Beschluss vom Amtsgericht Halle (Saale) - 103 II 972/13

Tenor

Die Erinnerung vom 3. Mai 2013 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 5. April 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 56 Abs. 1 RVG, §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist aber nicht begründet. Zu Recht hat die Rechtspflegerin die geltend gemachten Kopierkosten nicht festgesetzt. Zwar sind Kopierkosten grundsätzlich erstattungsfähig (Beschluss des Gerichts vom 8. Februar 2010, Az. 103 II 3103/09, veröffentlicht bei juris). Kopierkosten können aber nur ersetzt werden, wenn deren Entstehen glaubhaft gemacht ist. Daran fehlt es vorliegend. Der Rechtsanwalt hat sich ausdrücklich, noch im Erinnerungsverfahren, geweigert, die gefertigten Kopien vorzulegen. Demgegenüber reicht eine bloße anwaltliche Versicherung nicht aus. Die anwaltliche Versicherung ist als eigene Erklärung des antragstellenden Rechtsanwalts ein wesentlich schwächeres Mittel der Glaubhaftmachung als die Vorlage von Unterlagen. Die anwaltliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung wird daher insbesondere dann zum Tragen kommen und ausreichend sein, wenn objektive Mittel der Glaubhaftmachung nicht zur Verfügung stehen (etwa wenn es um den Inhalt mündlicher Gespräche o. ä. geht). Wenn aber wie hier Sachbeweise bzw. genauer gesagt sachliche Unterlagen als Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen, ist nicht einzusehen, warum diese im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht auch vorgelegt werden sollen und warum eine Vergütung ausschließlich auf die nicht nachprüfbare Angabe des Rechtsanwalts hin festgesetzt werden soll.

2

Zwar mag es in Bagatellfällen, in denen die Fertigung nur weniger Ablichtungen abgerechnet wird, unverhältnismäßig sein, vom Rechtsanwalt zur Glaubhaftmachung die Vorlage dieser wenigen Ablichtungen zu verlangen. Vorliegend geht es aber um immerhin 227 Kopien, für die 51,55 € an Auslagen festgesetzt werden sollen. Es ist dem Steuerzahler nicht zuzumuten, dass ein derartiger Betrag allein auf die bloße nicht nachgeprüfte Behauptung des Rechtsanwalts hin festgesetzt wird.

3

Die Beschwerde ist nicht zuzulassen, da es vorliegend nicht um eine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern nur um die Sachverhaltsfeststellung geht.


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