Urteil vom Amtsgericht Hamm - 16 C 9/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklag-te vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Am 6.7.2001 kam es aufgrund des alleinigen Verschuldens des Versicherungsnehmers der Klägerin zu einem Verkehrsunfall, bei dem der PKW des Geschädigten I2, ein Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen UN-OO 100, beschädigt wurde. Der Geschädigte I2 beauftragte den Beklagten mit der Erstattung eines Schadensgutachtens, das dieser am 11.7.2001 erstellte. Den Restwert des PKW gab der Beklagte darin mit 9.482,76 DM netto = 11.000,- DM inkl. Mehrwertsteuer an. Zu diesem Betrag verkaufte der Geschädigte I2 am 17.7.2001 das Fahrzeug an die Firma P GmbH in B. Das Gutachten ging am 31.7.2001 bei der Klägerin ein. Am 21.8.2001 übersandte die Klägerin dem Geschädigten ein Restwertangebot der Firma C in M2, die bereit war, das Fahrzeug zum Preis von 21.000,- DM in Zahlung zu nehmen.
3Die Klägerin behauptet, tatsächlich habe der Restwert 18.103,45 DM netto = 21.000,- DM inkl. Mehrwertsteuer betragen. Sie habe erstmals am 5.9.2001 das Fahrzeug in die Autobörse AUTOonline eingestellt und dabei drei Angebote zwischen 22.500,- DM und 23.600,- DM erhalten. Am 28.11.2001 habe sie das Fahrzeug bei der Autobörse carTV eingestellt und 22 Angebote erhalten, wovon die höchsten fünf zwischen 21.200,- DM und 26.210,- DM gelegen hätten. Der Beklagte habe bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt bei der Ermittlung des Restwertes und Nutzung der Möglichkeiten der Online-Börse den weitaus höheren erzielbaren Restwert erkennen können und müssen. Da sie verpflichtet gewesen sei, mit dem Geschädigten auf der Grundlage des von dem Beklagten fehlerhaft ermittelten Restwerts abzurechnen, nachdem der Geschädigte vor Erhalt des höheren Angebots der Klägerin im Vertrauen auf die Richtigkeit des eingeholten Gutachtens den PKW bereits verkauft gehabt habe, müsse der Beklagte ihr für den entschandenen Schaden haften. Die Haftung ergebe sich aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, da dem Beklagten bekannt gewesen sei, daß das Gutachten allein der Abrechnung des Geschädigten mit der Klägerin gedient habe und sie, die Klägerin, in den Schutz dieses Vertrages einbezogen sei.
4Die Klägerin beantragt,
5den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.407,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6Der Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Der Beklagte ist der Ansicht, daß es bereits an einer Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch fehle. Darüber hinaus sei der Restwert aber auch zutreffend nach den von der Rechtsprechung dafür entwickelten Grundsätzen ermittelt worden. Er habe auf der Grundlage einer detaillierten Schadensbeschreibung drei Angebote ihm als seriös bekannter Aufkäufer eingeholt und seiner Restwertbestimmung das höchste dieser Angebote zugrunde gelegt.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
10Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens, das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H vom 26.9.2002 (Bl. 183 ff. d. A.) sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 14.1.2003 (Bl. 251 ff. d. A.) Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe
12Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.
13Als Anspruchsgrundlage kommt hier nur die Verletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter durch den Beklagten in Betracht, wenn man davon ausgeht, daß die Klägerin in den mit dem Geschädigten zustandegekommenen Vertrag über die Begutachtung der bei dem Verkehrsunfall entstandenen Schäden an dessen Fahrzeug einbezogen ist. Dies kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn auch wenn man grundsätzlich davon ausgeht, daß die Klägerin in den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Geschädigten und dem Beklagten einbezogen ist, scheitern Schadensersatzansprüche der Klägerin daran, daß nicht festgestellt werden kann, daß der Beklagte gegen seine Vertragspflichten verstoßen und dadurch kausal bei der Klägerin einen Schaden verursacht hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, daß der Beklagte bei der Ermittlung des Restwerts schuldhaft seine ihm nach dem Vertrag obliegenden Pflichten verletzt hat und deswegen zu einem unzutreffenden Ergebnis gekommen ist.
14Der Auftrag des Geschädigten an den Beklagten ging dahin, den technischen Zustand des unfallbeschädigten Pkw zu beurteilen, seine Reparaturfähigkeit bzw. -würdigkeit zu ermitteln sowie für den Fall eines Totalschadens den Restwert zu ermitteln. Dieser Restwert ist zu definieren als der Betrag, den ein seriöser Restwertaufkäufer kalkuliert, der das Fahrzeug unter Verwendung von Gebrauchtteilen wieder aufbauen und anschließend unter Offenlegung des behobenen Schadens mit Gewinn veräußern will (vgl. OLG Hamm, r+s 1998, 64; AG Dortmund, NZV 1997, 403; LG Gießen, MDR 2001, 1237).
15Diesen Restwert hat der Beklagte auf 11.000,- DM geschätzt. Es läßt sich nicht feststellen, daß der Beklagte damit den wahren Restwert fahrlässig verkannt hat.
16Wie der Sachverständige H ausgeführt hat, ist für die seriöse Kalkulation des Restwerts von dem erzielbaren Marktpreis auszugehen. Dieser dürfte nach seiner Einschätzung im vorliegenden Fall, da es sich um ein schwer unfallbeschädigtes Fahrzeug handelte, etwa 5.000,- DM unter dem Wiederbeschaffungswert von 49.800,- DM liegen, da selbst bei einer vollwertigen und einwandfreien Reparatur ein merkantiler Minderwert in etwa dieser Höhe anzunehmen ist. Ein Restwertaufkäufer mag für seine Kalkulation ein erheblich niedrigeres Lohnniveau zugrunde legen als eine Fachwerkstatt. Auch dann sind aber nach Einschätzung des Sachverständigen angesichts des hier vorliegenden Beschädigungsumfangs im sicherheitsrelevanten Bereich für eine sorgfältige Gesamtreparatur selbst bei Verwendung von Gebrauchtteilen, soweit diese verfügbar sind, an Reparaturaufwand (Lohn und Ersatzteile) Kosten in Höhe von jedenfalls 50 bis 60 % der im Gutachten des Beklagten veranschlagten Reparaturkosten anzusetzen. Das sind angesichts der von dem Beklagten festgestellten und von der Klägerin nicht angezweifelten Reparaturkosten von 59.473,19 DM jedenfalls ca. 30.000,- DM. Wie der Sachverständige weiter überzeugend ausgeführt hat, ist die Berücksichtigung einer Gewinnerwartung des Restwertaufkäufers und einer bestimmten, wenn auch nicht hohen Gewinnspanne üblich und regelmäßig bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Diesen Gewinn hat der Sachverständige eher zurückhaltend mit 10 %, also etwa 4.500,- DM angesetzt. Berücksichtigt man all diese Kalkulationsfaktoren, erscheint der von dem Beklagten ermittelte Restwert von 11.000,- DM bei Veräußerung an einen seriösen Händler nachvollziehbar und realistisch. Der Sachverständige weist zutreffend darauf hin, daß auch die Berechnung der Klägerin von ähnlichen Ansätzen ausgeht, ohne allerdings einen von dem Restwertaufkäufer zu erzielenden Gewinn auszuweisen.
17Auch wenn ein Fahrzeugaufkäufer das Fahrzeug nicht zu reparieren beabsichtigte, sondern dieses nur "ausschlachen", also lediglich die noch verwertbaren Teile ausbauen und veräußern will, so läge der damit erzielbare Erlös, wie der Sachverständige ausgeführt hat, lediglich bei etwa 8.000,- DM und würde ein über 11.000,- DM liegendes Angebot ebenfalls nicht erklären.
18Dies zugrundeglegt, kann ein Pflichtenverstoß des Beklagten nicht festgestellt werden. Die von ihm erstellte Kalkulation bewegt sich, wie ausgeführt, in einem plausiblen, nachvollziehbaren und realistischen Rahmen. Sie wird durch Einholung von drei Angeboten aus dem regionalen Raum bestätigt, mit deren Hilfe der Sachverständige den bei der Schätzung des Restwerts lediglich auf der Grundlage rechnerischer Kalkulationen verbleibenden Spielraum ausloten kann.
19Der Beklagte war dagegen nicht verpflichtet, trotz der Vereinbarkeit seiner Bewertung mit den von ihm eingeholten Angeboten auf jeden Fall auch die Möglichkeiten der Online-Börse zu nutzen.
20Zwar weisen die von der Klägerin vorgelegten Restwertangebote, die sie über Online-Dienste eingeholt hat, deutlich höhere Ankaufsgebote aus als die von dem Beklagten eingeholten. Es ist aber nicht festzustellen, daß diesen seriöse Kalkulationen zugrundeliegen und der Beklagte verpflichtet war, solche Angebote bei seiner Schadensschätzung im Rahmen der in Auftrag gegebenen Schadenskalkulation zu berücksichtigen.
21Wie es zu den von der Klägerin ermittelten höheren Restwertangeboten gekommen ist, insbesondere ob die Angebote auf zutreffenden und ausreichenden Informationen über den Umfang des tatsächlich an dem Fahrzeug bestehenden Schadens beruhen, ist unklar. Wie der Sachverständige H ausgeführt hat, ist der Umfang des Schadens, insbesondere das Ausmaß der Schäden an sicherheitsrelevanten Teilen, auf den angefertigten Fotos nicht ausreichend zu erkennen, sondern ergibt sich erst aus der Schadenskalkulation. Ob diese den Anbietern vollständig zur Verfügung gestanden hat, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Darüber hinaus sind die Angebote erst erhebliche Zeit nach dem Verkehrsunfall eingeholt worden. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, können aber die Ergebnisse bei Einstellung eines bestimmten Fahrzeugs in die Online-Börse auch innerhalb weniger Wochen ganz unterschiedlich sein, so daß aus dem Umstand, daß bei einer Einstellung im September 2001 bzw. November 2001 bestimmte Ergebnisse erzielt worden sind, nicht automatisch der Schluß gezogen werden kann, daß diese Ergebnisse einige Wochen früher auch erzielt worden wären. Darüber hinaus handelt es sich im wesentlichen um Angebote, die nicht aus dem regionalen Raum stammen und die der Sachverständige bei der Bestimmung des Restwerts unter Berücksichtigung des Interesses des Geschädigten an einer einfachen und für ihn komplikationslosen Schadensabwicklung nicht zu berücksichtigen brauchte. Daß sich bei einer Einstellung zeitnah im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung überhaupt regionale Restwerthändler an den Geboten beteiligt hätten und in welcher Höhe diese Angebote abgegeben hätten, ist offen.
22Wie der Sachverständige H ausgeführt hat, sind die von der Klägerin vorgelegten, den vom Beklagten ermittelten Restwert erheblich übersteigenden Angebote kalkulatorisch nicht nachvollziehbar. Derart hohe Angebote für das beschädigte Fahrzeug sind angesichts der Höhe der für eine seriöse Reparatur erforderlichen Kosten und angesichts der notwendig eintretenden Wertminderung des Fahrzeugs nicht realistisch. Es könne bei einem solchen Angebot nicht davon ausgegangen werden, daß die Anbieter das Fahrzeug jedenfalls im Inland überhaupt für eine Reparatur vorgesehen haben.
23Hatten die fraglichen Anbieter von vornherein nicht die Absicht, eine fachgerechte und jedenfalls den verkehrstechnischen Sicherheitsanforderungen entsprechende Reparatur durchzuführen, mit der das Fahrzeug wieder in einen verkehrssicheren Zustand versetzt würde, sondern soll ein Gewinn dadurch erzielt werden, daß das Fahrzeug nur unvollständig und nicht vekehrssicher repariert wird, können Angebote mit einer solchen Tendenz von dem beauftragten Kraftfahrzeug-Sachverständigen nicht berücksichtigt werden. Dasselbe gilt, soweit der angebotene Preis darauf beruht, daß der Aufkäufer sich überhaupt nicht für das Fahrzeug, sondern lediglich für den Fahrzeugbrief und die Fahrgestellnummer interessiert, um diese für kriminelle Zwecke zu verwenden.
24Solche Angebote sind kein Maßstab für die Beurteilung eines Restwerts. Sie muß der Sachverständige im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung aussondern. Inwieweit es sich um ein seriöses Angebot handelt, kann der Sachverständige lediglich aufgrund der von ihm vorgenommenen Bewertung der Kalkulation, wie sie oben dargestellt wurde, einschätzen. Deutlich darüber hinausgehende Angebote muß er schon deshalb nicht berücksichtigen, weil er deren Seriosität mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht feststellen kann.
25In seine Restwertbewertung können aber im Interesse des Geschädigten lediglich seriöse, kalkulatorisch nachvollziehbare Angebote einfließen. Denn der Geschädigte als Vertragspartner des Beklagten, dessen Interessen er in erster Linie wahrzunehmen hat, braucht sich auf Risikogeschäfte mit Aufkäufern, deren Absichten unklar und möglicherweise nicht seriös sind, nicht einzulassen. Vielmehr muß dem Geschädigten eine unkomplizierte Schadensbeseitigung möglich sein. Aufgabe des mit der Schadensfeststellung beauftragten Sachverständigen ist es, nach nachvollziehbaren Kriterien den auf dem allgemeinen regionalen Markt erzielbaren Preis für das beschädigte Fahrzeug zu ermitteln, zu dem der Geschädigte das Fahrzeug ohne übermäßige Anstrengungen verkaufen kann. Diesen Anforderungen hat der Beklagte, wie oben ausgeführt, genügt. Es ist nicht Sache des von dem Geschädigten beauftragten Sachverständigen, im Interesse der Klägerin an einer bestmöglichen Verwertung des Fahrzeugs den regional oder überregional aus besonderen Motiven meistbietenden Käufer zu finden und dem Geschädigten zu benennen.
26Im Ergebnis war daher die Klage mit den Nebenentscheidungen gem. §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO abzuweisen.
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