Beschluss vom Amtsgericht Halle (Saale) - 104 C 1565/10 (104)

Tenor

Das Amtsgericht Halle erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bad Freienwalde

Gründe

1

Die Verweisung beruht auf § 281 I 1 ZPO.

2

Örtlich zuständig ist gemäß § 13 ZPO das Amtsgericht Bad Freienwalde als Gericht des Wohnsitzes der Beklagten.

3

Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Halle nach § 29 ZPO ist nicht gegeben. Erfüllungsort der von der Klägerin beschriebenen Schadensersatzpflicht ist nicht Halle.

4

Vorliegende begehrt die Klägerin vom Beklagten Schadenersatz gem. §§ 437 Zi. 3, 440, 281 BGB. Dies – unter anderem – mit der Begründung, dass nach dem Ableben des Tieres ein Rücktritt vom Kaufvertrag verbunden mit einer Rückgewähr der Kaufsache nicht mehr möglich ist.

5

Nach § 270 I, 269 I BGB ist der Erfüllungsort eines Geldschuld (und nichts anderes begehrt die Klägerin mit ihrer Schadensersatzklage) im Zweifel der Wohnsitz des Schuldners, hier also der Wohnsitz der – nach der Behauptung der Klägerin zum Schadenersatz verpflichteten – Beklagten.

6

Dass das Gericht des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) (ausnahmsweise) im Rahmen der Rückabwicklung eines Kaufvertrages auch für die Klagen auf Rückzahlung des Kaufpreises – bei gleichzeitiger Rückgewähr des Kaufgegenstandes – zuständig ist (vgl. Zoeller, 28. A, § 29, RZ 25 m.w.N.), kann entgegen der Auffassung der Klägerin hier nicht (auch noch) zu einer Zuständigkeit dieses Gerichts auch für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche führen.

7

Bei der – durch die Rechtsprechung entwickelten – Zuständigkeit des Gerichts „am Ort der Kaufsache“ auch für die vom Verkäufer zu erbringenden (Rück-)Zahlungspflichten handelt es sich bereits um eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz, dass Erfüllungsort einer Zahlungspflicht im Zweifel der Wohnort des Schuldners ist.

8

Diese Ausnahme auch noch auf die weiteren Zahlungsansprüche des Käufers (wie den Anspruch auf Schadensersatz, oder den Anspruch nach § 441 I BGB) anzuwenden, würde einer Rechtsfindung contra legem (entgegen §§ 269 I, 270 I, IV BGB ) nahekommen, nämlich der „Findung“ eines neuen Gerichtstandes, dem „Kaufvertragsgerichtsstand“ am Wohnsitz des Käufers, der für alle Klagen des Käufers aus dem „Kaufvertrag“ zuständig ist.

9

Diesen Gerichtsstand zu schaffen, ist aber nicht Sache der Rechtsprechung, sondern Aufgabe des Gesetzgebers.

10

Wenn der Gesetzgeber einen solchen Gerichtsstand für sinnvoll und notwendig erachtet, mag er ihn kodifizieren. Bis dahin hat es aber dabei zu verbleiben, dass der Gerichtsstand des Erfüllungsortes für „Zahlungsklagen“ nach §§ 269 I, 270 IV BGB grundsätzlich am Wohnsitz des Schuldners zu finden ist.


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