVG, Rdnr. 34). Erst wenn der sogenannte Mittelwert bzw. die Toleranzgrenzen überschritten sind, besteht danach eine Annahme für eine unbillige Gebührenforderung bzw. der sogenannte Mittelwert oder das Einhalten der Toleranzgrenzen entspricht dem einem Rechtsanwalt eingeräumten billigem Ermessen nach § 14 RVG. In Nr. 2400 VV-RVG hat der Gesetzgeber normiert, dass die Geschäftsgebühr des sogenannten Durchschnittsfalles mit dem 1,3-fachen Wert zu bemessen ist (vgl. Göttlich/Mümmler, Stichwort: "Geschäftsgebühr", Nr. 8.1). Bei einem durchschnittlichen Fall kann nur dann eine höhere Gebühr beansprucht werden, wenn die Tätigkeit in diesem Fall umfangreich oder schwierig war. Für den Durchschnittsfall hat der Gesetzgeber insoweit das billige Ermessen des Rechtsanwaltes konkretisiert bzw. eingeschränkt. Ob es sich aber um einen Durchschnittsfall handelt, hat allein der Rechtsanwalt weiterhin nach seinem billigen Ermessen zu bestimmen. Auch bei einer Gebührenforderung nach Nr. 2400 VV-RVG kann ein Rechtsanwalt weiterhin alle in § 14 RVG aufgeführten Kriterien mit zur Grundlage seiner Billigkeitsentscheidung heranziehen. Die ihm weiterhin mögliche Gesamtschau kann daher z.B. bei ihm dazu führen, auch den durchschnittlichen Normalfall, wenn er diesem Fall einer besonderen Bedeutung für seinen Auftraggeber beimißt oder diesen z.B. besonders vermögend betrachten sollte, deswegen eine höhere Geschäftsgebühr als das 1,3-fache von diesem zu fordern (vgl. u.a. Göttlich/Mümmler, Stichwort: "Geschäftsgebühr" Nr. 8.1 letzter Absatz). Infolgedessen kann allein aus dem Fehlen einer Begründung bezüglich der Höhe der geltend gemachten Geschäftsgebühr nicht grundsätzlich auch auf die Unbilligkeit oder die gerichtliche Nichtdurchsetzbarkeit gefolgert werden.
11Die im vorliegenden Fall geforderte Geschäftsgebühr ist deshalb nicht erkennbar offensichtlich unbillig oder erkennbar offensichtlich gerichtlich nicht durchsetzbar.
12Demgemäß ist - wie erkannt - entschieden worden."
13Damit übereinstimmend weist die Antragstellerin zu Recht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2011 –IX ZR 110/10- hin, in der ausgeführt wird, dass die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr einer gerichtlichen Überprüfung entzogen ist, da dem Rechtsanwalt für eine Rahmengebühr ein Spielraum von 20 % (sog. Toleranzgrenze) zusteht (s. o. BGH, zitiert nach BeckRS 2011, 03189, dort m.w.N.).
14Es besteht daher regelmäßig keine Veranlassung zu weiterer Prüfung, da bei Einhaltung dieses Spielraums kein Anhalt dafür besteht, dass eine offensichtlich unbegründete oder offensichtlich nicht durchsetzbare Forderung geltend gemacht wird.
15Die Entscheidung über die Rückübertragung auf den Rechtspfleger stützt sich auf § 577 ZPO.
16D.
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