Urteil vom Amtsgericht Hamm - 28 C 369/01

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 94,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des DÜG, jedoch nicht mehr als 8,42 % jährlich seit dem 16.1.2002 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 94,30 Euro


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