Urteil vom Amtsgericht Hamburg - 410e C 197/24
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.471,81 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.01.2025 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 173,26 an vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren ihrer Prozessbevollmächtigten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.01.2025 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.471,81 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
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Am 08.05.2023 gegen 14:15 Uhr befuhr die Beklagte mit ihrem E-Bike in Hamburg-Bergedorf die Nebenfahrbahn der Straße Reinbeker Redder von der Mendelstraße kommend in gerader Richtung. Der Zeuge K. beabsichtigte zur selben Zeit, mit dem im Eigentum der Klägerin stehenden Pkw aus dem Fritz-Lindemann-Weg nach links in die Nebenfahrbahn des Reinbeker Redder abzubiegen. Es handelt sich um eine sog. T-Kreuzung. Aus Sicht der Beklagten, kam der Zeuge von rechts.
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Die Beklagte und das klägerische Fahrzeug kollidierten im Zuge des Abbiegevorgangs des Zeugen im linken Kreuzungsbereich - unstreitig etwas weiter links, als auf dem ersten Lichtbild in der Anlage B2 eingezeichnet. Es entstand ein Sachschaden am vorderen Linken Bereich des Fahrzeugs der Klägerin. Die Reparaturkosten betragen EUR 4.833,37. Die Kosten für das von der Klägerin eingeholte Sachverständigengutachten belaufen sich auf EUR 1.033,87. Daneben macht die Klägerin eine Kostenpauschale in Höhe von EUR 20 geltend.
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Die Haftpflichtversicherung der Beklagten regulierte den Schaden der Klägerin mit einer Quote von 75 % und zahlte mithin 4.415,43 EUR an die Klägerin.
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Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei unter Missachtung der Vorfahrt des Zeugen K. geradeaus in die linke Seite des stehenden Fahrzeugs der Klägerin gefahren. Der Beklagten sei ein derart erhebliches Eigenverschulden an dem Unfall anzulasten, dass eine Haftung der Klägerin ausgeschlossen sei. Im Anbetracht des erheblichen Eigenverschuldens der Beklagten trete die Betriebsgefahr der Klägerin vollständig zurück.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 1.471,81 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere EUR 173,26 an vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren ihrer Prozessbevollmächtigten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie sei die Nebenfahrbahn der Straße Reinbeker Redder entlanggefahren, als plötzlich aus dem Fritz-Lindemann-Weg von rechts kommend der Zeugen K. unter Schneiden der Kurve und mit rascher Geschwindigkeit in den Reinbeker Redder eingebogen sei. Dem Zeugen K. sei ein Beobachtungsverschulden zur Last zu legen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 27.05.2025.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Die Beklagte ist der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB sowie nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 StVO zum Schadensersatz in Höhe von 1.471,81 EUR verpflichtet.
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Die Beklagte, die als Radfahrerin den Reinbeker Redder befuhr, hatte die Vorfahrt des von rechts aus dem Fritz-Lindemann-Weg kommenden Verkehrs zu beachten, § 8 Abs. 1 StVO. Nach § 8 Abs. 3 StVO darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.
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Diesen Anforderungen ist die Beklagte schon nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2025 nicht gerecht geworden. Die Beklagte hat ausgeführt, sie habe den Reinbeker Redder geradeaus weiter befahren wollen, sie wisse, dass dort dann rechts vor links kommt. Deswegen sei sie auch langsamer gefahren. Die rechte Straße habe sie aber noch gar nicht sehen können, wegen eines rechts parkenden, höheren Fahrzeugs neben ihr, hinter dem sie „versteckt“ gewesen sei. Sie habe das klägerische Fahrzeug erst im Zeitpunkt der Kollision wahrgenommen und auch da erstmalig gebremst, aber da habe sie den Zusammenstoß schon nicht mehr vermeiden können. Die Beklagte konnte also die vorfahrtsberechtigte Straße nicht einsehen und hätte daher anhalten und sich zur Sichtlinie vortasten müssen, was sie sorgfaltswidrig nicht getan hat. Aufgrund der rechts parkenden Fahrzeuge konnte die Beklagte schon nicht auf eine freie Fahrt an der Vorfahrtsstraße vorbei vertrauen und auch nicht darauf, dass keine Fahrzeuge von rechts hinter dem größeren parkenden Fahrzeug hervor und damit letztlich ihr entgegen kommen würden.
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Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht aufgrund einer mitwirkenden Betriebsgefahr, welche ggf. durch ein Fahrerverschulden – hier des Zeugen K. - erhöht sein kann, zu kürzen (Grüneberg/Grüneberg, 84. Aufl. 2025, § 254 Rn. 10, 52). Die einfache Betriebsgefahr des klägerischen Pkw tritt hinter dem für den Unfall ursächlichen Vorfahrtsverstoß der verunfallten Fahrradfahrerin vollständig zurück (vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 02.01.2018 – 7 U 44/17). Ein mitwirkender Fahrfehler des klägerischen Fahrers und Zeugen K. liegt nicht vor.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es hier nämlich auf ein etwaiges „Schneiden der Kurve“ durch das klägerische Fahrzeug nicht an, sodass die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Tatsachenbehauptung nicht angezeigt war: Das „Schneiden der Kurve“ ist kein eigener Tatbestand der StVO, sondern wird als Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO erfasst. Dabei gilt, dass auch bei Verletzung des Rechtsfahrgebots (§ 2 Abs. 2) durch den Vorfahrtberechtigten dessen Vorfahrtrecht grundsätzlich nicht verloren geht (OLG Düsseldorf DAR 1994, 331). Das Vorfahrtrecht erstreckt sich auf die ganze Fahrbahnbreite der bevorrechtigten Straße, auf die gesamte Kreuzungsfläche, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Vorfahrtberechtigte zu Recht oder zu Unrecht die Straßenmitte oder die linke Straßenseite befährt (BGH VersR 1977, 524; OLG Köln VersR 1992, 719; OLG Jena DAR 2000, 570; Geigel Haftpflichtprozess/Freymann, 29. Aufl. 2024, StVO § 8 Rn. 231, 233). Das Rechtsfahrgebot dient außerdem dem Schutz des (erlaubten) Gegen- und Überholverkehrs in Längsrichtung, nicht dem des einbiegenden oder kreuzenden Querverkehrs (BGH NJW-RR 2012, 157; OLG München BeckRS 2021, 13098; OLG Hamm BeckRS 2019, 38488; OLG Jena DAR 2000, 570; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Figgener, 28. Aufl. 2024, StVO § 2 Rn. 30). Die Beklagte ist hier indes unstreitig im Querverkehr unterwegs gewesen und beabsichtigte geradeaus weiterzufahren, sodass sie vom Schutzbereich des Rechtsfahrgebots nicht erfasst gewesen ist und somit der behauptete Verstoß des Zeugen dahinstehen kann (vgl. ausführlich OLG Naumburg Urt. v. 12.10.2010 – 9 U 214/09, BeckRS 2011, 55245).
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Dass aus anderen Gründen als der Missachtung des Rechtsfahrgebots eine für die Haftungsquote erhebliche Erhöhung der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs gegeben sein könnte, ist nicht dargetan. Zwar hat die Beklagte behauptet, der Zeuge sei zu schnell gefahren. Indes fehlt es schon an konkretem Vortrag dazu, auf welchem tatsächlichen Umstand eine Erhöhung der Betriebsgefahr beruhen soll. Woraus die Beklagte folgert, dass der Zeuge zu schnell gefahren sei wird nicht deutlich. Hierzu persönlich angehört, hat die Beklagte ausgeführt, der Zeuge sei „hektisch“ gefahren, wobei völlig unklar ist, was genau dies heißen soll. Gleichzeitig hat die Beklagte angegeben, den Zeugen bis zur Kollision gar nicht gesehen zu haben, sodass sich insoweit eine gewisse Widersprüchlichkeit des Vortrags ergibt. Dem angebotenen Sachverständigenbeweis war folglich nicht nachzugehen.
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Die Höhe des unfallbedingten Reparaturschadens sowie der Sachverständigenkosten nebst Unkostenpauschale von insgesamt EUR 5.887,24 ist unstreitig. Hierauf hat die Haftpflichtversicherung der Beklagten bereits EUR 4.415,43 gezahlt, sodass der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz in dieser Höhe gem. §§ 362, 267 BGB erloschen ist und im Übrigen in Höhe des Differenzbetrags von EUR 1.471,81 besteht.
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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.
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Daneben kann die Klägerin nach § 249 BGB Erstattung der angefallenen Anwaltskosten verlangen. Sie ist – ausweislich der Anlage K1 – insoweit auch prozessführungsbefugt. Für einen Gegenstandwert von EUR 5.887,24 ergeben sich Anwaltsgebühren von insgesamt EUR 627,13. Gezahlt hat die Haftpflichtversicherung der Beklagten hierauf EUR 453,87 (§§ 362, 267 BGB), sodass der klägerische Anspruch in Höhe von EUR 173,26 besteht. Der Einwand der Beklagten zur mangelnden Form der Rechnung nach § 10 RVG geht ins Leere: Seit der letzten Änderung des § 10 RVG (BGBl. 2024 I Nr. 234 vom 16.07.2024) gilt das Schriftformerfordernis, auf dass sich die Beklagte hier augenscheinlich beziehen will, nicht mehr.
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Der Zinsanspruch folgt auch hier aus §§ 291, 288 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63, 48 GKG, § 3 ZPO.
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Referenzen
- 7 U 44/17 1x (nicht zugeordnet)
- 9 U 214/09 1x (nicht zugeordnet)