Urteil vom Amtsgericht Hameln - 32 C 93/03 (6a)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124,14 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.10.2002 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Von seiner Darstellung wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist gemäß der §§ 2 Ziffer 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz, § 249 ff. BGB verpflichtet, an den Kläger einen weiteren Schadensersatzbetrag in Höhe von 124,14 € zu zahlen.

3

§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB steht einer solchen Zahlungspflicht nicht entgegen. Denn diese Bestimmung gilt im Rahmen des § 251 BGB nicht. Insoweit folgt das Gericht der Rechtsauffassung des Klägers und seines Prozeßbevollmächtigten, welche letzterer zwischenzeitlich auch in einem Aufsatz (NJW 2003, Seite 1025 f ) dargelegt hat. Mit dieser Rechtsauffassung steht er jedoch auch nicht allein. Sowohl Wagner, NJW 2002, Seite 2057 ff. als auch der Palandt selbst (neueste Auflage Rd.Ziffer 15 zu § 249) nehmen den Rechtsstandpunkt ein, dass dort, wo nach § 251 BGB das Wertinteresse zu ersetzen ist, § 249 Abs. 2 Satz 2 unabwendbar ist. Dieses ergibt sich im übrigen auch aus den Gesetzesmaterialien selbst als Willen des Gesetzgebers.

4

Vorliegend ist ein solcher Fall gegeben. Der Wiederbeschaffungswert beläuft sich auf 900,00 € incl. Mehrwertsteuer, die Reparaturkosten betragen incl. Mehrwertsteuer 1.447,57 € und überschreiten damit die 130%-Grenze. Es liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, was den Schädiger berechtigt, ein Restitutionsverlangen des Geschädigten zurückzuweisen und diesen auf Wertersatz nach § 251 BGB zu verweisen.

5

Die Zinsforderung ergibt sich aus den §§ 280, 288 BGB.

6

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

7

Die Voraussetzungen, gem. § 511 Abs. 4 ZPO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben.

 


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