Urteil vom Amtsgericht Halle (Saale) - 104 C 2868/14
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, 287 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2014 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 27 %, die Klägerin 73 % zu tragen..
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann – jeweils – durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht der andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: Bis 1100 €
Tatbestand
- 1
Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
- 2
Am 24.02.2014 bevor Herr D. F., ein Mitarbeiter der Klägerin, mit dem Fahrzeug Mercedes Benz Sprinter, Kennzeichen HAL-HR … den Z. in Halle (Saale), um anschließend nach links auf die Magistrale einzubiegen.
- 3
Kurz bevor das Fahrzeug die Kreuzung erreichte, schaltete die Ampel auf gelb, weshalb der Zeuge F. bremste daraufhin das Fahrzeug bis zum Stillstand ab. Das Fahrzeug selbst kam einige Meter hinter der Haltelinie vollständig zu stehen.
- 4
Der Fahrer des hinter dem klägerischen Fahrzeug fahrenden Pkw VW Caddy konnte nicht mehr rechtzeitig anhalten und fuhr auf den vom Zeugen F. gesteuerten Pkw auf. Gegenüber der Unfall aufnehmenden Polizeibeamten gab der Zeuge F. an, einen Anruf bekommen zu haben. Da die vorhandene Freisprecheinrichtung nicht funktionierte, habe er das Handy in der Hand gehabt und sei abgelenkt gewesen.
- 5
Der Kläger ließ seinen Fahrzeugschaden begutachten. Der Gutachter kommt – unter Berücksichtigung eines Abzuges "alt für neu" – auf Reparaturkosten für die Beseitigung der unfallbedingten Schäden von 2130,53 €. Für diesen Betrag ließ er sein Fahrzeug auch reparieren.
- 6
Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des "Kfz Sachverständigenbüro H." verwiesen.
- 7
Der Kläger rechnet seinen Schaden nunmehr wie folgt ab:
- 8
Reparaturkosten: 2130,53 €
- 9
Kosten für das Gutachten: 474,81 €
- 10
Nutzungsausfall (vier Tage a 65 €): 260 €
- 11
Kostenpauschale: 30 €.
- 12
Diesen Betrag forderte der vom Kläger mit der Liquidation des Schadensersatzes beauftragte Rechtsanwalt mit Schreiben vom 13.06.2014 gegenüber der Beklagten ein. Die Kosten hierfür übernahm die klägerische Rechtsschutzversicherung, welche ihren Anspruch an den Kläger abtrat.
- 13
Die Beklagte regulierte auf Basis einer Haftung von einem Drittel zulasten des Klägers und zwei drittel zulasten der Beklagten – wegen der Einzelheiten wird auf die Regulierungsschreiben der Beklagten vom 13.06.2014, bzw. vom 26.06.2014 verwiesen – wie folgt:
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Reparaturkosten: 1351,46 €
- 15
Sachverständigengutachten: 318,12 €
- 16
Nutzungsausfall 134 €
- 17
Kostenpauschale 16 €.
- 18
Danach verblieb - nach Auffassung des Klägers – noch ein offener Betrag von 1078,36 €. Diesen macht der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend.
- 19
Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümer des Fahrzeugs Mercedes Benz Sprinter, Kennzeichen HAL-HR … sie ist der Auffassung, der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges sei vollumfänglich allein für den hier streitgegenständlichen Verkehrsunfall verantwortlich, die Beklagte haftet daher der Klägerin zu 100 %.
- 20
Die Klägerin beantragt,
- 21
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1078,36 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2014 zu zahlen.
- 22
Die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsanwälte S. und T. 103,30 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2014 als außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu zahlen.
- 23
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
- 24
Sie ist der Auffassung, der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs habe zumindest zu 33 1/3 % den Unfall mitverursacht. Des Weiteren sei der abgerechnete Schadensersatz auch zu hoch. Die Klägerin habe sich einen weiteren "Abzug alt für neu" über den vom Sachverständigen bereits festgestellten hinaus anrechnen zu lassen. Des weiteren ist die Beklagte der Auffassung, Nutzungsausfall wie von der Klägerin gefordert, werde für ein gewerblich genutzten Pkw nicht geschuldet.
- 25
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E. . Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2015 verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 26
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat über den von der Beklagten bereits gezahlten Betrag hinausgehend Anspruch auf Schadensersatz aus dem hier streitgegenständlichen Verkehrsunfall (§ 115 VVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG).
1.)
- 27
Die Klägerin ist Eigentümerin des hier beschädigten PKW Mercedes Benz Sprinter.
- 28
Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach Vernehmung des Zeugen E. fest. Dieser gab an, ursprünglich – bis Ende 2009 – gemeinsam mit seinen Mitgesellschaftern F. und L. die M. GbR betrieben zu haben. Diese GbR sei auch Eigentümer des hier verunfallten PKW Mercedes Sprinter gewesen. Zum 01.01.2010 haben er und seine Mitgesellschafter die … GmbH gegründet. In diese wurde als Betriebsvermögen auch der streitgegenständliche PKW eingebracht.
- 29
Das Gericht erscheint der Zeuge glaubwürdig, die Aussage glaubhaft. Der Wahrheitsgehalt der Aussage wird auch dadurch gestützt, dass im Kraftfahrzeugbrief selbst die … GbR eingetragen ist, außerdem – unstreitig – die … GbR nicht mehr existent ist.
- 30
Anhaltspunkte für die Annahme, der Zeuge habe hier die Unwahrheit gesagt, hat das Gericht keine, werden auch nicht durch den Beklagtenvertreter vorgebracht.
- 31
Im übrigen muss die (vorgerichtlich erfolgte) vorbehaltlose Zahlung durch die Beklagte an die Klägerin als – zumindest deklaratorisches – Schuldanerkenntnis aufgefasst werden, mit der Folge dass damit die Frage der "Eigentümerstellung" außer Streit genommen wurde.
- 32
Danach war die Beklagte aber gehalten, konkret darzulegen (und dies im Bestreitensfalle auch zu beweisen), dass und warum die Klägerin nicht Eigentümer des streitgegenständlichen PKWs ist. Diesbezüglich fehlt jedoch jeglicher Vortrag.
2.)
- 33
Die Beklagte haftet gemäß § 115 VVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 3 StVG der Klägerin auf Schadensersatz, da die Klägerin jedoch nicht beweisen kann, dass der Unfall für Sie, bzw. den Fahrer Ihres Fahrzeuges ein unabwendbares Ereignis darstellte (vergleiche § 17 Abs. 3 S. 1 StVG), lediglich zu 75 % ihres Schadens.
- 34
Unstreitig ist der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkws auf den klägerischen PKW aufgefahren. Nach dem Beweis des ersten Anscheins ist daher von einem Verschulden des Fahrers des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkws auszugehen. Entweder hat der Fahrer dieses Fahrzeugs den Sicherheitsabstand zum voranfahrenden PKW nicht eingehalten oder aber sich nicht aufmerksam genug im Straßenverkehr bewegt. Beides rechtfertigt die Annahme eines Verschuldens.
- 35
Jedoch konnte die Klägerin nicht beweisen, dass der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis im Sinne des §§ 17 Abs. 3 StVG darstellte. Nach ihrem eigenen Vortrag war der Fahrer Ihres Fahrzeugs kurz vor dem Passieren der Ampelkreuzung abgelenkt. Die Klägerin selbst gibt an, der Zeuge F. habe, da die Freisprecheinrichtung ausfiel, sein Handy an den Beifahrer weitergereicht. Er habe dann bemerkt, dass die Ampel auf "gelb" umschaltete. Er habe dann erkannt, mit der gefahrenen Geschwindigkeit die Ampel nicht vor "rot" überqueren zu können, so dass er das Fahrzeug auf den Stillstand abbremste.
- 36
Da unstreitig das Fahrzeug der Klägerin erst nach Passieren der Haltelinie zum stehen kam, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges im Moment vor dem Passieren der Haltelinie wegen der Probleme der Freisprecheinrichtung abgelenkt gewesen war, er sich durch das abrupte Bremsen falsch verhielt, der andernfalls er entweder bei gelb noch hätte in die Kreuzung einfahren können oder aber er das Fahrzeug problemlos vor der Haltelinie zum Stehen hätte bringen können. Dies hat er unstreitig nicht getan, weshalb das Gericht davon ausgeht, dass der Zeuge F. sich nicht wie ein so genannter Idealfahrer in der konkreten Situation verhalten hat. Das klägerische Fahrzeug hat daher den streitgegenständlichen Verkehrsunfall mitverursacht. Diese Mitverursachung berücksichtigt das Gericht mit einer Haftungsquote i.H.v. 25 %. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die deutlich überwiegende Ursache für die Kollision der Fahrzeuge von dem unaufmerksamen Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs gesetzt wurde.
3.)
- 37
Unter Berücksichtigung einer Haftungsverteilung von 75 % zulasten der Beklagten und 25 % zulasten der Klägerin stehen der Klägerin folgende Schadenersatzpositionen zu.
- 38
a.) Reparaturkosten:
- 39
Die Beklagte schuldet die vom Sachverständigen festgestellten und – unstreitig – auch in der Höhe angefallenen Reparaturkosten i.H.v. 2130,3 €. Der Sachverständige selbst nahm bereits für Vorschäden und Gebrauchsspuren am klägerischen Fahrzeug einen Abzug alt für neu vor. Dies stellt sich auch als substantiierter Vortrag der Klägerin zu dieser Problematik dar, so dass das einfache Bestreiten des Beklagtenvertreters diesbezüglich nicht mehr ausreichte, daher auch nicht erheblich war.
- 40
b.) Sachverständigengutachten:
- 41
Die Beklagte schuldet auch die gegenüber der Klägerin geltend gemachten Sachverständigengebühren i.H.v. 474,81 € für die Erstellung des vorgerichtlich in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens.
- 42
c.) Nutzungsausfall:
- 43
Die Beklagte schuldet keinen Nutzungsausfall. Unstreitig wurde das Kraftfahrzeug gewerblich genutzt, diesbezüglich steht der Klägerin nur dann ein Anspruch wegen des Ausfalls ihres Fahrzeugs zu, wenn sie einen konkreten Schaden durch die Nichtbenutzbarkeit ihres Fahrzeugs behaupten kann. Dies erfolgte durch die Klägerin jedoch nicht.
- 44
d.) Kostenpauschale:
- 45
Die Beklagte schuldet der Klägerin eine Kostenpauschale in i.H.v. 25 €.
- 46
Insgesamt schuldet die Beklagte daher entsprechend ihrer Haftungsquote am Verkehrsunfall 75 % des klägerischen Gesamtschadens von 2630,11 Euro, Insgesamt also 1972,58 €. Unter Berücksichtigung der unstreitigen Zahlungen der Beklagten auf die von ihr geschuldeten Schadenspositionen (die Zahlung i.H.v. 134 € auf den Nutzungsausfall war hier nicht zu berücksichtigen, da dieser von der Beklagten – wie ausgeführt – nicht geschuldet wird, diese gleichwohl auf diesen von ihr nicht geschuldeten Anspruchsteil in Kenntnis dessen eine Zahlung erbrachte) i.H.v. 1726,98 €, war diese noch zur Zahlung von 287 Euro zu verurteilen.
- 47
Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus Verzug. Allerdings kann Verzug erst ab der Ablehnung der Beklagten über den gezahlten Schadensersatzbetrag hinausgehenden Ersatz zu leisten, welche mit Schreiben vom 26.06.2014 erklärt wurde, angenommen werden. Soweit in der Klageschrift ein Schreiben des Klägervertreters vom 13.06.2014 als verzugsbegründende Maßnahme erwähnt wird, kann schon nicht nachvollzogen werden, wann dieses Schreiben die Beklagte erreichte und ob – wie üblich – der Beklagten eine Zahlungsfrist gesetzt wurde.
- 48
e.) Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten:
- 49
Die Beklagte schuldet grundsätzlich als Schadensposition auch die für die Schadensliquidation angefallenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Dies jedoch auch nur in Höhe der Gebühr aus einem Streitwert, der dem letztlich auch von der Beklagten zu zahlenden Schadensersatz entspricht. Die Anwaltsgebühren hierauf i.H.v. 255,85 € hat – unstreitig – die Beklagte jedoch vorgerichtlich bereits bezahlt, so dass weitere Anwaltskosten hier nicht zu erstatten waren.
- 50
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 111 ZPO.
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